G 361 20
Daneben, und ganz wesentlich, kommen na-
türlich die sich immer besser gestaltenden direkten
Schiffsverbindungen der Küste nach Europa in
Betracht. Endlich trägt die Erstarkung des Kon-
sums an der Küste dazu bei, die Vermittlung
Zanzibars entbehrlich zu machen, indem vielfach
große Importe für die Küste zwar nach wie vor
durch die Vermittlung der in Zanzibar ansässigen
Häuser gehen, aber unmittelbar nach der Küste
eingeführt werden.
Soweit der Haupteinfuhrartikel der Ostküste —
Baumwollstoffe — in Frage steht, war in
Zanzibar selbst nur das Geschäft in Kangas, na-
mentlich holländischer Herkunft, sowie in billigen
Kanikis, einfarbig schwarz, ohne Glanz, gefärbten
baumwollenen Tüchern, Kaniki Usagara genannt,
erheblich.
Allgemein waren für neue Importe in Baum-
wollwaren die Preise, entsprechend den Weltmarkt-
preisen für Baumwolle, ansteigend, namentlich
seit etwa Mai 1910.
Das Einfuhrgeschäft in den Negerartikeln,
wie Draht, Glasperlen, Messerwaren usw., hat,
soviel sich übersehen läßt, auch 1910 wieder nach-
gelassen. In diesen Artikeln macht sich die direkte
Bestellung von der Küste besonders fühlbar.
Für das Ausfuhrgeschäft ist hauptsächlich die
Nelken= und Kopra-Ausfuhr von ausschlaggebender
Bedeutung.
Das Nelkengeschäft war im allgemeinen ruhig.
Die europäischen Firmen, die im Vorjahre teil-
weise ziemliche Verluste erlitten hatten, hielten
sich ziemlich zurück. Die Preise für den Rest der
Ernte 1909 waren wohl infolge großer Vorräte
zu Hause zu Anfang des Jahres ziemlich stabil
(durchschnittlich 9 Rp. das Frasilah) und stiegen
im Laufe des Frühjahrs etwa bis auf durch-
schnittlich 10 Rp. das Frasilah. Die letzte Sen-
dung der Ernte 1909/10 ging im März 1910
nach Europa, der Rest der Ernte später voll-
ständig nach Bombay. Die etwa Mitte des
Jahres abgeschlossenen Vorverkäufe für die Ernte
1910/11 zeigen einen Durchschnittspreis von
rund 9 Rp. für das Frasilah, die Preise zogen
dann langsam an und stiegen bis auf 11 Fr.
das Frasilah. Die Ankünfte der Ernte 1910/11
waren bis Ende des Berichtsjahres noch ziemlich
gering. «
Der Kopraexport war, wie oben erwähnt,
recht erheblich. Das Geschäft war im allgemeinen
ruhig, die Preise gemäß dem von der Produktion
der Malabarküste und der Südsee bestimmten
Weltmarktspreise andauernd gut.
Das Hauptgeschäft war entsprechend der Ernte-
zeit in den Monaten März bis August.
(Aus einem Berichte des Kais. Konsulats in Zanzibar.)
Britisch-Südafrika.
Verbot der Einfuhr von persischen Schafen
oder Kreuzungen mit solchen in die Ein-
geborenenbezirke auf Kronländereien.
Durch Bekanntmachung Nr. 162 vom 17. No-
vember 1910 hat die Südafrikanische Regierung
vom 1. Januar 1911 ab die Einfuhr von per-
sischen Schafen oder Kreuzungen mit solchen in
alle Eingeborenenbezirke auf Kronländereien in
folgenden Gebieten verboten: Transkei, einschließ-
lich Gealekaland; Tembuland, einschließlich Ein-
wanderungs = Tembuland und Bomvanaland;
Griqualand-Ost; Pondoland, einschließlich Ost-
und West-Pondoland; Port St. John's.
(The Union of South Africa (lovernment Gazettc.)
Cambia.
Zollfreiheit für gewisse Waren.
Durch eine Verordnung Nr. 2 vom Jahre
1911 ist der Gouverneur im Rate ermächtigt
worden, mit Wirkung vom 1. Januar 1911 ab
Waren, die unter besonderen Umständen für
öffentliche Zwecke oder für ein der Kolonie gün-
stiges Unternehmen eingeführt werden, in Einzel-
fällen Zollfreiheit zu gewähren. «
(The Board of Trade Journal.)
FKrankreich, Belgien und Dortugal.
Kündigung der Vereinbarung über den
Zolltarif für die westliche Zone des kon-
ventionellen Kongobeckens.
Laut Bekanntmachung des belgischen Ministe-
riums der Auswärtigen Angelegenheiten im
„Moniteur Belge“ vom 3. und 4. April 1911
ist die durch Protokoll vom 8. April 1892 zwischen
dem Unabhängigen Kongostaate, Frankreich und
Portugal getroffene Vereinbarung über den Zoll-
tarif für die westliche Zone des konventionellen
Kongobeckens französischerseits mit Wirkung vom
2. Juli 1911 ab gekündigt worden.