Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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der schweren Wirtschaftskrisis des Jahres 1907 
erholt. Die einheimischen Schuldner kamen ihren 
Verpflichtungen in erhöhtem Maße nach, die ägyp- 
tischen Werte zeigten größere Festigkeit; Zahlungs- 
einstellungen waren zwar nicht geringer, aber be- 
trafen meist kleinere Häuser, bzw. solche Geschäfte, 
die schon von Anbeginn auf ungesunder Grund- 
lage aufgebaut waren. Dennoch muß vor zu 
großem Optimismus gewarnt werden. 
Im Jahre 1909, als alle Welt unter dem 
Eindrucke einiger schlechter Baumwollernten stand, 
verschwand die Rubrik „Verschlechterung der 
Ernten“, „Abwehr gegen die Schädlinge“, „Suche 
neuer ergiebiger Baumwollkreuzungen“ u. a. m. 
nicht aus den Spalten der Tages= und Fach- 
zeitschriften. Heute, zufrieden mit dem günstigeren 
Ertrage der Baumwollernte 1909/10, freut sich 
alle Welt der erzielten Menge und der gelösten 
Preise. Aber die Frage, ob solche bessere Ernten 
auch für die Zukunft zu erwarten sind, ob die 
Beschaffenheit der Baumwolle auch tatsächlich 
entspricht, und ob die augenblickliche Besserung 
der Lage nicht etwa mit auf andere in der Welt- 
wirtschaft liegende außerägyptische Faktoren zurück- 
zuführen ist, wie etwa eine nicht günstige Baum- 
wollernte in Amerika, diese Fragen sind so gut 
wie ganz von der Tagesordnung verschwunden. 
Und doch reden gute Kenner des Landes und 
gewissenhafte Arbeiter, wie der englische Beirat 
des Finanzministers, eine sehr ernste Sprache. 
In den Erläuterungen, mit welchen Sir Paul 
Harvey das Budget für 1911 begleitet, sagt er 
zur allgemeinen Lage: „Die Baumwollkultur ist 
weit entfernt davon, zufriedenstellend zu sein. 
Noch sind wir nicht gewiß über die Ursachen, 
welche die beklagenswerten Ergebnisse der Ernte 
1909 herbeiführten, wie auch über die, welche 
die verhältnismäßig guten Ergebnisse der Ernte 
1910 bewirkten.“ Und weiter: „Es ist zu hoffen, 
daß die neu geschaffene landwirtschaftliche Ab- 
teilung allmählich die Lage der Landwirtschaft 
bessern wird, die doch augenblicklich wenig zu- 
friedenstellend ist. Hauptsächlich muß man wünschen, 
daß die Schäden dieser Lage in den Augen des 
Volkes nicht durch die guten finanziellen Ergeb- 
nisse des abgelaufenen Jahres (1910) verdunkelt 
werden. Denn diese letzteren sind zum großen 
Teile den hohen Kursen der Baumwolle zu ver- 
danken. Die Ernte ist verhältnismäßig zu schwach, 
andernteils sind die Preise zu hoch, um den Be- 
rechnungen für die Zukunft zugrunde gelegt zu 
werden. Das Land benötigt eines höheren 
mittleren Erträgnisses der Ernte und gleichzeitig 
eine größere Ausdehnung der Kultur besserer 
Baumwollarten.“ 
Die Bilanz des Jahres 1910 ist freilich 
günstig. Aber vor zu großer hoffnungsvoller 
hat erst eine gute Ernte zu verzeichnen. 
  
Agypten 
Um 
aber wieder ganz in gesunden Bahnen wandeln 
zu können, bedarf das Land noch mehrerer ertrag- 
reicher Ernten. 
(Aus einem Berichte des Kais. Konsulats in Kairo.) 
Zuversicht muß doch gewarnt werden. 
  
Außenhandel von Britisch-Meuguinen ([Dapua) 
im Jahre 10900/10. 
Der Außenhandel von Britisch -Neuguinea 
(Papua) bewertete sich in dem am 30. Junie 
endigenden Fiskaljahr 1909/10 (1908/09) auf 
220 776 & (174 372). Davon entfielen auf die 
Einfuhr 120 177 (94 680) und auf die Ausfuhr 
100 599 (79 692). 
An der Ausfuhr waren die verschiedenen Waren 
mit folgenden Werten beteiligt: Gold 59 427 
(64969), Sandelholz 4628 (2701), Kopra 24498 
(13 376), Tripang 171 (286), Perlmutter 1445. 
(685), Schildpatt 943 (1025), Perlen 4290 
(1529), naturgeschichtliche Präparate 232 (626), 
Kautschuk 904 (113), Kaffeebohnen 654 (325), 
Kupfererz 1439 (1340), Nutzholz 263 (488), 
andere Waren 1705 (2229). 
(Nach Papua Report for the Fyear 1910.) 
  
Südafrikanischer Bund. 
Explosivstoffgesetz. 
Durch ein „Explosives Act, 1911“ betiteltes 
Gesetz des Südafrikanischen Bundes vom 12. April 
1911 (Nr. 8/1911) sind die in den Bundes- 
provinzen geltenden Gesetze, betreffend Herstellung, 
Lagerung, Verkauf, Beförderung, Einfuhr, Aus- 
fuhr und Gebrauch von Explosivstoffen, zusammen- 
gefaßt und abgeändert worden. Das Gesetz soll 
an einem vom Generalgouverneur durch Bekannt- 
machung in der „Gazette“ festzusetzenden Tage 
in Wirksamkeit treten. Nach den Vorschriften des 
Gesetzes ist es nicht gestattet, Explosivstoffe in den 
Südafrikanischen Bund einzuführen oder aus ihm 
auszuführen oder zu veranlassen, daß sie dahin 
eingeführt oder daraus ausgeführt werden, wenn 
nicht bei Sprengmitteln von dem Inspektor und 
bei sonstigen Explosivstoffen von einem durch den 
Minister dazu ermächtigten Beamten zuvor eine 
schriftliche Erlaubnis eingeholt ist. 
Explosivstoffe, die in einem vom Minister ge- 
nehmigten und in der „Gazette“ veröffentlichten 
Verzeichnis aufgeführt sind, dürfen nur hergestellt 
werden, wenn sie lediglich für chemische Versuchs- 
zwecke und nicht für den Vertrieb bestimmt sind 
und nur in Mengen hergestellt werden, die 
1 Pfund auf einmal oder 5 Pfund im ganzen
	        
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