W 293 20
besonders niedrigen Preis, weil die englischen
Spinnereien für das chinesische Produkt nur eine
eschränkte Verwendung haben und bei höheren
eisen nicht auf ihre Rechnung kommen. Außer-
em sind die Vereinigten Staaten von Amerika
und Japan Abnehmer.
Die Tientsiner Baumwolle wird bei der Ver-
arbeitung in den meisten Fällen mit besseren
odukten anderer Herkunft vermischt. Einige
Fabrikanten, die sich mit ihren Spindeln darauf
eingerichtet haben, verwenden sie auch ohne Bei-
Müschung. Im allgemeinen ist es nur eine Frage
es Preises, ob diese Baumwolle bei dem durch
urzen Stapel bedingten Mehrabfall gegenüber
enderen langstapeligen Produkten konkurrenzfähig
bleibte hierbei spielt auch die rationelle Verwertung
ser Abfälle eine große Rolle. Verschiedene Fabri-
anten, besonders in Amerika, vermischen die
Tientsiner Baumwolle auch mit Wolle, wozu sie
ich wegen des kurzen, rauhen Stapels gut eignet.
lei Die Chinesen, teils Bauern, teils Händler,
eils Frachtführer, haben es leider in jüngerer
eit häufiger unternommen, die Baumwolle kräftig
mit Wasser zu vermischen, um sich das dadurch
erzielte höhere Gewicht zunutze zu machen. Bei
dem trockenen Klima ist es indessen meist möglich,
die Baumwolle durch Trocknen an der Sonne
mnerhalb ein bis zwei Tagen exportfähig (d. h.
mit 5 bis 6 v. H. Wassergehalt) zu machen. Amt-
liche Verbote gegen den Mißbrauch des Wässerns
werden hierin kaum Wandlung schaffen, besonders
weil sich die Japaner wenig an den Wassergehalt
kehren und die an den Markt kommende Ware
ohne eingehendere Prüfung annehmen. Der euro-
päische Exporteur muß hier also besonders auf-
passen und die feuchte Ware eventuell vor der
Ausfuhr trocknen.
Das Baumwollgeschäft nach Europa und
Amerika liegt vornehmlich in den Händen von
deutschen und englischen Firmen.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Tientsin.)
Kvassaland.
Vorschriften für die Verteilung von Baum-
wollsaat und den Ankauf von Baumwolle.
Auf Grund der „Cotton Ordinance, 1910)
hat der Gouverneur unterm 20. Dezember 1910
Vorschriften erlassen, wonach u. a. Baumwollsaat
nur mit Genehmigung des Direktors für Land-
wirtschaft an Eingeborene abgegeben werden darf.
Für den Anbau von Baumwolle auf Kronland
arf nur eine vom Gouverneur dazu ermächtigte
erson Baumwollsaat an Eingeborene verteilen.
lemand darf von Eingeborenen gewonnene
*) Val. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 175.
Baumwolle, die aus der zum Anbau auf Kron-
land innerhalb des Schutzgebiets verteilten Saat
gezogen ist, erwerben, wenn er nicht zuvor eine
Erlaubnis hierfür erwirkt hat.
Zolltarif.
Durch eine in der „Nyasaland Government
Gazette“ vom 31.Dezember 1910 veröffentlichte Be-
kanntmachung vom 20. Dez. 1910 (Nr. 191/1910)
sind die verschiedenen Tabellen der „Consolidating
Customs Ordinance, 1906, betreffend Zölle und
sonstige Abgaben für die Wareneinfuhr und
-ausfuhr in Nyassaland, aufgehoben und durch
neue ersetzt worden.
Das Verzeichnis derjenigen Waren, die zollfrei
in das Schutzgebiet eingeführt werden können, ist
etwas erweitert worden und umfaßt jetzt folgende
Waren:
Waren für den Gebrauch der Regierung;
Münzen; landwirtschaftliche und gewerbliche Ma-
schinen und landwirtschaftliche Geräte; Materialien
für Wege, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Tele-
graphen und Brücken; Bäume, Pflanzen und
Sämereien; Dünger und Insektenvertilgungsmittel;
Tabak in Blättern für die Ausfuhr; Fahrräder
und andere Fahrzeuge; lebendes Vieh; Druck-
sachen; Muster; Gepäck; Feldmöbel usw.; Preis-
becher und Denkzeichen (Trophäen); Jutesäcke und
Juteleinwand; Waren für Konsularbeamte; Grab-
steine usw.; Boote; Nahrungsmittel für Ein-
geborene; Marine-Uniformen usw. .
·-DieSützederzollpflichtigenWarensindgleich
geblieben. Als Wert, der der Zollerhebung bei
der Einfuhr zugrunde zu legen ist, soll derjenige
angesehen werden, welchen die Waren im Ver-
ladungshafen haben, ausschließlich der handels-
üblichen Diskontsätze sowie der Fracht, Versicherung
und sonstigen Kosten.
Der Ausfuhrzoll von 1 sh für Schafe und
Ziegen ist aufgehoben worden. Die übrigen
Ausfuhrzölle sind gleich geblieben.
Ferner sind Bestimmungen getroffen hinsichtlich
der Wege-, Fluß-, Werft= und Einschreibegebühren,
der Bescheinigungen über die Wiedereinfuhr, der
Erlaubnisscheine für die Einfuhr von Feuerwaffen,
Munition und alkoholhaltigen Getränken sowie
hinsichtlich der Durchfuhrwaren.
(The Board of Trade Journal.)
Südnigeria.
Zolltarif.
Durch eine „Customs Tariff (Amendment)
Ordinance, 1911“ betitelte Verordnung Nr. 1
vom Jahre 1911 ist die bisher in der Kolonie
und dem Schutzgebiete Südnigeria geltende Zoll-
tarifverordnung mit Wirkung vom 27. Jannar