Object: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Domänen (Preußen) 
  
ßischen Staate gehörten. Für die säkularisierten 
Güter (Edikt v. 30. 10. 1810, GE 33) wurde die 
Veräußerung zugelassen durch die V v. 30. 3. 1812 
(G 34), desgleichen für die 1814/15 und 1866 
mit Preußen vereinigten Landesteile durch die 
Vv. 9. 3. 1819 (GS 73) und v. 13. 1. 1827 (GS 
20) bezw. v. 5. 7. 67(GS# 1182). Die Bestimmung 
über die Veräußerung steht dem Landesherrn zu. 
Dem Landtage steht nach a 99, 103 und 104 Vu 
nur die Genehmigung der Einnahmen aus D. Ver- 
äußerungen und deren Verwendung bei Fest- 
stellung des Staatshaushaltsgesetzes zu. — Die 
Besugnis zur Veräußerung von D. Grundstücken 
ist in beschränktem Umfange auf den Landwirt- 
schaftsminister und die Regierungen übertragen 
(Allerh. Kab O v. 16. 6. 35, 16. 1. 38, 17. 2. 44, 
5. 3. 70 und 19. 8. 04). 
Da die im Jahre 1820 vorhandenen D. für die 
Staatsschulden verpfändet waren, so mußte der 
Erlös aus dem Verkaufe dieser D. zur Tilgung 
der Staatsschulden verwendet werden (V v. 
17. 1. 1820, GS und A. KabO v. 17. 6. 1826, 
G#57). Nachdem diese Spezialgarantie mit Ende 
des Jahres 1899 abgelaufen ist [ Civillistel, 
und die D. freigeworden sind, wird ein Teil der 
Veräußerungserlöse zum allgemeinen Staats- 
fonds abgeführt, ein weiterer Teil zu Forstan- 
käufen und der Rest zur Erwerbung und ersten 
Einrichtung von D. und D. Grundstücken ver- 
wendet. Die Verfügung über die im Jahre 1866 
erworbenen D. war nicht eingeschränkt. — Die 
Veräußerung geschieht in der Regel im Wege der 
öffentlichen Ausbietung. Nur unter besonderen 
Verhältnissen, die in dem Erl v. 12. 2. 38 auf 
Grund der A. Kab-O v. 16. 1. 38 näher dargelegt 
sind — wenn die Lizitation schon vorher vergeblich 
versucht ist, wenn durch die Veräußerung aus 
freier Hand wichtige Vorteile für die D. Verwal- 
tung erreicht werden, z. B. Grenzstreitigkeiten 
beglichen, Prozesse abgewendet werden können, 
oder wenn dadurch andere staatswirtschaftliche 
Vorteile erreicht oder gemeinnützige Zwecke be- 
fördert werden können, wenn sich die D. Grund- 
stücke schon in vieljährigem Pachtbesitze von Pri- 
vaten befinden, — kann ausnahmsweise die frei- 
händige Veräußerung stattfinden. 
Der „Veräußerung" steht die Vertauschung von 
D.Grundstücken gleich. Die Machtbefugnisse der Re- 
gierungen sind hier noch weiter ausgedehnt durch 
die Min E v. 22. 4. 65 und 24. 12. 90. Festzuhalten 
ist aber daran, daß der Fiskus vollständig schadlos 
zu halten ist. Es sind also insbesondere dem Fiskus 
gleiche oder größere Flächen zu übereignen und 
eine Ausgleichszahlung ist von ihm nicht zu leisten. 
#§ 5. Verjährung. In Bezug auf die Verjäh- 
rung genoß der D.Fiskus bis zum Inkrafttreten 
des BGB (1. 1. 1900) besondere Vorrechte 
(ALR II 14 K& 36—43). Hiernach konnte das 
Eigentum einer D., d. h. eines ganzen D. Gutes 
dem Staate auch nicht durch Verjährung entzo- 
gen werden; vielmehr mußte jeder, der sich den 
Besitz eines Domänengutes anmaßte, den Rechts- 
titel, auf welchem sein Besitz beruhte, nachweisen; 
nur derjenige, welcher sich im 41jährigen ruhigen 
Besitze eines D.Gutes befand, hatte die Vermutung 
für die Rechtsgültigkeit seines Besitzes für sich. Auch 
war durch das ALR (19 8641 ff) für die zur Zeit 
der Emanation des ALnR das Preußische Staats- 
gebiet bildenden Provinzen ein Normaljahr von 1 
  
