Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Eisenbahngesellschaft  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,  d.  h.  gegen  Einlieferung  ihrer
Aktien  und  Dividendenscheine  für  das  Jahr  1884  und  die  folgenden  Jahre  nebst
Talons  eine  Abfindung  anzubieten,  und  zwar:
a)  für  je  zwei  Stammaktien  à  300  Mark  Staatsschuldverschreibungen  der
vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von  einhundert  und
fünfzig  Mark  mit  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1884;

b)  für  je  eine  Prioritäts-Stammaktie  à  600  Mark  Staatsschuldverschreibungen
  der  vierprozentigen  konsolidirten  Anleihe  zum  Nennwerthe  von
vierhundert  und  fünfzig  Mark  nebst  Zinsscheinen  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1884.

Für  jeden  fehlenden  Dividendenschein  einer  Stammaktie  sind  12  Mark
und  für  jeden  fehlenden  Dividendenschein  einer  Prioritäts-Stammaktie  sind
30  Mark  einzuzahlen.  Dieser  Betrag  wird  insoweit  respektive  erst  dann  zurückgezahlt,
  wenn  festgestellt  ist,  daß  auf  den  betreffenden  Dividendenschein  eine
Dividende  nicht  entfallen  ist,  respektive  wenn  der  betreffende  Dividendenschein  nicht
innerhalb  der  Verjährungsfrist  präsentirt  ist.

Der  Staat  wird  in  Höhe  der  umgetauschten  Aktien  Aktionär  der  Gesellschaft
und  übt  als  solcher  nach  Maßgabe  seines  Besitzes  an  Aktien  das  statutarische
Stimmrecht  aus.

Die  Bekanntmachung  des  Angebots  erfolgt  spätestens  vier  Wochen  vor
dem  Beginn  des  Umtausches  in  den  Gesellschaftsblättern.  Dieselbe  ist  sechsmal
in  Zwischenräumen  von  wenigstens  einem  Monate  zu  wiederholen.

Zu  dem  Umtausche  wird  der  Staat  eine  Frist  von  mindestens  einem  Jahre
bewilligen.

Den  Mitgliedern  der  Direktion  werden  die  von  ihnen  in  ihrer  amtlichen
Eigenschaft  deponirten  Aktien  nach  dem  Uebergange  der  Verwaltung  des  Oels-Gnesener
  Eisenbahnunternehmens  auf  den  Staat  alsbald  zurückgegeben.

Der  §.  32  der  Gesellschaftsstatuten  wird  dahin  abgeändert,  daß  jedes  Mitglied
  des  Aufsichtsraths  für  die  Folge  zwei  Prioritäts-Stammaktien  besitzen  und
für  die  Dauer  seines  Amtes  deponiren  muß.  Die  bisher  über  diese  Zahl  deponirten
  Aktien  werden  den  Aufsichtsrathsmitgliedern  alsbald  nach  der  Perfektion
dieses  Vertrages  zurückgegeben.  Den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  bleiben
bezüglich  der  von  ihnen  in  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  deponirten  Aktien  die  in
diesem  Vertrage  den  Inhabern  der  Aktien  eingeräumten  Rechte  bis  zur  Beendigung
der  im  F.  7  vorgesehenen  Liquidation  gewahrt.

S.  7.  ·

Die  Oels-Gnesener  Eisenbahngesellschaft  räumt  dem  Staate  das  Recht  ein,
zu  jeder  Zeit,  jedoch  nicht  vor  dem  Ablauf  der  für  den  Umtausch  der  Aktien
festgesetzten  Frist  (§.  6),  das  Eigenthum  der  Oels-Gnesener  Eisenbahn  mit  ihrem
gesammten  unbeweglichen  und  beweglichen  Zubehör,  insbesondere  mit  ihrem
Betriebsmaterial,  überhaupt  mit  allen  an  dem  Unternehmen  der  Oels-Gnesener
Eisenbahn  haftenden  Rechten  und  Verpflichtungen  zu  erwerben  und  die  Auflösung