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2. Werden zu einem Frachtbriefe Massengüter aufgeliefert, die nicht in vollem Umfange
auf einmal befördert werden können, so hat der Versender den Frachtbrief über die ganze Sendung
bei der ersten Teilsendung und zu jeder Teilsendung einen Lieferschein in zwei Stücken an die
Eisenbahn abzugeben. Ein Stück des Lieferscheins ist dem Versender mit Empfangsbestätigung zurück-
zugeben. Zuständig für die Empfangsbestätigung ist der Vorsteher der Abgangsstation und in Er-
manglung eines solchen der Zugführer des Zuges, mit dem die Beförderung stattfindet.
3. Es ist nicht gestattet, mit ein und demselben Frachtbriefe Güter zur Ausfuhr über See
und solche für Lome aufzuliefern.
. § 14. Annahmebestätigung der Eisenbahn.
1. Insoweit nicht dem Versender durch Lieferschein die ÜUbernahme der Sendung bestätigt
wird, ist die Betriebsleitung verpflichtet, die Annahme des Gutes unter Angabe des Tages, an dem
es zur Beförderung angenommen ist, auf einem ihr mit dem Frachtbrief vorzulegenden Frachtbrief-
duplikat, das als solches zu bezeichnen ist, zu bescheinigen.
2. Bei den vom Versender selbst verladenen Gütern bilden die Angaben des Frachtbriefs
über Zahl, Maß und Gewicht des Gutes oder über den Inhalt verpackter Kolli keinen Beweis gegen
die Eisenbahn, es sei denn, daß eine Quittung besonders ausgestellt ist (vgl. § 23).
§ 15. Frachtbriefausfertigung.
Auf Antrag des Versenders ist die Betriebsleitung verpflichtet, die Frachtbriefe nach seiner
Angabe gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr auszufertigen; der Versender hat jedoch die
Frachtbriefe selbst zu unterschreiben oder durch seinen Beauftragten unterschreiben zu lassen und
übernimmt hierdurch die Verantwortung für die Angaben des Frachtbriefs.
§ 16. Zollabfertigung.
Ist bei Ausfuhrgütern eine zollamtliche Behandlung erforderlich, so hat der Versender oder
ein von ihm Beauftragter sie vorzunehmen. Auf Antrag des Versenders ist die Betriebsleitung
hierzu gegen Entrichtung der tarifmäßigen Zollabfertigungsgebühr verpflichtet; der Antrag ist im
Frachtbrief zu stellen.
&* 17. Beschädigte Güter, seemäßige Verpackung.
1. Die Betriebsleitung ist nicht verpflichtet, beschädigte Güter oder Güter mit beschädigter
Verpackung zur Beförderung zu übernehmen. Dies kann jedoch geschehen, wenn der Versender auf
dem Frachtbrief die Mängel anerkennt.
2. Der Versender ist verpflichtet, das Gut in solcher Beschaffenheit aufzuliefern, daß aus
der Beförderung zwischen Landungsbrücke und Schiff und der Verfrachtung über See keine Schwierig-
keiten erwachsen.
§ 18. Frachtzahlung.
1. Die Eisenbahnfracht für Ausfuhrgüter und die sonstigen Gebühren sind bei der Auf-
lieferung zu entrichten.
2. Die Entrichtung der Schiffsfracht, welche nicht auf den Empfänger angewiesen wird,
ist Sache des Versenders, ebenso die Entrichtung eines etwaigen Ausfuhrzolls. Die Zahlung dieser
Kosten kann von der Betriebsleitung gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren übernommen
werden, wenn der Versender eine Sicherheit für ihre Deckung hinterlegt. Der Versender hat dies
im Frachtbrief zu beantragen.
§ 19. Konnossemente.
1. Die Beschaffung der Konnossemente für die Verfrachtung über See ist Sache des Versenders.
2. Auf Antrag des Versenders hat die Betriebsleitung die Konnossemente zu beschaffen und
dem Schiffe eine von ihr unterschriebene Abschrift des Konnossements zu erteilen.
3. Die Betriebsleitung tritt durch Besorgung der Konnossemente nicht in die gesetlichen
Rechte und Pflichten des Abladers gegenüber dem Verfrachter ein, auch wenn sie dem Schiffer eine
von ihr in Vollmacht des Versenders unterschriebene Abschrift des Konnossements erteilt.
4. Der Versender hat die Beschaffung der Konnossemente durch die Betriebsleitung im
Frachtbrief unter Angabe der von ihm gewünschten Anzahl der Eremplare zu beantragen.
5. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, die von ihr beschafften Konnossemente ohne Verzug
dem Versender zu übergeben. Dies kann auf Kosten des Versenders durch die Post mittels ein-
geschriebenen Briefs oder durch besonderen Boten gegen Onittungsleistung des Versenders über den
Empfang der Konnossemente geschehen.