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behörde befugt, ihn dazu anzuhalten. Bei Ausbleiben des Erfolgs kann die Aufsichtsbehörde das
Nötige auf Kosten der Gemeinde ausführen und die dazu erforderlichen Mittel rechtsverbindlich
festsetzen und einziehen lassen.
§ 30. Dem Gouverneur sind vorzulegen die jährlichen Rechnungsabschlüsse nach ihrer
endgültigen Feststellung und Prüfung.
§ 31. Der Gouverneur entscheidet alle Beschwerden über Maßnahmen der städtischen
Verwaltungsorgane.
§ 32. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den einzelnen Gemeinden
bestimmt der Gouverneur.
Er erläßt die erforderlichen Ausführungs= und Ubergangsbestimmungen.
Berlin, den 18. Juli 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Lindequist.
Verkügung des Reichskanzlers, betr. die vierteljährliche Gehaltszahlung an die
etatsmäßligen Kolonialbeamten der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete.
Vom 30. Juli 1910.
Gemäß § 1 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) und
§ 5 Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1907, S. 245) wird hiermit bestimmt, daß
die Gehaltszahlung an die etatsmäßigen Kolonialbeamten der afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete
vierteljährlich stattfinden kann.
Berlin, den 30. Juli 1910.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Lindequist.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Festlegung der Grenzen
des von der allgemeinen Schürffreiheit ausgeschlossenen Jramba-Hlateaus und Sekenke-
Distrikts im Gebiete der Frangi-Gesellschaft.
Vom 13. Juni 1910.
Nach der Bekanntmachung der Direktion der Diskontogesellschaft in Berlin als der Trägerin
der sog. Jrangi-Bergbau= und Landkonzession vom 31. August 1908 — A. A. Nr. 26/08 — ist bei
der Erklärung der allgemeinen Schürffreiheit im Konzessionsbereiche
1. das Sekenke-Gebiet,
2. das Jramba-Plateau
von der allgemeinen Schürffreiheit bis auf weiteres ausgeschlossen und die öffentliche Bekanntmachung
der Grenzen der gesperrten Gebiete vorbehalten worden.
Nach Anhörung der Interessenten werden nunmehr die Grenzen der von der allgemeinen
Schürffreiheit ausgeschlossenen Gebiete bestimmt, wie folgt:
1. Sekenke= Gebiet.
Die Ostgrenze wird in ihrer ganzen Länge von 5,8 km von dem Kirondabache gebildet
und ist an dem südlichen und nördlichen Endpunkte durch Steinmale vermarkt. Von dem närdlichen
Steinmal erstreckt sich die Nordgreuze in ungefähr westlicher Richtung etwa 2300 m weit, von dem
südlichen Mal der Ostgrenze läuft die Südgrenze in fast genau westlicher Richtung etwa 1800 m
weit nach Westen. Die westlichen Endpunkte der Nord= und Südgrenze sind durch Steinmale fest-
gelegt. Die die Westgrenze bildende Linie verläuft nordsüdlich — mit einer geringen Abweichung
nach Osten — und ist ungefähr 5175 m lang.