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nicht übersteigen, oder wenn sie als Explosivstoffe
lediglich zu Versuchszwecken und nicht für den
Vertrieb sowie in solchen Mengen und unter
solchen Bedingungen hergestellt werden, wie sie
von dem Inspektor vorgeschrieben werden.
Als Explosivstoffe werden angesehen:
a) Schießpulver, Nitroglyzerin, Dynamit, Schieß-
baumwolle, Sprengpulver, Knallsilber oder Knall-
stoffe aus anderen Metallen, Feuerwerk (coloured
kires) und alle sonstigen Stoffe, gleichviel ob sie
den ausgeführten gleichartig sind oder nicht, die
zu dem Zwecke gebraucht oder hergestellt werden,
durch Explosion eine praktische Wirkung oder ein
Feuerwerk hervorzubringen.
b) Alle Zündschnüre, Raketen, Zündhütchen, Patronen
und alle Herrichtungen und Zubereitungen von
Explosivstoffen, wie sie in dem Gesetze bestimmt
JP) Alle anderen Stoffe, die vom Generalgouverneur
von Zeit zu Zeit durch Bekanntmachung in der
„Gazeite“ als Explosivstoffe erklärt werden.
Die in einem dem Gesetz angehängten Ver-
zeichnis näher aufgeführten Gesetze und Verord-
nungen, die den Verkehr mit Explosivstoffen in
den einzelnen Bundesprovinzen regeln, sind ganz
oder zum Teil aufgehoben worden.
(The Union of South Afrien Government Gazette.)
Uganda.
Ausfuhrzoll für Kautschuk, mit Ausnahme
des Plantagenkautschuks.
Laut Verordnung vom 21. April 1911 (Nr. 6,
1911) ist von allem Kautschuk, mit Ausnahme
des Plantagenkautschuks, bei der Ausfuhr aus
dem Schutzgebiet ein Zoll von 10 v. H. des Wertes
zu entrichten.
Zwecks Befreiung von dem in der „Customs
Tariff Ordinance, 1910“ vorgesehenen Ausfuhr-
zoll soll als Plantagenkautschuk derienige Kautschuk
angesehen werden, welcher von einer Plantage
gewonnen ist, die auf freiem Lande ohne Ver-
bindung mit der Pachtung eines Waldes an-
gelegt ist. (The Board of Trade Journal.)
Mozambique.
Ausfuhrzoll für Elefantenzähne, Hörner,
Felle und Häute der dem Jagdschutzgesetz
unterliegenden Tiere.
Die provisorische Regierung der portugiesischen
Republik hat durch Verordnung mit Gesetzeskraft
vom 23. März 1911 bestimmt, daß für Elefanten-
zähne sowie für „Hörner, Felle oder Häute von
Tieren, welche im Absatz b des Artikels 3 der
Verordnung mit Gesetzeskraft vom 2. Juni 1909,
betreffend die Jagd in der Provinz Mozambique,
namentlich aufgeführt sind, bei der Ausfuhr über
die Zollämter der Provinz Mozambique eine Ab-
gabe von 20 v. H. des Wertes, den sie im Aus-
fuhrhafen haben, zu entrichten ist. Der General-
gouverneur von Mozambique wird im Hinblick
auf die Verzeichnisse der Gesetze, welche die An-
gelegenheit für die den Südafrikanischen Bund
bildenden Kolonien regeln, ermächtigt, die in der
Verordnung vom 2. Juni 1909 bezeichneten
Verzeichnisse nötigenfalls zu erweitern.
Gemäß Artikel 3 des Organisationsgesetzes
vom 17. Mai 1897 wird die Mozambique-
gesellschaft diese Verordnung mit Gesetzeskraft in
dem ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete zur
Veröffentlichung und Ausführung bringen.
(Diario do Governo.)
Deru.
Ausfuhrzoll für Kautschuk.
Laut Gesetz vom 10. Mai d. Is. unterliegen
vom 1. Juli d. Is. ab Kautschuk, der Fine
Peruvian oder Fine Mollendo, der Weak fine
und im allgemeinen alle Gummisorten, die aus-
geführt werden, anstatt des bisherigen festen
Zolles einem Wertzoll von 8 v. H. auf den Preis,
den sie auf dem Markte in Liverpool erzielen.
Die Regierung ist ermächtigt, anzuordnen, daß
zur Zahlung dieses Zolles Wechsel auf London,
Paris oder New Vork mit einem Ziele von nicht
mehr als 90 Tagen Sicht, zum Kurse des Tages,
an welchem die Ausfuhr erfolgt, angenommen
werden; sie ist ferner ermächtigt, die geeigneten
Verfügungen zu treffen, um den Preis der
Gummisorten auf dem Markte in Liverpool in
Erfahrung zu bringen und ihn rechtzeitig den
Zollämtern mitzuteilen, um dadurch die möglichst
genaue Erhebung des Zolles sicherzustellen.
Nach den Ausführungsbestimmungen vom
gleichen Tage soll der perunanische Konsul in
Liverpool wöchentlich telegraphisch der Schatz-
amtsdirektion den Preis der Gummisorten auf
diesem Markte mitteilen. Die genannte Direktion
soll die Durchschnittspreise von 14 Tagen unter
Gleichstellung der englischen Währung mit der
peruanischen (1 & St. = 1 Lp) nehmen und sie
telegraphisch der Präfektur von Loreto und dem
Zollamt von Jquitos zur sofortigen Veröffent-
lichung mitteilen, damit sie als Grundlage für
die Einziehung der Ausfuhrzölle auf Gummisorten
in dem folgenden halben Monat dienen.
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Gesandtschaft
in Lima.)
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