Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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. Auf die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaft finden, soweit nicht im Schutzgebietsgesetz oder 
in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buches über Vereine Anwendung. # 
§5 2. Der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Betrieb von Bergbau in 
Deutsch-Südwestafrika. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung dieses Zweckes dienlich 
erscheinenden Handlungen und Geschäfte nach Maßgabe der dakür geltenden allgemeinen Gesetze 
orzunehmen oder zu veranlassen. 
§ 3. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin. ç 
begründ Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im Inlande und im Schutzgebiete zu 
ründen. 
Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt. 
Die Gesellschaft ist in das Handelsregister eingetragen. 
II. Grundkapital. 
5s 4. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1000 000 —# (eine Million Mark), ein- 
geteilt in 10 000 Anteile zu je 100 # (hundert Mar). Für 8000 dieser Anteile werden auf den 
haber lautende Anteilscheine ausgegeben, die 2000 restlichen Anteile werden in dem Anteilsbuche 
E 10) eingetragen. ,.. , , 
Für einen geringeren Betrag, als den Neunbetrag, dürfen Anteilscheine nicht ausgegeben 
werden. Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist zulässig. 
§ 5. An dem Grundkapital sind beteiligt: 
1. Der deutsch-südwestafrikanische Landesfiskus mit 2000 Anteilen à 100 als 
voll eingezahlt. 
Diese Anteile erhält der genannte Fiskus als Gegenleistung für die in der auliegenden 
Sonderberechtigung vom 26. März 1909 verliehenen Rechte. Über diese Anteile werden Anteilscheine 
nicht ausgegeben. 
2. Die Hanseatische Land-, Minen= und Handels-Gesellschaft für Deutsch- 
Südwestafrika mit 2400 Anteilen à 100 1x als voll eingezahlt. 
Diese Anteile erhält die genannte Gesellschaft für die Einwilligung des Üüberganges ihrer 
Bergrechte auf die Hanseatische Minen-Gesellschaft. 
3. The South West Africa Company Limited mit 2800 Anteilen à 100 „#. 
4. Die Metallurgische Gesellschaft, Aktiengesellschaft zu Frankfurt a. M. mit 2800 An- 
teilen à 100 ¼. 
Die zu 3. und 4. genannten Anteilseigner erhalten die Anteile gegen Barzahlung zum 
Neunwert und sind verpflichtet, den Betrag mit der Gründung voll einzuzahlen. Die zu 2., 3. und 
4. aufgeführten Anteilseigner erhalten auf den Inhaber lautende Anteilscheine. 
8§ 6. Von der in § 23, Ziffer 3, der Satzung für die Inhaber von Gewinnanteils- 
berechtigungen vorgesehenen Gewinnbeteiligung erhalten: 
1. Der deutsch-südwestafrikanische Landesfiskfus neben den in § 5, Ziffer 1, bezeichneten 
Anteilen ein Fünftel. 
2. Die Hanseatische Land-, Minen= und Handels-Gesellschaft für Deutsch-Südwestafrika neben 
ihren Anteilscheinen die restlichen vier Fünftel. 
t Diese Rechte sind nicht Bestandteil der Anteile, und unteilbar, jedoch als ein Ganzes über- 
ragbar. Für die Übertragung genügt die Schriftform. 
ii 8 7. Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen ob- 
iegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt gegen das Recht 
auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. 
6 8 8. Den Gläubigern haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich das 
ssellschaftsvermögen. « « 
Die Mitglieder können zu weiteren Einlagen, als in der Satzung bestimmt, nicht heran- 
Hügen werden. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben solange die 
Leselchaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach der Satzung von der 
erteilung ausgeschlossen ist. 
5 9. Den auf den Inhaber lautenden Anteilscheinen werden Gewinnanteilscheine, und 
war auf zehn Jahre, sowie ein Erneuerungsschein beigegeben. Nach Ablauf der zehn Jahre werden
	        
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