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§ 12. Wenn die in den §§ 6 bis 10 vorgesehenen Geldstrafen im Falle Unvermögens
des Verurteilten nicht beigetrieben werden können, so treten an ihre Stelle nach Maßgabe der Be-
stimmungen der §#§ 28, 29 Str. G. B. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahre.
6 13. Hinsichtlich der Eingeborenen und der ihnen gleichgestellten farbigen Personen sind
außer den vorgenannten Strafen alle Strafmittel zugelassen, welche in den die Eingeborenen-Straf-
gerichtsbarkeit regelnden Verordnungen vorgesehen sind.
& 14. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. Besitzer von ungestempelten,
noch nicht gebrauchten Spielkarten haben bis zu diesem Termin die betreffenden Karten bei Ver-
meidung der in §§ 6, 8 angedrohten Strafen bei der lokalen Verwaltungsbehörde zur Stempelung
vorzulegen.
Daressalam, den 25. August 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. finderung der Ver-
ordnung betr. die Erhebung einer Verbrauchsabgabe von dem im deutsch südwest-
afrikanischen Schutzgebiet erzeugten Branntwein vom 18. September 1908.7)
Vom 9. November 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee (Kol. Bl. S. 509), der §§ 23, Abs. 1, und 36, Abs. 2, der Kaiserlichen Verordnung
über die Zwangs= und Strafbefugnisse vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) und der 8§ 1
und 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Einrichtung der Verwaltung vom 3. Juni 1908 (eichs-
Gesetzbl. S. 397) wird mit Genehmigung des Reichs-Kolonialamts hiermit verordnet, was folgt:
· Artikel 1.
In der Einleitung der Verordnung ist hinter „(Kolonialblatt Seite 509)“ einzuschalten:
„ der §8 23, Absatz 1, und 36, Absatz 2, der Kaiserlichen Verordnung über die Zwangs= und Straf-
befugnisse vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) und der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Ver-
ordnung über die Einrichtung der Verwaltung vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397)“.
Artikel 2.
Der Absatz 3 des § 1 der Verordnung erhält folgenden Zusatz:
„Ein Zusatz aus dem Auslande eingeführten Malzes in einer Menge von nicht mehr als
25 v. H. der zur Verarbeitung gelangenden Landesprodukte ist ohne Steuererhöhung statthaft.“
Artikel 3.
Der § 18 erhält folgende Fassung:
„Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Handlungen zur Verkürzung der Verbrauchs-
abgabe begangen worden sind, so ist eine Haussuchung zulässig. Die Anordnung und die Leitung
der Haussuchung steht den Vorstehern der mit der Verwaltung der Verbrauchsabgabe betrauten Be-
hörden zu. Im übrigen sind für die Zulässigkeit der Durchsuchung und die dabei zu beobachtenden
Förmlichkeiten die Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung maßgebend."“
Artikel 4.
Der § 28 erhält folgende Fassung:
„Die in den §5§5 19 bis 27 angedrohten Strafen treffen auch diejenigen Handel= und
Gewerbetreibenden, einschließlich der Besitzer von Brennvorrichtungen, welche es unterlassen, Verwalter,
Gewerbsgehilfen und sonstige Angestellte von der Begehung einer Defraudation oder Ordnungs-
widrigkeit abzuhalten."“
Artikel 5.
Im 8§ 30 ist hinter „Reichs-Strafgesetzbuches“ einzuschalten:
„gegen Eingeborene unter entsprechender Anwendung dieser Vorschriften“.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 192 f.