Metadata : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

121]  Die  Crefelder  Seidenindustrie  und  die  Krisis.  121

und  durch  längere  Arbeitszeit  die  Kinder  lohnender  und  ohne  gesetzliche
Kontrolle  in  der  Hausindustrie  beschäftigten.

Bei  genaueren  Nachforschungen  erwies  es  sich,  daß  das  Vorschußwesen
und  das  Losscheinsystem  nur  in  den  Webergegenden  um  Crefeld  und  Viersen
herrschten;  im  bergischen  Lande  waren  diese  Mißbräuche  gar  nicht  bekannt
und  in  den  Kohlen--,  Eisen-,  Tuch-  und  Tabakbezirken  gab  es  nur  große
Etablissements  mit  Fabrikarbeitern  ohne  Besitzthum,  welches  doch  Vorbedingung
  der  Kreditgewährung  ist.  Nur  in  Aachen  war  das  Arbeitsbuch
noch  üblich,  doch  auch  nicht  allgemein;  die  Vorschüfse  beliefen  sich  nur  auf
einen  Thaler  und  wurden  den  Tuchwebern  bei  Ablieferung  eines  Viertels
oder  Drittels  des  Stückes,  eines  sogen.  Quartiers,  als  Theilzahlung  gewährt.
Mit  der  Ausgabe  von  Onittungsbüchern  handelte  es  sich  also  um  die  Einführung
  eines  völlig  neuen  Instituts,  und  die  Regierung  schlug  daher  die
Aufhebung  der  betreffenden  französischen  Gesetze  über  das  Arbeits=  und
Quittungsbuch  vor,  welche  in  Anbetracht  der  eklatanten  Mißbräuche  des
Vorschußwesens  am  8.  Mai  1860  ohne  Widerrede  erfolgte.

Zu  ernsteren  Beschwerden  hat  die  Aufhebung  des  Arbeitsbuches  nicht
geführt  und  ein  begründeter  Wunsch  nach  seiner  Wiedereinführung  ist  nicht
ausgesprochen  worden.  Das  Ertheilen  größerer  Vorschüffe  ist  damit  beseitigt
worden,  jedoch  ist  es  Sitte  geblieben,  den  Webern  etwa  fünf  Thaler  bei
jeder  Kette  im  Voraus  zu  geben,  für  deren  Rückerstattung  man  im  Lohne
eine  Garantie  hat.  Das  führt  bei  ansteigender  Konjunktur  zu  dem  Mißstande,
  daß  die  Weber  nachlässig  arbeiten,  weil  sie  einen  großen  Theil  ihres
Lohnes  anticipirt  haben  und  der  Sporn  zu  fleißiger  Arbeit  fehlt.  Der
gegenwärtig  in  einigen  Fabriken  geforderte  Losschein  hat  einzig  die  Bedentung
  einer  QOuittung  über  vollständige  Ablieferung  des  anvertrauten
Nohmateriales  und  Geräthes  an  den  früheren  Arbeitgeber.  Der  Behülfschein
  hingegen  enthält  die  Erlaubniß  für  den  Weber,  mit  dem  Lyoner
Stuhl,  den  Kämmen,  dem  Jacquard  und  Harnisch  für  ein  fremdes  Haus
arbeiten  zu  dürfen.

Die  Konsequenzen  des  Vorschußwesens  traten  am  schrecklichsten  nach
der  Krifis  von  1857  zu  Tage.  Nunmehr  begann  ein  Rückgang,  welcher
verstärkt  wurde  durch  die  große  Seidenraupenkrankheit  seit  1859.  Die
Lage  der  Weber  wurde  eine  andauernd  schlechte  und  erreichte  im  Jahre
1866  ihren  tiefsten  Stand,  als  während  des  Krieges  drei  Viertel  aller
Stühle  in  der  Stadt  außer  Thätigkeit  gesetzt  wurden.  In  den  fünf  Jahren
1858  —  62  stiegen  die  Zuschüfsfse  der  Gemeindekasse  für  Armenpflege  von
34,251  auf  47,730  Thaler  und  diese  Last  wurde  so  unerschwinglich,  daß
die  Stadt  das  alte  System  der  Armenpflege  ausgab  und  zum  Elberfelder
System  überging;  dennoch  wuchsen  auch  hier  die  Zuschüsse  1868—66  von
37,298  auf  59,469  Thaler  1).  Von  einem  Einhalten  der  Lohnliste  war
keine  Rede,  zumal  die  Konkurrenz  der  billigen  Schweizer  Löhne  sich  wieder
sehr  fühlbar  machte.  Wie  1828  die  Seidenstoffweber  gegenüber  Zürich,  so
wollten  nun  die  Sammetweber  nicht  von  den  alten  Lohnsätzen  abgehen  und

1)  Seyffardt:  Die  Reform  des  Armenwesens.  1874  und  Bericht  d.  städt.  Armendeputation
  zu  Crefeld  1878.No full text available for this image
            
251 8. 6. Dagegen wird das eventuelle Anrecht eines Beschädigten aus einem verlorenen Haupt-Dokumente nicht bloß zeitweise, sondern für immer vereitelt, wenn nach dem Verluste die Kapital-Verschreibung selbst zum Vorschein kommt, ja schon, wenn ein späterer Inhaber der verlorenen Staatöpapiere ebenfalls mit der gesetzlich geeigneten und bescheinigten Verlustanmeldung derselben hervortreten sollte, möge nun das Eine oder das Andere vor oder noch während der dem ersten Beschädigten laufenden Verjährung oder später im Ediktal-Termine oder noch bis zur Eröffnung des Präklusiv-Bescheides geschehen. Die Behörden haben alsdann, wie schon aus der Natur der auf den jedesmaligen Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden folgt, den spätern Inhaber oder den spätern Verlustbeschädigten vor dem frühern zu berücksichtigen und dem spätern steht, selbst nach Befriedigung des frühern, noch die im g. 25 des Gesetzes vom 19. April 1833 geordnete Restitutions-Klage auf ein Jahr von Eröffnung des Praklusiv-Bescheides an gegen den frühern zu. g. 7. Die vorstehenden Bestimmungen finden, gleich dem ganzen Gesetze vom 19. April 1838, insoweit dasselbe nicht durch jene abgeändert worden, auch auf die Fälle bereits laufender oder vollendeter Verjahrung Anwendung. Die in letztgedachtem Gesetze vorkommenden Beziehungen auf die aufgehobenen §F. 10 bis 16 desselben sind nunmehr von den Vorschriften des gegenwärtigen Gesebes zu verstehen. Urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatêinsiegel versehen zu Weimar am 26. April 1889. Carl Friedrich. C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. vdt. Ernst Müller. Gesetz über die Verjährung zum Besten derjenigen, welchen Staatsschuld= Urkunden auf den Inhaber abhanden gekommen ind. 35