Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2  Text  des  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes.

Ein  Kind,  das  in  dem  Gebiet  eines  Bundesstaats  aufgefunden
wird  (Findelkind),  gilt  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  als  Kind
eines  Angehörigen  dieses  Bundesstaats.

g  5.
Eine  nach  den  deutschen  Gesetzen  wirksame  Legitimation  durch
einen  Deutschen  begründet  für  das  Kind  die  Staatsangehörigkeit  des
Vaters.  66

Durch  die  Eheschließung  mit  einem  Deutschen  erwirbt  die  Frau
die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.

8  7.

Die  Aufnahme  muß  einem  Deutschen  von  jedem  Bundesstaat,
in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  auf  seinen  Antrag  erteilt
werden,  falls  kein  Grund  vorliegt,  der  nach  den  §§  3  bis  5  des  Gesetzes
  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.
S.  55)  die  Abweisung  eines  Neuanziehenden  oder  die  Versagung  der
Fortsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.

Der  Antrag  einer  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Mannes;
die  fehlende  Zustimmung  kann  durch  die  Vormundschaftsbehörde
ersetzt  werden.  Für  eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
  stehende  Person  wird,  wenn  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  hat,  der  Antrag  von  dem  gesetzlichen  Vertreter
gestellt;  hat  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so  bedarf  ihr
Antrag  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters.

88.

Ein  Ausländer,  der  sich  im  Inland  niedergelassen  hat,  kann  von
dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiete  die  Niederlassung  erfolgt  ist,  auf
seinen  Antrag  eingebürgert  werden,  wenn  er

1.  nach  den  Gesetzen  seiner  bisherigen  Heimat  unbeschränkt  geschäftsfähig
  ist  oder  nach  den  deutschen  Gesetzen  unbeschränkt
geschäftsfähig  sein  würde  oder  der  Antrag  in  entsprechender
Anwendung  des  §7  Abs.  2  Satz  2  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter
  oder  mit  dessen  Zustimmung  gestellt  wird,

2.  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  hat,

3.  an  dem  Orte  seiner  Niederlassung  eine  eigene  Wohnung  oder
ein  Unterkommen  gefunden  hat  und