Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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8 1. Steuerpflichtig gemäß der Verordnung vom 20. Oktober 1908 sind die Eingeborenen 
des ganzen Schutzgebiets mit Ausnahme der Bezirke Banyo, Molundu, Garua und Kusseri. 
Im Bezirk Duala wird bis auf weiteres Steuer gemäß der Verordnung des Gouverneurs, 
betreffend die Erhebung einer Wohnungssteuer im Schutzgebiet Kamerun, vom 15. April 1907 
(Amtsbl. 1908 S. 107) erhoben. , 
§2.DicHöhederinGeldzuentrichtendenSteuerwirdfürdasJahrunddiesteuer- 
bflichtige Person auf 6 “ festgesetzt, die an Stelle der Geldsteuer wahlweise zulässige Steuerarbeit 
wird auf 30 Tage für das Jahr und die steuerpflichtige Person festgesetzt. 
§ 3. Diese Bekanntmachung tritt vom 1. April 1911 ab in Kraft. 
Buea, den 29. März 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. A.: 
Hansen. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ueugulnea, betr. die Kbänderung des Tarlfs 
zur Jollverordnung vom 10. Juni 1908. 
Vom 1. März 1911. 
. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), des § 5 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903 S. 509) und der Aller- 
höchsten Verordnung vom 7. November 1902 (D. Kol. Bl. 1902 S. 903) wird für das Schutzgebiet 
Neuguinea mit Einschluß des Inselgebiets der Karolinen, Marianen, Palau und Marthall-Inseln 
verordnet, was folgt: 
#§. 1. Bei der Position B. 6 des Tarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908 ist der 
Tarifsatz von 2 auf 5 „MN zu erhöhen. 
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1911 in Kraft. 
Rabaul, den 1. März 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Oßwald. 
Das Statut der Diomantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets 
ist durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschafter vom 28. März 1911 
und mit Zustimmung der Aussichtsbehörde wie folgt geändert worden: 
5 36 Absatz 2 hat folgende Fassung erhalten: 
Für die laufende Verwaltung und die laufende Überwachung des Vorstandes bestimmt der 
Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß, welcher aus dem Vorsitzenden des 
Aussichtsrats und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats 
besteht. Diese letztgenannten Mitglieder werden alljährlich in einer unmittelbar auf die Haupt- 
versammlung folgenden Aufsichtsratssitzung gewählt; eine Wiederwahl der bisherigen Mitglieder ist 
zulässig. Scheiden im Laufe des Jahres Mitglieder aus dem Ausschuß aus, so können die ver- 
bleibenden Mitglieder, solange deren Zahl sich noch auf mindestens drei beläuft, mit Stimmenmehrheit 
an Stelle der Ausgeschiedenen neue Mitglieder ernennen, deren Amtsdauer bis zu der auf die nächste 
Hauptversammlung folgenden Aufsichtsratssitzung währt. 
Außerdem ist in Absatz 4 Satz 2 des § 36 das Wort „ausgelosten“ durch „gewählten“ 
zu ersetzen.
	        
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