1740 festgesetzt, so daß derjenige, welcher in diesem 
Jahre ein D. Gut besessen und den Besitz desselben 
ausgeübt hatte, in unbestrittenem Besitz verblei- 
ben sollte. Für die Landesteile des Westpreußi- 
schen Provinzialrechtes ist das Jahr 1797 (V v. 
18. 12. 1798, erweitert durch V v. 24. 11. 1843, 
Westpr. Provinzialrecht v. 19. 4. 44, GS 103 
#5) Normaljahr, für die Rheinprovinz der 1. 1. 
1815 (G v 18. 12. 31, GS# 1831, 3) Normaltag 
geworden. — Bezüglich einzelner Pertinenzstücke 
oder bezüglich Dienstbarkeits= und anderer Rechte, 
welche einem D.Amte gegen Deritte oder diesen 
gegen das D.Amt zustanden, fanden die allge- 
meinen Grundsätze der Verjährung gegen den 
Fiskus Anwendung (ALR II 14 +F 42, 1 9 5K8 
629 ff). Es fand also die 44jährige Verjährung 
statt. Gegen den Pächter einer D. konnte nach 
#*521 19 AL keine Verjährung anfangen. — 
Diese Vorrechte des D.Fiskus hat das BGB be- 
seitigt. Eine ordentliche Ersitzung von Grund- 
stücken, weder der im Grundbuche eingetragenen 
noch der nicht eingetragenen, ist nicht mehr zu- 
gelassen. Dagegen sind zwei Mittel gewährt, um 
einen tatsächlich bestehenden Zustand nach Ablauf 
eines Zeitraums zu Recht werden zu lassen, d. f. 
die „Buch-Ersitzung“ des § 900 Abs 1. BG B und 
die „Eintragung als Eigentümer im Grundbuche 
auf Grund eines Ausschlußurteils“ (§ 979 3#80 
und 8 927 BGB). — Ebenso ist die ordentliche 
Ersitzung für alle Grunddienstbarkeiten (Servi- 
tuten) und andere Rechte an Grundstücken be- 
seitigt. Hier ist nur möglich die sog. Buch-Ersitzung 
(#9V900 Abs 2 BGB). Im Grundbuche eingetragene 
Grunddienstbarkeiten und andere Rechte an 
Grundstücken sind der Verjährung entzogen 
(§& 875 und 902 BGB). Ein Unterschied zwischen 
einem ganzen D.Gute und einem einzelnen 
D.Grundstücke wird hierbei nicht gemacht. 
6. Behörden. Oberste D. Verwaltungsbe- 
hörde war das unter König Friedrich Wilhelm I. 
gegründete General-, Kriegs-, Finanz= und Do- 
mänen-Direktorium, unter welchem die für die 
einzelnen Provinzen eingesetzten Kriegs= und 
D.Kammern standen. Die Lokalverwaltung führ- 
ten die D. Aemter, welche gleichzeitig die polizei- 
liche Aufsicht über die Untertanen des Amtes zu 
führen hatten. Das Patent v. 26. 12. 1808 
(Ge 464) führte eine veränderte Verfassung der 
obersten Staatsbehörden herbei. Die D. Verwal- 
tung wurde dem neueingerichteten Finanzmini-= 
sterium überwiesen. Von 1835—1848 waren die 
D. dem Min des Kgl Hauses unterstellt, dann 
aber wieder dem Finanzministerium überwiesen, 
bis sie im Jahre 1878 dem Ministerium für Land- 
wirtschaft, das von nun an Ministerium für Land- 
wirtschaft, D. und Forsten heißt, zugeteilt wurden. 
An die Stelle der Kriegs= und D. Kammern waren 
die Regierungen getreten, deren Abteilung für di- 
rekte Steuern, D. und Forsten die D. Sachen zu be- 
arbeiten hat. Unter den Regierungen standen als 
Lokalbehörden die D. Aemter und D. Rentämter. 
Infolge der Umwandlung der Gefälle in Rente 
(G v. 2. 3. 50) wurden diese Lokalbehörden größ- 
tenteils ausgehoben und die Erhebung der Ge- 
fälle, auch derjenigen, welche nicht in Rente ver- 
wandelt waren, den Kreiskassen überwiesen. Nur 
ausnahmsweise, wo besondere Verhältnisse ob- 
walten, namentlich wo größere Administrationen 
stattfinden, sind cinige D. Aemterbestehen geblieben.
	        
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