Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

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fuͤr
die  Wundaͤrzte.

 

1.  Fuͤr  jede  Operation  selbst  wird  ein  eigenes  Sostrum  bezahlt,

die  nachfolgenden  Besuche  werden  besonders  honorirt.  Das

Sostrum  fuͤr  den  Besuch,  bei  welchem  eine  Operation  gemacht,
oder  eine  Wunde  zum  erstenmal  verbunden  wird,  ist  in  dem
Sostrum  fuͤr  die  Operation  oder  den  Verband  mit  inbegriffen.

2.  Wundaͤrzte,  die  sich  zugleich  als  Aerzte  qualificirt  haben,  erhalten
  auch  fuͤr  ihre  wundaͤrztliche  Besuche  das  Sostrum
der  Aerzte.

3.  Fuͤr  die  Trepanation  mit  einer  oder  mehreren  Kronen  s  bis  12  Rthlr.
4.  Fuͤr  die  Operation  einer  Thraͤnenfistel.  .  6  bis  10  Rthlr.
5.  Für  die  Operation  des  grauen  Staares  an  einem  Auge  8  bis  15  Rthlr.

An  beiden  Augen  die  Hälfte  mehr.

6.  Für  die  Erstirpation  eines  Auges  .  .  .8bi612Rthlr.
7.Fürd.ieExstirpationdesLippenkrebses.  .  .4bi68Rthlr.

Bei  noͤthiger  Wiederholung  der  Operation  die  Haͤlfte  des
Satzes.

8.  Fuͤr  die  Operation  der  Haasenscharte  .  4  bis  8  Rthlr.

Wenn  die  Haasenscharte  aber  den  hoͤhern  Grad  eines  Wolfs—
Rachens  erreicht  hat,  so  wird  die  Haͤlfte  mehr  be—
zahlt.

9.  Fuͤr  die  Operation  einer  Speichelfistel  .  4  bis  6  Rthlr.
10.  Für  die  Erxstirpation  der  Mandeln  .  3  bis  b  Rthlr.

11.  Fuͤr  die  Ausrottung  eines  Rachen-  oder  Nasenpolipen  durch
die  Zange  oder  Ligatur

.  bes  10  Rthlr.
12.  Für  die  Entfernung  eines  in  der  Speiseröhre  sicckenden  fremden

  Körpers  Q  "  .-  .  .  2  bis  4  Rthlr.

13.  Fuͤr  die  Tracheotomie..  .
14.  Fuͤr  die  Pharyngotomie
15.  Für  das  Abnehmen  einer  Brust.  .  .

16.FürdieparacentesisthoTacis.
17.  Für  die  Paracentesis  abdominis  .

*e

k  6  bis  12  Rthlr.
6  bis  12  Rthlr.
8  bis  15  Rthlr.

5  bis  10  Rthlr.
2  bis  5  Rthlr.

18.  Für