Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 590 ce0C 
Pensionsanspruch späterhin in Wegfall kommt, kann auf seinen Antrag für die Dauer einer fest- 
gestellten Bedürftigkeit eine Pension bis zu dem Betrage von 10/100 der Vollpenfion gewährt werden. 
Neben der Pension kann ein Zuschuß bis zur Höhe der Tropenzulage (§ 25) bewilligt werden. 
Zum ersten Male ist die Gewährung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem 
Ausscheiden oder nach dem Wegfall des Pensionsanspruchs zulässig. 
§ 19. Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (§ 14) werden auf Antrag oder von 
Amts wegen anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Verhältnissen, welche für die Bewilligung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. 
Die Erhöhung einer wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligten Pension ist indes nur zulässig, 
wenn die weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Folge des Kolonialdienstes ist; sie kann 
nur innerhalb der im § 31 Abs. 1 bezeichneten Fristen erfolgen. 
Die Zahlung der erhöhten Gebührnisse beginnt mit dem Monat, in welchem die Voraus- 
setzungen für die Erhöhung erfüllt sind, bei Erhöhung auf Antrag jedoch frühestens mit dem Monat, 
in welchem der Antrag gestellt ist. Eine Minderung oder Entziehung tritt mit dem Ablauf des 
Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aussprechende Bescheid zugestellt ist. 
§* 20. Die Pensionsgebührnisse der Kolonialbeamten (§ 14) werden von Amts wegen 
anders festgesetzt oder entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Voraussetzungen, unter denen sie 
bewilligt worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben. Die Vorschriften 
über die Anfechtung gerichtlicher Urteile bleiben unberührt. 
§* 21. Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Kolonial= 
beamten (§ 14) haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der §§ 14 bis 20 dieses Gesetzes 
nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen 
jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei Eintritt völliger oder teilweiser Erwerbs- 
unfähigkeit eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz für etatsmäßige Kolonialbeamte 
bestimmten Sätze bewilligt werden. Das Gleiche gilt von der Tropenzulage, sofern die Voraus- 
setzungen des § 25 vorliegen. 
§* 22. Einem Kolonialbeamten, der dem Kolonialdienst in Deutsch-Ostafrika, Kamerun, 
Togo oder Deutsch-Neuguinea (außer dem Inselgebiete der Karolinen, Palau, Marianen und 
Marshallinseln) zwölf Jahre, in Deutsch-Südwestafrika, Samoa oder dem Inselgebiete der Karolinen, 
Palau, Marianen und Marshallinseln oder dem Kiautschougebiete fünfzehn Jahre angehört hat, steht 
auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf lebens- 
längliche Pension zu. Bei der Berechnung dieses Zeitraums findet keine Doppelrechnung statt, und 
es wird nur die in den Schutzgebieten tatsächlich zugebrachte Zeit berücksichtigt. 
Bei dem Ubertritt eines Kolonialbeamten in den Dienst eines anderen Schutzgebiets oder 
bei der Wiederanstellung eines ausgeschiedenen Kolonialbeamten bestimmt sich der Zeitraum, nach 
dessen Ablauf die Pensionsberechtigung gemäß Abs. 1 eintritt, nach dem Verhältnis der in den 
einzelnen Schutzgebieten zugebrachten Dienstzeiten. 
§ 23. Bei Berechnung der Pension und des Wartegeldes wird das ausdrücklich als 
pensionsfähig bewilligte Diensteinkommen oder, falls ein solches nicht bewilligt ist, das bei der 
Pensionierung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen anzurechnende Diensteinkommen zu 
Grunde gelegt. 
An Stelle des Wohnungsgeldes oder der freien Wohnung kommt der Wohnungsgeldzuschuß 
zur Anrechnung, der den in gleichartigen Dienststellen befindlichen Reichsbeamten durchschnittlich zusteht. 
Welche Stellen im Reichsdienst den Stellen im Kolonialdienst gleichartig sind, wird durch den 
Haushaltsetat für die Schutzgebiete bestimmt. 
Die Kolonialzulagen sind nicht anrechnungsfähig. 
§ 24. Die in den Schutzgebieten oder auf Seereisen in außerheimischen Gewässern zu- 
gebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens 
sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Außerheimische Gewässer sind die Gewässer, welche 
weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover—Calais, längs der 
Ostküste Englands bis zum 3. Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 
60 Grad Nordbreite. 
Fällt die Dienstzeit in solche Jahre, die bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatz kommen, 
so findet die Doppelrechnung nicht statt. 
§ 25. Kolonialbeamte, die entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während 
eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des
	        
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