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g. 8.
Wer Vögel, von welchen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie
unbefugt gefangen oder erlegt worden sind, oder verbotswidrig (Reichsgesetz §. 5 Abs. 2,
letzter Satz) feilgeboten werden, oder wer unter gleicher Voraussetzung verbotswidrig
erlangte Vogel-Eier oder -Nester ankauft, ist nach Art. 40 des Landespolizeistrafgesetzes
vom 27. Dezember 1871 strafbar und hat auf Verlangen der Polizeibehörde die gefangenen
Vögel in Freiheit zu setzen.
Der gleichen Strafbestimmung unterliegt ferner, wer während der Brütezeit der
geschützten Vögel und während der Zeit, in welcher die jungen Vögel noch nicht flügg
sind, d. h. in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni, Hunde oder Katzen im Walde oder
auf freiem Felde umherschweifen läßt.
Stuttgart, den 7. Oktober 1890.
Schmid. Renner.
Bekanntmachnng des Ministeriums des Innern,
betreffend die Verleihnng der juristischen Persönlichktit an den katholischen Gesellenvertin in Gmünd.
Vom 14. Oktober 1890.
Seine Königliche Majestät haben am 13. Oktober 1890 allergnädigst geruht,
dem katholischen Gesellenverein in Gmünd auf Grund der vorgelegten Statuten und
unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter die juristische Persönlichkeit zu verleihen.
Stuttgart, den 14. Oktober 1890.
Schmid.
Berichtigung.
In dem in Nr. 13 des Regierungsblattes veröffentlichten Verzeichnisse der Civilvorsitzenden
der im Deutschen Reich bestehenden Ersatzkommissionen muß es auf S. 185 unter „Regierungsbezirk
Osnabrück“ Ziff. 1 statt „Papendorf“ richtig „Papenburg“ heißen.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).