Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 9773 20 
4. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, der schriftlichen Anweisung des durch das Konnossement 
legitimierten Empfängers, das Gut ganz oder teilweise an seine eigene Adresse nach einer anderen 
Station der Togobahnen weiterzusenden, Folge zu leisten, wenn die Anweisung vor Beginn der 
Abfuhr durch die Eisenbahn innerhalb ihrer Geschäftsstunden bei der Betriebsleitung eingeht. Auch 
ist sie verpflichtet, die Sendung auf Anweisung des durch das Konnossement legitimierten Empfängers 
ganz oder teilweise nach einer anderen Station der Togobahnen zur Auslieferung an einen anderen 
Empfänger am gleichen Orte zu befördern, wenn der ursprüngliche Empfänger den Empfang der 
Sendung bestältigt und die Anweisung auf dem Konnossement wiederholt, und wenn die Anweisung 
vor Beginn der Abfuhr innerhalb der Geschäftsstunden bei der Betriebsleitung eingeht. Beträgt die 
Fracht nach der neuen Bestimmungsstation mehr als nach der ursprünglichen, so ist der ursprüngliche 
Empfänger verpflichtet, vor Ausführung seiner Anweisung die Mehrfracht zu zahlen. 
B. Kusfuhr. 
§ 11. Anmeldung der auszuführenden Güter. 
1. Die zur Ausführung über See bestimmten Güter sind möglichst frühzeitig vor der 
beabsichtigten Verschiffung unter Angabe der Art und Menge, des Datums, des voraussichtlichen 
Verschiffungstages und wenn möglich des Namens des Schiffes bei per Betriebsleitung anzumelden. — 
Die Anmeldepflicht gilt auch für die Besitzer der an den Straßengleisen in Lome und Anecho sowie 
an den Ladegleisen der Küstenbahn liegenden Faktoreien und anderen Unternehmungen. 
2. Die Betriebsleitung hat auf Grund der Anmeldung den Beförderungsplan festzusetzen 
und jedem Anmeldenden schriftlich mitzuteilen, wann die angemeldeten Güter zu verladen sind und 
wann die Wagen dazu bereitstehen werden. 
3. Reichen die vorhandenen Fahrzeuge zur vollen Deckung des Wagenbedarfs nicht aus, 
so hat die Betriebsleitung die Meldungen nach der Zeit ihres Einganges zu berücksichtigen. Die zur 
Ausfuhr bestimmten Güter werden nach Maßgabe des verfügbaren Raumes in dem Eisenbahnschuppen 
in Lome bis zur nächsten Verschiffungsgelegenheit, d. h. bis zum nächsten Dampfer derselben Reederei 
zum gleichen Bestimmungshafen, kostenlos gelagert. Für längere Lagerung ist das tarifmäßige 
Lagergeld zu zahlen. 
4. Die auf den Straßengleisen in Lome und Anecho sowie auf den Ladegleisen der Küsten- 
bahn von den anliegenden Faktoreien und anderen Unternehmungen aufgelieferten Güter werden 
von der Betriebsleitung auf Anmeldung des Versenders kostenlos abgeholt. Die Faktoreien und 
andere Unternehmungen sind zu benachrichtigen, wann die Wagen zur Abholung zugeführt werden. 
Sie haben die Wagen selbst zu beladen. Die Beladung hat binnen zwei Tagesstunden für einen 
Wagen zu erfolgen. Für jeden weiteren Wagen wird die Beladefrist um eine Stunde verlängert; 
die Stunden zwischen 12 und 2 Uhr mittags werden nicht mitgerechnet. 
5. Diejenigen Versender, welche nicht an einem Straßen-, Anschluß= oder besonderen Lade- 
gleise liegen, haben ihre Stückgüter auf dem Güterschuppen der Abgangsstation aufzuliefern, ihre 
Wagenladungsgüter an den Ladegleisen der Bahnhöfe selbst zu verladen. — Die Ladefrist beträgt 
für diese Versender zwölf Tagesstunden. Sie kann in Zeiten starken Verkehrs nach vorheriger Be- 
nachrichtigung der Versender durch die Betriebsleitung nach Benehmen mit dem Gouverneur auf 
sechs Tagesstunden herabgesetzt werden. 
6. Bei Uberschreitung der Ladefristen ist das tarifmäßige Standgeld zu zahlen. 
7. Als Tagesstunden gilt die Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. 
§ 12. Versäumung der Verschiffung. 
1. Die Betriebsleitung ist nicht ersatzpflichtig für den Schaden, der dadurch entsteht, daß 
Güter oder Tiere mit dem ursprünglich zu ihrer Beförderung bestimmten Schiff nicht verschifft werden, 
wenn die vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel zur Bewältigung des Verkehrs jeweilig nicht 
ausreichen. Der Versender ist von der nicht erfolgten rechtzeitigen Verschiffung baldmöglichst durch 
die Betriebsleitung schriftlich zu benachrichtigen. 
2. Der Versender ist berechtigt, nach Empfang der Nachricht über die Nichtverschiffung 
anderweit über das Gut zu verfügen. Die Verfügung muß sich auf den frachtbriefmäßigen Umfang 
der Sendung erstrecken. 
§ 13. Begleitpapiere. 
1. Jeder über See auszuführenden Sendung ist von dem Versender bei der Auflieferung 
ein Frachtbrief beizugeben.
	        
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