121] Die Crefelder Seidenindustrie und die Krisis. 121
und durch längere Arbeitszeit die Kinder lohnender und ohne gesetzliche
Kontrolle in der Hausindustrie beschäftigten.
Bei genaueren Nachforschungen erwies es sich, daß das Vorschußwesen
und das Losscheinsystem nur in den Webergegenden um Crefeld und Viersen
herrschten; im bergischen Lande waren diese Mißbräuche gar nicht bekannt
und in den Kohlen--, Eisen-, Tuch- und Tabakbezirken gab es nur große
Etablissements mit Fabrikarbeitern ohne Besitzthum, welches doch Vorbedingung
der Kreditgewährung ist. Nur in Aachen war das Arbeitsbuch
noch üblich, doch auch nicht allgemein; die Vorschüfse beliefen sich nur auf
einen Thaler und wurden den Tuchwebern bei Ablieferung eines Viertels
oder Drittels des Stückes, eines sogen. Quartiers, als Theilzahlung gewährt.
Mit der Ausgabe von Onittungsbüchern handelte es sich also um die Einführung
eines völlig neuen Instituts, und die Regierung schlug daher die
Aufhebung der betreffenden französischen Gesetze über das Arbeits= und
Quittungsbuch vor, welche in Anbetracht der eklatanten Mißbräuche des
Vorschußwesens am 8. Mai 1860 ohne Widerrede erfolgte.
Zu ernsteren Beschwerden hat die Aufhebung des Arbeitsbuches nicht
geführt und ein begründeter Wunsch nach seiner Wiedereinführung ist nicht
ausgesprochen worden. Das Ertheilen größerer Vorschüffe ist damit beseitigt
worden, jedoch ist es Sitte geblieben, den Webern etwa fünf Thaler bei
jeder Kette im Voraus zu geben, für deren Rückerstattung man im Lohne
eine Garantie hat. Das führt bei ansteigender Konjunktur zu dem Mißstande,
daß die Weber nachlässig arbeiten, weil sie einen großen Theil ihres
Lohnes anticipirt haben und der Sporn zu fleißiger Arbeit fehlt. Der
gegenwärtig in einigen Fabriken geforderte Losschein hat einzig die Bedentung
einer QOuittung über vollständige Ablieferung des anvertrauten
Nohmateriales und Geräthes an den früheren Arbeitgeber. Der Behülfschein
hingegen enthält die Erlaubniß für den Weber, mit dem Lyoner
Stuhl, den Kämmen, dem Jacquard und Harnisch für ein fremdes Haus
arbeiten zu dürfen.
Die Konsequenzen des Vorschußwesens traten am schrecklichsten nach
der Krifis von 1857 zu Tage. Nunmehr begann ein Rückgang, welcher
verstärkt wurde durch die große Seidenraupenkrankheit seit 1859. Die
Lage der Weber wurde eine andauernd schlechte und erreichte im Jahre
1866 ihren tiefsten Stand, als während des Krieges drei Viertel aller
Stühle in der Stadt außer Thätigkeit gesetzt wurden. In den fünf Jahren
1858 — 62 stiegen die Zuschüfsfse der Gemeindekasse für Armenpflege von
34,251 auf 47,730 Thaler und diese Last wurde so unerschwinglich, daß
die Stadt das alte System der Armenpflege ausgab und zum Elberfelder
System überging; dennoch wuchsen auch hier die Zuschüsse 1868—66 von
37,298 auf 59,469 Thaler 1). Von einem Einhalten der Lohnliste war
keine Rede, zumal die Konkurrenz der billigen Schweizer Löhne sich wieder
sehr fühlbar machte. Wie 1828 die Seidenstoffweber gegenüber Zürich, so
wollten nun die Sammetweber nicht von den alten Lohnsätzen abgehen und
1) Seyffardt: Die Reform des Armenwesens. 1874 und Bericht d. städt. Armendeputation
zu Crefeld 1878.No full text available for this image
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8. 6.
Dagegen wird das eventuelle Anrecht eines Beschädigten aus einem verlorenen
Haupt-Dokumente nicht bloß zeitweise, sondern für immer vereitelt,
wenn nach dem Verluste die Kapital-Verschreibung selbst zum Vorschein kommt,
ja schon, wenn ein späterer Inhaber der verlorenen Staatöpapiere ebenfalls
mit der gesetzlich geeigneten und bescheinigten Verlustanmeldung derselben hervortreten
sollte, möge nun das Eine oder das Andere vor oder noch während
der dem ersten Beschädigten laufenden Verjährung oder später im Ediktal-Termine
oder noch bis zur Eröffnung des Präklusiv-Bescheides geschehen. Die
Behörden haben alsdann, wie schon aus der Natur der auf den jedesmaligen
Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden folgt, den spätern Inhaber oder
den spätern Verlustbeschädigten vor dem frühern zu berücksichtigen und dem
spätern steht, selbst nach Befriedigung des frühern, noch die im g. 25 des
Gesetzes vom 19. April 1833 geordnete Restitutions-Klage auf ein Jahr
von Eröffnung des Praklusiv-Bescheides an gegen den frühern zu.
g. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen finden, gleich dem ganzen Gesetze vom 19.
April 1838, insoweit dasselbe nicht durch jene abgeändert worden, auch auf die
Fälle bereits laufender oder vollendeter Verjahrung Anwendung. Die in letztgedachtem
Gesetze vorkommenden Beziehungen auf die aufgehobenen §F. 10
bis 16 desselben sind nunmehr von den Vorschriften des gegenwärtigen Gesebes
zu verstehen.
Urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen
Staatêinsiegel versehen zu Weimar am 26. April 1889.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Müller.
Gesetz
über die Verjährung zum Besten derjenigen,
welchen Staatsschuld= Urkunden
auf den Inhaber abhanden gekommen
ind.
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