Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Artikel  Zehn.

So  lange  die  Bahn  im  Eigenthum  und  Betriebe  der  Königlich  Preußischen
Regierung  sich  befindet,  wird  der  Betrieb  weder  mit  einer  Gewerbesteuer  noch
mit  einer  anderen  Staatsabgabe  oder  Staatslast  belegt,  noch  auch  eine  Besteuerung
zu  Gunsten  der  Gemeinden  und  sonstigen  korporativen  Verbände  zugelassen  werden.
Auch  soll  die  Bahn  nebst  Zubehör  von  der  Grundsteuer,  sowie  von  allen  Deichund
  Siellasten  befreit  sein.

Sofern  der  Vereinbarung  in  diesem  Artikel  zuwider  Steuern  oder  Abgaben
zur  Erhebung  gelangen  sollten,  haben  die  Großherzoglichen  Regierungen  die  hierfür
geleisteten  Ausgaben  zu  erstatten.

Artikel  Elf.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  übernimmt  —  in
Anerkennung  der  aus  der  Bahnanlage  für  die  betreffenden  Theile  ihres  Staatsgebiets
  sich  ergebenden  Vortheile  —  die  Verpflichtung,  den  zum  Bau  der  Bahnanlagen
  erforderlichen  Grund  und  Boden  innerhalb  ihres  Landesgebiets  der
Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen,  wenn
von  dieser  ein  Zuschuß  von  200  000  Mark,  in  Worten:  Zweihunderttausend
Mark,  zu  den  Grunderwerbskosten  geleistet  wird.

Artikel  Zwölf.

Die  im  Artikel  Elf  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  das  gesammte
  zur  Herstellung  der  Bahn  in  der  im  Artikel  Drei  bezeichneten  Art,  einschließlich
  der  Stationen  und  aller  sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,
  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,  Gewinnung  von  Baumaterialien,
Lagerplätzen,  Aenderungen  von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten
  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörden
erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von
Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene
Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.

Die  Ueberweisung  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung
auch  Entschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile  nicht
zu  tragen,  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von
Pfandrechten,  sowie  frei  von  allen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben  in  das  Eigenthum
  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Diesem  sollen  vielmehr  nur  die  Kosten
der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen  Terrains  zur  Last  fallen.  Die
bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes  und  der
bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen  für  jede  Feldmark
einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer
karten=  und  registermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,  deren
Eigenthümer  nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten

(Nr.  9445.)