304 Oberstrichterliche Entscheldungen.
sie gemäß Art. 113 des Not.-Ges. mit Art. 1 des Gesetzes
vom 8. November 1875 — die Bestimmung der Geldstrafen
nach der Reichswährung betreffend — nach in
Markwährung umgewandelten Gulden zu bestimmen sei,
auf 10 Mk. 80 Pf. „sechs Gulden“ herabgesetzt.
Durch das genannte Gesetz ist dem Art. 113 des
Not.-Ges. nur insoweit derogirt worden, als er die
Strafen im Guldenfuß ausspricht, welche nunmehr in
der entsprechenden Markwährung (d. i. Geldstrafen von
9 bis 180 Mk.) zuzuerkennen sind. #
(Verh. d. K. d. A. 1875/76, Stenogr. Ber. Bd. J
S. 94
Es wäre daher die Geldstrafe nicht nach dem Guldenfuße
auszumessen und die so erkannte Geldstrafe in
Markwährung umzuwandeln gewesen, sondern innerhalb
des Rahmens der durch dieses Münzgesetz erlittenen
Fassung des Art. 113 des Not.-Ges., also innerhalb
9 bis 180 Mk. zuzuerkennen gewesen.
Doch kann diesem Strafausspruche, obwohl er auf
einem Rechtsirrthum beruht, weil dem Art. 1 des genannten
Gesetzes vom 8. November 1875 eine ihm weder
nach seinem Zwecke noch nach seinem Inhalte zukommende
Bedentung beigemessen worden ist, in Ermangelung eines
Revisionsantrages seitens des k. Oberstaatsanwaltes, und
da er zu Gunsten des Angeklagten lautet, keine praktische
Folge gegeben werden. Urtheil vom 16. März 1889.
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