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der schweren Wirtschaftskrisis des Jahres 1907
erholt. Die einheimischen Schuldner kamen ihren
Verpflichtungen in erhöhtem Maße nach, die ägyp-
tischen Werte zeigten größere Festigkeit; Zahlungs-
einstellungen waren zwar nicht geringer, aber be-
trafen meist kleinere Häuser, bzw. solche Geschäfte,
die schon von Anbeginn auf ungesunder Grund-
lage aufgebaut waren. Dennoch muß vor zu
großem Optimismus gewarnt werden.
Im Jahre 1909, als alle Welt unter dem
Eindrucke einiger schlechter Baumwollernten stand,
verschwand die Rubrik „Verschlechterung der
Ernten“, „Abwehr gegen die Schädlinge“, „Suche
neuer ergiebiger Baumwollkreuzungen“ u. a. m.
nicht aus den Spalten der Tages= und Fach-
zeitschriften. Heute, zufrieden mit dem günstigeren
Ertrage der Baumwollernte 1909/10, freut sich
alle Welt der erzielten Menge und der gelösten
Preise. Aber die Frage, ob solche bessere Ernten
auch für die Zukunft zu erwarten sind, ob die
Beschaffenheit der Baumwolle auch tatsächlich
entspricht, und ob die augenblickliche Besserung
der Lage nicht etwa mit auf andere in der Welt-
wirtschaft liegende außerägyptische Faktoren zurück-
zuführen ist, wie etwa eine nicht günstige Baum-
wollernte in Amerika, diese Fragen sind so gut
wie ganz von der Tagesordnung verschwunden.
Und doch reden gute Kenner des Landes und
gewissenhafte Arbeiter, wie der englische Beirat
des Finanzministers, eine sehr ernste Sprache.
In den Erläuterungen, mit welchen Sir Paul
Harvey das Budget für 1911 begleitet, sagt er
zur allgemeinen Lage: „Die Baumwollkultur ist
weit entfernt davon, zufriedenstellend zu sein.
Noch sind wir nicht gewiß über die Ursachen,
welche die beklagenswerten Ergebnisse der Ernte
1909 herbeiführten, wie auch über die, welche
die verhältnismäßig guten Ergebnisse der Ernte
1910 bewirkten.“ Und weiter: „Es ist zu hoffen,
daß die neu geschaffene landwirtschaftliche Ab-
teilung allmählich die Lage der Landwirtschaft
bessern wird, die doch augenblicklich wenig zu-
friedenstellend ist. Hauptsächlich muß man wünschen,
daß die Schäden dieser Lage in den Augen des
Volkes nicht durch die guten finanziellen Ergeb-
nisse des abgelaufenen Jahres (1910) verdunkelt
werden. Denn diese letzteren sind zum großen
Teile den hohen Kursen der Baumwolle zu ver-
danken. Die Ernte ist verhältnismäßig zu schwach,
andernteils sind die Preise zu hoch, um den Be-
rechnungen für die Zukunft zugrunde gelegt zu
werden. Das Land benötigt eines höheren
mittleren Erträgnisses der Ernte und gleichzeitig
eine größere Ausdehnung der Kultur besserer
Baumwollarten.“
Die Bilanz des Jahres 1910 ist freilich
günstig. Aber vor zu großer hoffnungsvoller
hat erst eine gute Ernte zu verzeichnen.
Agypten
Um
aber wieder ganz in gesunden Bahnen wandeln
zu können, bedarf das Land noch mehrerer ertrag-
reicher Ernten.
(Aus einem Berichte des Kais. Konsulats in Kairo.)
Zuversicht muß doch gewarnt werden.
Außenhandel von Britisch-Meuguinen ([Dapua)
im Jahre 10900/10.
Der Außenhandel von Britisch -Neuguinea
(Papua) bewertete sich in dem am 30. Junie
endigenden Fiskaljahr 1909/10 (1908/09) auf
220 776 & (174 372). Davon entfielen auf die
Einfuhr 120 177 (94 680) und auf die Ausfuhr
100 599 (79 692).
An der Ausfuhr waren die verschiedenen Waren
mit folgenden Werten beteiligt: Gold 59 427
(64969), Sandelholz 4628 (2701), Kopra 24498
(13 376), Tripang 171 (286), Perlmutter 1445.
(685), Schildpatt 943 (1025), Perlen 4290
(1529), naturgeschichtliche Präparate 232 (626),
Kautschuk 904 (113), Kaffeebohnen 654 (325),
Kupfererz 1439 (1340), Nutzholz 263 (488),
andere Waren 1705 (2229).
(Nach Papua Report for the Fyear 1910.)
Südafrikanischer Bund.
Explosivstoffgesetz.
Durch ein „Explosives Act, 1911“ betiteltes
Gesetz des Südafrikanischen Bundes vom 12. April
1911 (Nr. 8/1911) sind die in den Bundes-
provinzen geltenden Gesetze, betreffend Herstellung,
Lagerung, Verkauf, Beförderung, Einfuhr, Aus-
fuhr und Gebrauch von Explosivstoffen, zusammen-
gefaßt und abgeändert worden. Das Gesetz soll
an einem vom Generalgouverneur durch Bekannt-
machung in der „Gazette“ festzusetzenden Tage
in Wirksamkeit treten. Nach den Vorschriften des
Gesetzes ist es nicht gestattet, Explosivstoffe in den
Südafrikanischen Bund einzuführen oder aus ihm
auszuführen oder zu veranlassen, daß sie dahin
eingeführt oder daraus ausgeführt werden, wenn
nicht bei Sprengmitteln von dem Inspektor und
bei sonstigen Explosivstoffen von einem durch den
Minister dazu ermächtigten Beamten zuvor eine
schriftliche Erlaubnis eingeholt ist.
Explosivstoffe, die in einem vom Minister ge-
nehmigten und in der „Gazette“ veröffentlichten
Verzeichnis aufgeführt sind, dürfen nur hergestellt
werden, wenn sie lediglich für chemische Versuchs-
zwecke und nicht für den Vertrieb bestimmt sind
und nur in Mengen hergestellt werden, die
1 Pfund auf einmal oder 5 Pfund im ganzen