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Artikel 6.
Im § 31 ist das Wort „Verordnungen“ durch „Vorschriften“ zu ersetzen.
Artikel 7.
Der § 32 erhält folgende Fassung:
Die in den §§ 19 bis 27 angedrohten Vermögensstrafen werden durch Strafbescheide ver-
hängt. Zum Erlaß der Strafbescheide werden die nach § 2 zur Verwaltung der Verbrauchsabgabe
zuständigen Behörden ermächtigt.
Gegen den Strafbescheid steht dem Beschuldigten binnen zweier Wochen vom Tage der
Zustellung an die Beschwerde bei dem Gouverneur zu; an Stelle der Beschwerde kann der Beschuldigte
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. In der Einlegung des einen dieser beiden Rechts-
mittel liegt der Verzicht auf das andere.
Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei der Behörde anzu-
bringen, welche den Strafbescheid erlassen hat.
Wenn der Beschuldigte von vornherein auf jedes weitere Rechtsmittel verzichtet, kann ein
abgekürztes Verfahren (Unterwerfungsverfahren) stattfinden.
Artikel 8.
Diese Berordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Windhuk, den 9. November 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Brückner.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. die Besteuerung der
Eingeborenen des Inselgebiets der Karolinen, Dalau, Oarianen und arshall-Inseln.
Vom 7. Oktober 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813)
und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kol. Bl. S. 509)
wird hiermit für das Inselgebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln verordnet,
was folgt:
5 1. Jeder erwachsene männliche Eingeborene, der im Inselgebiet seinen Wohnsitz hat
oder sich dort länger als drei Monate aufhält, ist steuerpflichtig.
Ob und inwieweit unter den gleichen Voraussetzungen auch Frauen, die im Besitze von
Vermögen sind, zur Steuer herangezogen werden sollen, wird von der örtlichen Verwaltungsbehörde
von Fall zu Fall bestimmt.
§ 2. Ausgenommen von der Steuerpflicht find:
1. die Angehörigen der Polizeitruppe,
2. Väter von mehr als vier im Inselgebiet wohnenden unerwachsenen Kindern,
3. solche nicht einheimische Eingeborene, für welche als Vertragsarbeiter eine Anwerbe-
gebühr entrichtet wird.
§ 3. Soweit es sich um einheimische Eingeborene handelt, können durch den Gouverneur,
oder mit seiner Zustimmung durch die Vorsteher der Bezirksämter, für einzelne Personen, für ganze
Klassen von Eingeborenen wie auch für Gemeinden, Landschaften und ganze Gebiete Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen bewilligt werden. Arbeitsunfähige Eingeborene, die nicht im Besitz von
Vermögen sind, können durch die örtliche zuständige Verwaltungsbehörde von der Steuerpflicht
entbunden werden.
§ 4. Die Steuerpflicht besteht in der Entrichtung einer Geldabgabe (Kopfsteuer), an deren
Stelle bei den im Inselgebiete einheimischen Eingeborenen die Leistung von Steuerarbeiten oder die
Entrichtung von Naturerzeugnissen treten kann.
§ 5. Die Kopfsteuer beträgt bei den im Inselgebiet nicht einheimischen Eingeborenen
jährlich 20 M.