Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Gründe  in  abstracto  für  und  welche  gegen  eine  solche  Einrichtung
  sprechen,  ob  überhaupt  eine  präventive  Handhabung  des  ius
circa  sacra  mit  der  Freiheit  des  kirchlichen  Handelns  verträglich,
nicht  vielmehr  nur  eine  repressive  der  ganzen  modernen  staatsrechtlichen
  Entwickelung  entsprechend  sei,  und  nur  eine  politische
Pflicht  des  Staates  bestehe,  sich  gegenüber  Verordnungen  der
Kirchengewalt,  die  unter  Verletzung  seiner  Rechte  ergehen,  in
Vertheidigungszustand  zu  setzen.

Eine  andere  Frage,  die  m.  W.  bisher  in  der  Litteratur  zwar
angedeutet?,  aber  nicht  besprochen  worden  ist,  soll  im  Folgenden
behandelt  werden:  Ist  nach  bayerischem  Kirchenstaatsrechte  die
Staatsregierung  lediglich  berechtigt  oder  aber  auch  verpflichtet,  die
Einholung  des  landesherrlichen  Placet  von  der  Kirchengewalt  zu
verlangen  ?

Aus  dieser  Fragestellung  erhellt  einmal,  dass  es  sich  dabei
um  die  Rechtspflicht,  nicht  um  die  politische®  Pflicht,  die  Einholung
  des  Placet  zu  verlangen  handelt,  und  dann,  dass  eine  Antwort
  auf  die  Frage  nur  de  lege  lata,  nicht  de  lege  ferenda  gegeben
  werden  kann.

%  Serpen,  Bayerisches  Staatsrecht,  Bd.  VI,  Freiburg  i.  B.  1892,  S.  31
Anm.  4.

Rede  des  Staatsministers  Dr.  von  Lutz  in  der  Kammer  der  Abgeordneten
  1881/82  Beil.  Bd.  III,  S.  303,  Sp.  2.

°  Abg.  Freiherr  von  LERCHENFELD  spricht  nur  von  politischen  Pflichten,
wenn  er  in  seiner  Rede  in  der  Sitzung  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom
7.  Nov.  1889  aus  einem  Votum  des  Ministerrathes  der  Zeit  der  Konkordatverhandlungen
  den  Satz  zitirte:  „Die  Rechte  der  Regenten  in  kirchlichen
Angelegenheiten  sind  nichts’  als  die  Pflichten,  welche  denselben  obliegen,  die
ihnen  von  der  Vorsehung  anvertrauten  Völker  gegen  die  Herrschsucht  der
geistlichen  Behörden,  gegen  die  Anmassungen  jeder:  Art  von  Gewissenszwang,
gegen  die  Einführung  falscher  und  verderblicher  religiöser  Grundsätze
zu  wahren“.  Sten.  Ber.  IV,  S.  177.

“Der  häufig  aufgestellte  allgemeine  Satz,  der  Staat  habe  nicht  nur  das
Recht,  sondern  auch  die  Pflicht,  dafür  zu  sorgen,  ne  quid  detrimenti  respuhlica
  patiatur  hat  es  ebenfalls  nicht  mit  einer  Rechtspflicht  zu  thun.

Dagegen  JELLInER,  System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte.  Freiburg
  i  B.  1892,  8.  192.