Contents : Sozialdemokratie, Christentum, Materialismus und der Krieg.

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g.  8.

Wer  Vögel,  von  welchen  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie
unbefugt  gefangen  oder  erlegt  worden  sind,  oder  verbotswidrig  (Reichsgesetz  §.  5  Abs.  2,
letzter  Satz)  feilgeboten  werden,  oder  wer  unter  gleicher  Voraussetzung  verbotswidrig
erlangte  Vogel-Eier  oder  -Nester  ankauft,  ist  nach  Art.  40  des  Landespolizeistrafgesetzes
vom  27.  Dezember  1871  strafbar  und  hat  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  die  gefangenen
Vögel  in  Freiheit  zu  setzen.

Der  gleichen  Strafbestimmung  unterliegt  ferner,  wer  während  der  Brütezeit  der
geschützten  Vögel  und  während  der  Zeit,  in  welcher  die  jungen  Vögel  noch  nicht  flügg
sind,  d.  h.  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Juni,  Hunde  oder  Katzen  im  Walde  oder
auf  freiem  Felde  umherschweifen  läßt.

Stuttgart,  den  7.  Oktober  1890.
Schmid.  Renner.

Bekanntmachnng  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihnng  der  juristischen  Persönlichktit  an  den  katholischen  Gesellenvertin  in  Gmünd.
Vom  14.  Oktober  1890.
Seine  Königliche  Majestät  haben  am  13.  Oktober  1890  allergnädigst  geruht,
dem  katholischen  Gesellenverein  in  Gmünd  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  und
unter  dem  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  14.  Oktober  1890.
Schmid.

Berichtigung.

In  dem  in  Nr.  13  des  Regierungsblattes  veröffentlichten  Verzeichnisse  der  Civilvorsitzenden
der  im  Deutschen  Reich  bestehenden  Ersatzkommissionen  muß  es  auf  S.  185  unter  „Regierungsbezirk
  Osnabrück“  Ziff.  1  statt  „Papendorf“  richtig  „Papenburg“  heißen.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).