Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.
Vom  22.  Juli  1913.
(Rl.  1913  S.  583—593.)

 

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  usw.  verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Vorschriften.

81.
Deutscher  ist,  wer  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaat
  (§§  3  bis  32)  oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  (88  33
bis  35)  besitzt.  82

Elsaß-Lothringen  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Bundesstaat.
Die  Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Inland.

Zweiter  Abschnitt.
Staatsangehörigkelt  in  einem  Bundesstaate.
.  383.
Die  Staatsangeh##gkeit  in  einem  Bundesstagte  wird  erworben

1.  durch  Geburt  (§  4),
2.  durch  Legitimation  (§  5),
3.  durch  Eheschließung  (8  0,
4.  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme  (887,  14,  16),
5.  für  einen  Ausländer  durch  Einbürgerung  (88  8  bis  10).

84.
Durch  die  Geburt  erwirbt  das  eheliche  Kind  eines  Deutsch  en
die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  das  uneheliche  Kind  einer
Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter.

Cahn,  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  1