Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G 110 20 
Der bisherige Gerichtsbezirk Jaluit (umfassend die Marshall-Inseln einschließlich Nauru) 
wird dem Bezirksgericht in Ponape zugelegt. . 
8 2. Diese Verfügung tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Berlin, den 17. Jannar 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Lindequist. 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. Hbänderung der Verfügung, betr. die Ausübung 
der Gerichtsbarkeit im Schutzgeblete Deutsch-MNeuguinea, vom 21. Dezember 1909. 
Vom 17. Januar 1911. 
Die Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete Deutsch- 
Neuguinea, vom 21. Dezember 1909 (Kol. Bl. 1910, S. 41) wird mit Wirkung vom 1. April 1911 
ab geändert, wie folgt: 
In Abs. 1 Nr. 3 ist hinter den Worten „Truk-Gruppe“ hinzuzufügen „und für die 
Marshall-Inseln einschließlich Nauru“. 
Die Nr. 4 des Abs. 1 fällt fort. 
Berlin, den 17. Jannar 1911. 
Der Reichskanzter. 
In Vertretung: 
v. Lindequist. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun zur AKusführung der Kaiserlichen Vel- 
ordnung, betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 
21. November 1902. 
Vom 27. Dezember 1910. 
Auf Grund der §§ 2 Absatz 2, 6, Nr. 2, 8 Absatz 2 und 26 der Kaiserlichen Verordnung 
betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 190 
(Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichskanzlers unter Aufhebung der 
Verordnung, betreffend die Bestellung von Vertretern in Grundbuchsachen vom 24. Juni 1901 
(Kol. Bl. S. 589) folgendes bestimmt: 
#5 1. Auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstückes finden dit 
in § 1 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald dos 
Grundstück in das Grundbuch oder Landregister eingetragen worden ist. 
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken Nichteingeborenen 
die in das Grundbuch oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisheriget 
Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnits 
des preußischen Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vo- 
13. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 131) mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin auf anden 
Vorschriften desselben Gesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften vo, 
Gesetze treten, die nach Absatz 1 für die in das Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grun 
stücke gelten. 
5 2. Eingeborene können ihre Grundstücke mit Genehmigung des Gouverneurs in da 
Grundbuch oder Landregister eintragen lassen. ¾ 
Die dingliche Belastung eingetragener Grundstücke Eingeborener, auch im Wege der Zwang 
vollstreckung, ist nur mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig. et 
Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eingetragener Grundstücke Eingeborenn 
bedarf der Genehmigung des Gouverneurs, soweit sie nicht wegen dinglicher Ansprüche, die 
Grundbuch bezüglich des Grundstücks eingetragen sind, erfolgt.
	        
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