Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 119 20 
§ 1. Zur Bekämpfung der Rindenkrankheit wird eine Kommission eingesetzt, die aus fünf 
Mitgliedern besteht. 
5 2. Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grundstücks, auf dem die 
Rindenkrankheit auftritt, ist verpflichtet, hiervon der Kommission oder einem ihrer Mitglieder binnen 
48 Stunden Mitteilung zu machen. 
§ 3. Die Kommission und ihre einzelnen Mitglieder sind befugt, zur Nachforschung nach 
dieser Krankheit die Pflanzungen zu jeder Tageszeit zu betreten. 
Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter einer Pflanzung ist von jedem Besuch 
in Kenntnis zu setzen. 
§ 4. Im Falle der Ermittlung der Rindenkrankheit kann auf Antrag der Kommission oder 
ihrer einzelnen Mitglieder verboten werden: 
daß Saat der krank befundenen oder als krank verdächtigen Bäume oder Pflanzen zu 
Pflanzungszwecken verabfolgt wird; oder — 
daß solche Bäume oder Pflanzen oder Teile von ihnen — mit Ausnahme präparierter 
Früchte — von den betreffenden Grundstücken entfernt werden; oder angeordnet werden: 
daß die erkrankte oder als krank verdächtige Rinde herausgeschnitten wird; oder — 
daß die erkrankten oder als krank verdächtigen Bäume oder Pflanzen ganz oder teilweise 
vernichtet oder mit Karbolineum, Blaustein oder ähnlichen Mitteln behandelt werden; oder — 
daß Abfälle erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume oder Pflanzen verbrannt oder 
eingegraben und mit Kalk übergossen werden; oder — 
daß Abfälle, insonderheit Schoten (Pods), auch von gesunden Kakaobäumen, zu verbrennen 
oder einzugraben und mit Kalk zu übergießen sind. 
§ 5. Die Kommission hat die Anträge schriftlich bei dem vom Gouverneur mit der Durch- 
führung der zur Bekämpfung der Rindenkrankheit erforderlichen polizeilichen Maßnahmen beauftragten 
Beamten einzureichen. 
§ 6. Die Kosten der nach Maßgabe dieser Verordnung angeordneten Vernichtung oder 
Behandlung erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume oder Pflanzen fallen dem Eigentümer oder 
Nußungsberechtigten zur Last. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
2000 Mark bestraft. 
Vailima, den 4. November 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
Deutsch-portugiesisches Grenzabtkommen vom 24. UNovember 1909. 
Auf Grund von Abmachungen zwischen der deutschen und der portugiesischen Regierung ist 
in den Jahren 1907 und 1908 je eine gemischte Kommission zur Vermessung und Vermarkung der 
deutsch-portugiesischen Grenze von der Mündung des Msinje in den Rowuma bis zum Nijassa See 
bzw. von Kap Delgado bis zum unteren Rowuma entsandt worden. Diese Kommissionen haben die 
Resultate ihrer Arbeiten in den nachstehend zum Abdruck gelangten Protokollen niedergelegt, welche 
durch Notenaustausch der beiderseitigen Regierungen vom 24. November 1909 ratifiziert und bestätigt 
worden sind. Beide Regierungen sind dahin übereingekommen, daß die französischen Texte beider 
Protokolle für sie maßgebend sein sollen. Die zur Erläuterung des Abkommens dienlichen Karten 
find im „Kolonialblatt“, Jahrgang 1909 Nr. 2, bzw. in den „Mitteilungen“ 1910, Heft 1, veröffentlicht. 
Gemischte Kommission zur Vermessung der deutsch- Commission internationale pour la délimitation des 
portugiesischen Grenze am MNijassa. possessions allemandes et portugaises du cöté du Njassa. 
Protokoll Nr. 1. Procès-Verbal No. 1. 
Am 17. Mai 1907 trafen die beiden Kom- Les deux commissions se sont réunies, le 
missionen im portugiesischen Lager am Zusammen= 17 mai 1907, au camp portugais établi au 
fluß des Msinje und Rowuma zusammen. confluent du Msinje et du Rovuma.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.