Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G 175 
sabrikaten hat sich um 418 084 LE. vermehrt, 
wovon auf bearbeitetes Eisen und Stahl 306539 LE. 
sielen. Der Einfuhrwert von Tabak und Tabak- 
fabrikaten ist um 315 886 LE., der von chemischen 
und medizinischen Erzeugnissen um 248 031 LE., 
er von lebenden Tieren und tierischen Lebens- 
mitteln um 178 939 LE. und der von Holz und 
Kohlen um 145 144 Lk. gestiegen. Die Ab- 
nahme der Einfuhr von Mehl, Getreide, Zucker 
und Reis war sehr bedeutend und ist ein günstiges 
Zeichen für die landwirtschaftliche Entwicklung des 
andes. Sie betrug für Mehl 546 147 LE. für 
Getreide (Weizen, Mais und Gerste) 228 001 KE., 
für Zucker 200 919 LF. und für Reis 120 867 2E. 
Deutschlands Einfuhr in den wichtigsten Artikeln 
hatte folgende Werte in 1000 HE.: 
Metall und Metallfabrikate 338,2, Textil= 
waren 302,1, verschiedene Artikel 175,0, Farb- 
stoffe und Farben 97,3, Holz und Kohlen 68,5, 
Mehl 63,3, Geschirr und Glas 61,5. 
Was die Ausfuhr anbetrifft, ist der Wert der 
Baumwollausfuhr, obwohl 423 805 dz weniger 
versandt worden sind, wegen der außergewöhnlich 
hohen Preise um 2 763 972 LE. gestiegen. Es 
wurden 2699 905 dz im Werte von 24241711E. 
ausgeführt, wovon Deutschland 248 156 dz für 
2 312 384 LE. bezog. Die Ausfuhr von Baum- 
wollsaat ist um 272 929 LE. zurückgegangen. 
Sie hatte einen Wert von 2 160 001 KE., woran 
Deutschland mit 636 096 LE. beteiligt war. 
Mit Ausnahme von Eiern hatten die anderen 
wichtigeren Ausfuhrartikel, wie Reis, Bohnen, 
Rohrzucker, Gummiarabikum, Zwiebeln eine Mehr- 
ausfuhr, teilweise von ziemlich beträchtlichem Werte. 
Gritisch-Südafriha. 
Regelung der Gesetzgebung, betr. Verbot 
der Ausfuhr von Straußen, Straußen- 
eiern und Angora ziegen, für den Süd- 
afrikanischen Bund. 
Dem Parlament des Südafrikanischen Bundes 
ist der Entwurf eines Gesetzes, betr. Verbot der 
Ausfuhr von Straußen, Straußeneiern und An- 
goraziegen aus dem Südafrikanischen Bunde, zu- 
gegangen. Durch dieses Gesetz soll die einschlägige 
Gesetzgebung der vier Bundesprovinzen aufgehoben 
  
20 
und die Angelegenheit für den Bund einheitlich 
geregelt werden. 
(The Union of South Afrien Gazelte Extrnordinary.) 
1 
Gesetzgebung, betreffend Herstellung, 
Lagerung, Verkauf, Beförderung, Einfuhr, 
Ausfuhr und Verbrauch von Explosivstoffen. 
Dem Parlament des Südafrikanischen Bundes 
ist ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach die in 
den vier Bundesprovinzen über Herstellung, 
Lagerung, Verkauf, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr 
und Verbrauch von Explosivstoffen bestehende Ge- 
setzgebung einheitlich geregelt werden soll. Die 
bisher in den Bundesprovinzen hierüber geltenden 
Bestimmungen sollen aufgehoben werden. 
(The Union of South Africa Government Gazette 
Extrnordinary.) 
Kyvassaland. 
Vorschriften für die Einfuhr von 
Baumwollsaat. 
Durch Verordnung vom 12. November 1910 
(Nr. 7/1910) — The Cotton Ordinance, 1910 — 
ist der Gouverneur ermächtigt worden, von Zeit 
zu Zeit für die Einfuhr von Baumwollsaat sowie 
zum Schutze und zur Beaufsichtigung der Baum- 
wollindustrie im Schutzgebiete Vorschriften zu er- 
lassen. (rhe Board of Trade Journal.) 
Kranzösisch-Westafriha. 
Verkehrsbeschränkung für unfertige Feuer- 
waffen und für Schießpulver in der 
Senegalkolonie. 
Das .Journal Officiel du Sénégal- vom 
15. Dezember 1910 enthält eine Verordnung des 
Generalgouverneurs von Französisch Westafrika 
vom 29. November 1910, wonach die Einfuhr, 
der Verkauf, die Beförderung und die Lagerung 
von unfertigen Feuerwaffen und von Schießpulver 
in der Senegalkolonie nur auf Grund einer be- 
sonderen durch den Vizegouverneur dieser Kolonie 
oder seine Vertreter erteilten Ermächtigung ge- 
stattet ist. 
(The Board of Trade Journal.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.