Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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fanden, — aus welchem Grunde es notwendig ist, 
anzuerkennen, daß die in den vorhergehenden Er- 
wägungen (Considerandos) erwähnten Weide- 
plätze, ebenso wie das „Plateau“ (meseta), ihren 
Endpunkt in Ururas haben. 
LXI. In der Erwägung, daß sowohl das 
Plateau (meseta) als die erwähnten Weideplätze 
ohne Unterschied „Plateau (messta) oder Weide- 
plätze von Scheppmansdorf oder von Rooibank" 
genannt werden können, da ja beide Namen im 
gewöhnlichen Gebrauche und im dargelegten Sinne 
vollständig identisch sind, wie vielfache Zeugen- 
aussagen und besonders das von der „Gemein- 
samen Kommission“ des Jahres 1885 vorgenom- 
mene Zeugenverhör und der am 14. August des- 
selben Jahres von Dr. Bieber und dem Richter 
Mr. Shippard unterzeichnete gemeinsame Brief 
beweisen, in welchem man vorschlägt, daß die in 
der Proklamation des Kommandanten Doer fest- 
gesetzten Grenzen verbessert werden, und zu diesem 
Zwecke, daß Scheppmansdorf als „Scheppmansdorf 
oder Rooibank“ bezeichnet werde. 
LXII. In der Erwägung, daß die Aus- 
dehnung des Plateaus oder der Weideplätze von 
Scheppmansdorf bis Ururas die Ausdrücke, in 
welchen die Proklamation vom 12. März 1878 
abgefaßt ist, in befriedigender Weise erklärt, weil 
Scheppmansdorf in derselben als Grenze des 
britischen Gebietes angegeben wurde und die weite 
Bedeutung jenes Namens, insofern er auf Gelände, 
die eine Ausdehnung von einigen Meilen haben, 
angewandt wird, bekannt war und daher die 
Notwendigkeit vorlag, etwas mehr zu sagen, da- 
mit die Grenze genau bestimmt würde, — welche 
Notwendigkeit die Anwendung der Worte „mit 
Einschluß des Plateaus“ veranlaßte, mittelst wel- 
cher man unzweifelhaft in der einzig möglichen 
Weise, in Anbetracht der Mangelhaftigkeit der 
Karten, anzeigen wollte, daß die Grenze nicht am 
Anfang oder in der Mitte der Ländereien von 
Scheppmansdorf, sondern da, wo seine Weide- 
plätze und zusammen mit ihnen das Plateau, 
dessen Annexion gewünscht wurde, endigen, fest- 
gelegt werden müßte. 
LXIII. In der Erwägung, daß viel weniger 
wahrscheinlich, als die vorhergehende Erklärung, 
die Erklärungen sind, denen gemäß der Ausdruck 
„mit Einschluß des Plateaus“ überflüssig ist oder 
darauf hinzielt, den Fehler des Hinausrückens 
der Grenzmale zu rechtfertigen, den der Komman- 
dant Dyer, wie man annimmt, dadurch begangen 
hat, daß er das Walifischbai-Gebiet bis Schepp- 
mansdorf ausdehnte, — weil, was die erste Er- 
klärung betrifft, die Wiederholung des Gedankens 
in dem die Annexion erläuternden Berichte zeigt, 
daß der Kommandant Dyer die Anwendung des 
  
Ausdruckes als unumgänglich notwendig erachtete, 
und, was die zweite betrifft, folgende Gründe 
dazu beitragen, die dadurch ausgedrückte Hypothese 
(als möglich) zurückzuweisen: 
1. der Umstand, daß die Instruktionen, die der 
Kommandant Dyer von seinen Vorgesetzten 
erhielt, ihm eine umfangreiche Freiheit ließen, 
um alles das, was er wirklich einschloß, in 
das annektierte Gebiet einzuschließen, weil 
sie ihn zu allererst, wie in dem Tatbestande 
(Resultando) II gesagt worden ist, dazu 
bevollmächtigten, die Oberhoheit über einen 
Radius von 10 oder 12 Meilen oder un- 
gefähr so viel (cosa asl), je nachdem 
es ihm nach vorhergegangener Beratung mit 
Palgrave notwendig scheinen würde, zu pro- 
klamieren, und weil sie ihn, einige Tage 
nachher, mit noch größerem Umfange (in 
bezug auf Aktionsfreiheit) dazu bevollmäch= 
tigten, von dem an Walfischbai angrenzenden 
Gebiete Besitz zu ergreifen — bis zu einer 
Entfernung landeinwärts, die er festsetzen 
sollte, wobei er Mr. Palgrave um Rat fragen 
sollte, wenn dieser dort wäre, indem es 
offenbar ist, daß die Abwesenheit des Mr. 
Palgrave den Kommandanten Dyer zwang, 
eine Entscheidung betreffs der Ausdehnung 
des zu annektierenden Gebietes für sich allein 
zu treffen und an Stelle des Rates jenes 
Mannes die Auskunft, die er von den an 
der Bai wohnenden weißen Ansiedlern er- 
halten hatte, treten zu lassen; 
2. der Umstand, daß die Mitteilung des Kommo- 
dore Sullivan, die im Tatbestand (Resul- 
tando) IV angeführt worden ist, und in 
welchem gesagt wird, daß die vom Komman-= 
danten Dyer festgestellten Grenzen „vernünftig 
erscheinen“ („parecen razonables"), beweist, 
daß man in dem Verhalten dieses letzteren 
keinen Übergriff irgendwelcher Art bezüglich 
der Grenzen erblickte; 
ll der Umstand, daß ein bloßer Blick auf die 
Karte genügt, um zu zeigen, daß, wenn man 
den Hafen von Walischbai als Mittelpunkt 
ansieht, der Radius, der ihn mit Nuberoff 
verbindet, größer ist als der, der ihn mit 
den Gebäuden der Mission in Rooibank ver- 
bindet, und wenig kleiner als der, der ihn 
mit Ururas verbindet, aus welchem Grunde 
der dem Kommandanten Dyer zugeschriebene 
UÜbergriff bezüglich der Grenzbestimmung beide 
äußersten Enden des Territoriums betreffen 
würde, ohne daß sich die Bemühung, den 
lbergriff in bezug auf einen Endpunkt zu 
rechtfertigen, und das Fehlen jeder ähnlichen 
Absicht in Hinsicht auf den anderen erklären 
ließe.
	        
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