G 605 20
21. Bekanntmachung, betreffend die Errichtung neuer Zollhebestellen vom 25. Januar 1909
(Amtsblatt 24).
22. Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Zollhebestelle in Anecho und die Zu-
lassung von Privatlagern in Anecho ohne zollamtlichen Mitverschluß vom 17. Februar 1909 (Amts-
blatt S. 47).
§ 64. Diese Verordnung tritt am 1. April 1910 mit der Maßgabe in Kraft, daß die-
jenigen über die Landgrenzen ein= oder ausgeführten Gegenstände, für welche gemäß der Verordnung
des Gouverneurs vom 5. November 1906, betreffend die Erhebung einer Wegegebühr in den Be-
zirken Mangu-Jendi, Sokode-Bassari und Kete-Kratschi (Amtsblatt Nr. 23 S. 1), eine Wegegebühr
erhoben wird, bis auf weiteres nicht zollpflichtig sind, auch dann nicht, wenn sie auf den in der
Bekanntmachung des Gouverneurs vom 5. November 1906, betreffend Erhebung der Wegegebühr
(Amtsblatt Nr. 23 S. 2), bezeichneten Handelsstraßen befördert werden.
Lome, den 24. März 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf Zech.
Kusführungsbestimmungen zu der Jollverordnung für das Schutzgebiet Logo vom
24. Märzs 1910.)
Vom 24. März 1910.
Zollstellen.
§ 1. Die zur Sicherung, Feststellung und Erhebung der Ein= und Ausfuhrzölle bestimmten
Zollstellen (§ 9 Z. V. O.), desgleichen Veränderungen in den bestehenden Zollstellen und Neuschaffungen
von Zollstellen werden öffentlich bekannt gemacht.
Zollstraßen und Landungsplätze.
§ 2. Die Zollstraßen (§ 5 Z. V. O.) werden öffentlich bekannt gemacht.
Wo die Zollgrenze durch ein schiffbares Wasser gebildet wird, umfaßt die Bezeichnung der
Jollstraße die Bezeichnung des Landungsplatzes.
Verkehr auf den Zollstraßen.
§ 3. Der Weg von der Zollgrenze bis zur nächsten Zollstelle und umgekehrt muß auf der
Zollstraße ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt und ohne, daß die beförderten Gegenstände
ihre Gestalt verändern, fortgesetzt werden.
Grenzaufsicht.
§ 4. Die Aussicht über den Warenein= und ausgang längs der Zollgrenze wird durch eine
uniformierte und bewaffnete Grenzwache ausgeübt, die zum Gebrauch ihrer Waffen nach den darüber
bestehenden, besonderen Bestimmungen befugt ist.
Unverpackte Waren können von den Grenzwächtern und anderen Beamten und Angestellten
der Zollverwaltung an Ort und Stelle geprüft werden, verpackte Gegenstände sind zur Vornahme
der Prüfung zur nächsten Zollstelle zu begleiten.
In Verdachtsfällen sind Haussuchungen und körperliche Durchsuchungen zulässig; bei Europäern
sind derartige Haussuchungen und Durchsuchungen unter Leitung europäischer Beamter vorzunehmen
(6 42 Z. V. O.).
Anmeldung.
§ 5. Die vorgeschriebene Anmeldung (§§ 23 bis 26 Z. V. O.) hat auf Vordrucken nach
dem angeschlossenen Muster zu erfolgen. Der Anmelder hat auf diesen Vordrucken die Titelseite und
die Spalten 1 bis 8 auszufüllen.
· Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache und nach deutschem Maß und Gewicht, sowie
in deutscher Währung auszustellen; sie sollen deutlich und sauber geschrieben sein und dürfen
keine Rasuren enthalten. Anmeldungen, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, können zurück-
gewiesen werden.
*) Abgefürzt A. Z. V. O.
½