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fanden, — aus welchem Grunde es notwendig ist,
anzuerkennen, daß die in den vorhergehenden Er-
wägungen (Considerandos) erwähnten Weide-
plätze, ebenso wie das „Plateau“ (meseta), ihren
Endpunkt in Ururas haben.
LXI. In der Erwägung, daß sowohl das
Plateau (meseta) als die erwähnten Weideplätze
ohne Unterschied „Plateau (messta) oder Weide-
plätze von Scheppmansdorf oder von Rooibank"
genannt werden können, da ja beide Namen im
gewöhnlichen Gebrauche und im dargelegten Sinne
vollständig identisch sind, wie vielfache Zeugen-
aussagen und besonders das von der „Gemein-
samen Kommission“ des Jahres 1885 vorgenom-
mene Zeugenverhör und der am 14. August des-
selben Jahres von Dr. Bieber und dem Richter
Mr. Shippard unterzeichnete gemeinsame Brief
beweisen, in welchem man vorschlägt, daß die in
der Proklamation des Kommandanten Doer fest-
gesetzten Grenzen verbessert werden, und zu diesem
Zwecke, daß Scheppmansdorf als „Scheppmansdorf
oder Rooibank“ bezeichnet werde.
LXII. In der Erwägung, daß die Aus-
dehnung des Plateaus oder der Weideplätze von
Scheppmansdorf bis Ururas die Ausdrücke, in
welchen die Proklamation vom 12. März 1878
abgefaßt ist, in befriedigender Weise erklärt, weil
Scheppmansdorf in derselben als Grenze des
britischen Gebietes angegeben wurde und die weite
Bedeutung jenes Namens, insofern er auf Gelände,
die eine Ausdehnung von einigen Meilen haben,
angewandt wird, bekannt war und daher die
Notwendigkeit vorlag, etwas mehr zu sagen, da-
mit die Grenze genau bestimmt würde, — welche
Notwendigkeit die Anwendung der Worte „mit
Einschluß des Plateaus“ veranlaßte, mittelst wel-
cher man unzweifelhaft in der einzig möglichen
Weise, in Anbetracht der Mangelhaftigkeit der
Karten, anzeigen wollte, daß die Grenze nicht am
Anfang oder in der Mitte der Ländereien von
Scheppmansdorf, sondern da, wo seine Weide-
plätze und zusammen mit ihnen das Plateau,
dessen Annexion gewünscht wurde, endigen, fest-
gelegt werden müßte.
LXIII. In der Erwägung, daß viel weniger
wahrscheinlich, als die vorhergehende Erklärung,
die Erklärungen sind, denen gemäß der Ausdruck
„mit Einschluß des Plateaus“ überflüssig ist oder
darauf hinzielt, den Fehler des Hinausrückens
der Grenzmale zu rechtfertigen, den der Komman-
dant Dyer, wie man annimmt, dadurch begangen
hat, daß er das Walifischbai-Gebiet bis Schepp-
mansdorf ausdehnte, — weil, was die erste Er-
klärung betrifft, die Wiederholung des Gedankens
in dem die Annexion erläuternden Berichte zeigt,
daß der Kommandant Dyer die Anwendung des
Ausdruckes als unumgänglich notwendig erachtete,
und, was die zweite betrifft, folgende Gründe
dazu beitragen, die dadurch ausgedrückte Hypothese
(als möglich) zurückzuweisen:
1. der Umstand, daß die Instruktionen, die der
Kommandant Dyer von seinen Vorgesetzten
erhielt, ihm eine umfangreiche Freiheit ließen,
um alles das, was er wirklich einschloß, in
das annektierte Gebiet einzuschließen, weil
sie ihn zu allererst, wie in dem Tatbestande
(Resultando) II gesagt worden ist, dazu
bevollmächtigten, die Oberhoheit über einen
Radius von 10 oder 12 Meilen oder un-
gefähr so viel (cosa asl), je nachdem
es ihm nach vorhergegangener Beratung mit
Palgrave notwendig scheinen würde, zu pro-
klamieren, und weil sie ihn, einige Tage
nachher, mit noch größerem Umfange (in
bezug auf Aktionsfreiheit) dazu bevollmäch=
tigten, von dem an Walfischbai angrenzenden
Gebiete Besitz zu ergreifen — bis zu einer
Entfernung landeinwärts, die er festsetzen
sollte, wobei er Mr. Palgrave um Rat fragen
sollte, wenn dieser dort wäre, indem es
offenbar ist, daß die Abwesenheit des Mr.
Palgrave den Kommandanten Dyer zwang,
eine Entscheidung betreffs der Ausdehnung
des zu annektierenden Gebietes für sich allein
zu treffen und an Stelle des Rates jenes
Mannes die Auskunft, die er von den an
der Bai wohnenden weißen Ansiedlern er-
halten hatte, treten zu lassen;
2. der Umstand, daß die Mitteilung des Kommo-
dore Sullivan, die im Tatbestand (Resul-
tando) IV angeführt worden ist, und in
welchem gesagt wird, daß die vom Komman-=
danten Dyer festgestellten Grenzen „vernünftig
erscheinen“ („parecen razonables"), beweist,
daß man in dem Verhalten dieses letzteren
keinen Übergriff irgendwelcher Art bezüglich
der Grenzen erblickte;
ll der Umstand, daß ein bloßer Blick auf die
Karte genügt, um zu zeigen, daß, wenn man
den Hafen von Walischbai als Mittelpunkt
ansieht, der Radius, der ihn mit Nuberoff
verbindet, größer ist als der, der ihn mit
den Gebäuden der Mission in Rooibank ver-
bindet, und wenig kleiner als der, der ihn
mit Ururas verbindet, aus welchem Grunde
der dem Kommandanten Dyer zugeschriebene
UÜbergriff bezüglich der Grenzbestimmung beide
äußersten Enden des Territoriums betreffen
würde, ohne daß sich die Bemühung, den
lbergriff in bezug auf einen Endpunkt zu
rechtfertigen, und das Fehlen jeder ähnlichen
Absicht in Hinsicht auf den anderen erklären
ließe.