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Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Gesellschaft eingetragen. Nach der Vollzahlung
lauten die Anteilscheine auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen umgeschrieben werden
und sind dann in die Stammbücher der Gesellschaft einzutragen.
Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft ausgefertigte Urkunden beschädigt oder
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß dem Ver-
waltungsrat über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrat ermächtigt, gegen
Einreichung der beschädigten Papiere diese auf Kosten des Inhabers gegen neue gleichartige Papiere
umzutauschen. Im übrigen ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Anteile an Stelle der
beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung zulässig.
§ 13. Mit den Anteilscheinen erhält der Eigentümer zugleich die Dividendenscheine für die
nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf
des zehnjährigen Zeitraums. Die Dividendenscheine und Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber.
Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren,
wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt
mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des
Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der
Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches aus der
Urkunde gleich. «
Dividendenscheine werden nicht für kraftlos erklärt. Zeigt der berechtigte Inhaber eines
Dividendenscheines jedoch innerhalb der Vorlegungsfrist den Verlust der Gesellschaft an, ohne daß
innerhalb dieser Frist der Schein von anderer Seite eingereicht wird, so erhält er den auf den
Dividendenschein entfallenden Betrag; dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach
dem Ende der Vorlegungsfrist.
Die Gesellschaft wird durch die Annahme der Anzeige des Verlustes weder verpflichtet, die
Legitimation eines etwaigen Präsentanten zu prüfen, noch die Realisation zu verweigern, noch die
Präsentation dem Anzeigenden mitzuteilen.
5 14. Solange die Anteile nicht voll eingezahlt sind, gelten nur die in den Stammbüchern
Eingetragenen der Gesellschaft gegenüber als Mitglieder.
Wenn das Eigentum eines Anteils vor der Vollzahlung auf einen andern übergeht, so ist
dies unter Vorlegung des Anteilscheines bei der Gesellschaft anzumelden und in den Stammbüchern
sowie auf dem Anteilscheine zu vermerken. Miteigentümer eines Anteils sind erst dann als Mit-
glieder legitimiert, wenn sie die Eintragung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten im Anteils-
buche bewirkt haben.
§ 15. Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für
alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen
Gerichte erster Instanz.
III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds.
§* 16. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit
von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1911. Auf den 31. Dezember ist von
dem Vorstande die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit der Gewinn-
und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse entwickelnden Berichte
des Vorstandes sowie mit dem von dem Verwaltungsrat zu erstattenden Revisionsberichte der Haupt-
versammlung alljährlich vor dem 30. Juni vorgelegt werden. Die Bilanz hat den Vorschriften des
§ 261 H. G. B. zu entsprechen.
Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung
für die Geschäftsführung des Vorstandes und Verwaltungsrates vorbehalten.
§ 17. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates beschließt die Hauptversammlung über die
Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen und der für besondere Rücklagen zu reservierenden Beträge.
Aus dem nach Abzug der Abschreibungen und der für besondere Rücklagen reservierten
Beträge verbleibenden Reingewinn ist ein Reservefonds dergestalt zu bilden, daß letzterem mindestens
10 Prozent des Reingewinnes zugewiesen werden, solange er 25 Prozent des eingezahlten Grund-
kapitals nicht überschreitet. Eine weitere Erhöhung des Reservefonds ist auf Beschluß der Haupt-
versammlung zulässig.
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