Metadaten : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

42.

Akten  voriger  Instanz,  bei  Vermeidung  mißliebiger  Verfügungen,  in  ihren  einzureichenden
  Beschwerde-Ausführungen  rechtsgehdrig  nachzuweisen.

6)  Erlaß  des  Civil-Senats  des.  K.  Ober=  Tribunals  an  die  K.  Gerichtshöfe,
  vom  17,  September  1821,

betreffend:  die  Obliegenheit  der  Prokuratoren,  die  ihrer  Partey  anberaunnen  Termine  von  Amtswegen
«  zu  wahren.

Da  sich  vor  Kurzem  der  Fall  ercignet  hat,  daß  ein  Ober-Justiz-Prokurator  den
seiner  Partey  anberaumten  peremtorischen  Gegenbeweis-Termin  versäumt  und  in  seiner
Verantwortung  sich  damit  entschuldigt  hat,  daß  er  in  der  betreffenden  Sache  nicht
Schriftverfasser  gewesen,  sondern  nur  die  Prokura  gehabt  und  die  ihm  von  seiner
Partey  zugebommenen  Schriften  ohne  Aufenthalt  dem  Gerichtshofe  übergeben  habe,
ein  solcher  Entschuldigungsgrund  aber  schlechterdings  nicht  genügen  kann,  vielmehr
ein  jeder  Gerichtshofs-Anwalt  schon  als  solcher  die  seiner  Partey  anberaumten  dilatorischen
  oder  peremtorischen  Termine  von  Amtswegen,  und  ohne  von  seiner  Partey  hiezu
besonders  aufgefordert  oder  Schriftverfasser  derselben  zu  seyn,  mit  Sorgfalt  zu  wahren,
und  überhaupt  alle  Rechtsnachtheile  von  derselben  abzuwenden  verbunden  ist,  keineswegs
  also  sich  nur  auf  die  Uebergabe  der  Schriften  oder  Uebermachung  der  richterlichen
Beschlüsse  an  seine  Partey  zu  beschränken  hat:  so  hat  man  für  nothig  erachtet,  zu
Verhütung  unnöthiger,  den  Lauf  der  Justiz  nur  stdrender  Incident=  und  Restitutions-Prozesse,
  welche  durch  dergleichen  Versäumnisse  eines  Amwalts  entstehen,  dem  K.  Gerichtshofe
  hievon  Notiz  zu  geben,  mit  dem  Auftrage,  die  angehdrigen  Ober-Justiz-Proburatoren
  gleichfalls  zu  ihrer  Nachachtung  von  jenem  Falle  in  Kenmniß  zu  sehen.

7)  Auszug  aus  einem  Erlasse  des  K.  Justiz-Ministerium  an  den
Eivil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals,  vom  29.  September  1321,

betreffend:  die  Befugniß  der  Administratiostellen  zu  provisorischen  Verfügungen  in  Verwaltungssachen,
welche  auf  privatrechtlichen  Verhälknissen  beruhen.

Dem  Senate  wird  in  Betreff  der  mehrfältig  zur  Sprache  gekommenen  Competenz-Streitigkeiten
  zwischen  den  Justiz=  und  Regierungs-Behörden  2c.  2c.  hiemit  Folgendes
zu  erkennen  gegeben: