Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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nicht übersteigen, oder wenn sie als Explosivstoffe 
lediglich zu Versuchszwecken und nicht für den 
Vertrieb sowie in solchen Mengen und unter 
solchen Bedingungen hergestellt werden, wie sie 
von dem Inspektor vorgeschrieben werden. 
Als Explosivstoffe werden angesehen: 
a) Schießpulver, Nitroglyzerin, Dynamit, Schieß- 
baumwolle, Sprengpulver, Knallsilber oder Knall- 
stoffe aus anderen Metallen, Feuerwerk (coloured 
kires) und alle sonstigen Stoffe, gleichviel ob sie 
den ausgeführten gleichartig sind oder nicht, die 
zu dem Zwecke gebraucht oder hergestellt werden, 
durch Explosion eine praktische Wirkung oder ein 
Feuerwerk hervorzubringen. 
b) Alle Zündschnüre, Raketen, Zündhütchen, Patronen 
und alle Herrichtungen und Zubereitungen von 
Explosivstoffen, wie sie in dem Gesetze bestimmt 
JP) Alle anderen Stoffe, die vom Generalgouverneur 
von Zeit zu Zeit durch Bekanntmachung in der 
„Gazeite“ als Explosivstoffe erklärt werden. 
Die in einem dem Gesetz angehängten Ver- 
zeichnis näher aufgeführten Gesetze und Verord- 
nungen, die den Verkehr mit Explosivstoffen in 
den einzelnen Bundesprovinzen regeln, sind ganz 
oder zum Teil aufgehoben worden. 
(The Union of South Afrien Government Gazette.) 
Uganda. 
Ausfuhrzoll für Kautschuk, mit Ausnahme 
des Plantagenkautschuks. 
Laut Verordnung vom 21. April 1911 (Nr. 6, 
1911) ist von allem Kautschuk, mit Ausnahme 
des Plantagenkautschuks, bei der Ausfuhr aus 
dem Schutzgebiet ein Zoll von 10 v. H. des Wertes 
zu entrichten. 
Zwecks Befreiung von dem in der „Customs 
Tariff Ordinance, 1910“ vorgesehenen Ausfuhr- 
zoll soll als Plantagenkautschuk derienige Kautschuk 
angesehen werden, welcher von einer Plantage 
gewonnen ist, die auf freiem Lande ohne Ver- 
bindung mit der Pachtung eines Waldes an- 
gelegt ist. (The Board of Trade Journal.) 
  
Mozambique. 
Ausfuhrzoll für Elefantenzähne, Hörner, 
Felle und Häute der dem Jagdschutzgesetz 
unterliegenden Tiere. 
Die provisorische Regierung der portugiesischen 
Republik hat durch Verordnung mit Gesetzeskraft 
vom 23. März 1911 bestimmt, daß für Elefanten- 
zähne sowie für „Hörner, Felle oder Häute von 
Tieren, welche im Absatz b des Artikels 3 der 
Verordnung mit Gesetzeskraft vom 2. Juni 1909, 
betreffend die Jagd in der Provinz Mozambique, 
  
namentlich aufgeführt sind, bei der Ausfuhr über 
die Zollämter der Provinz Mozambique eine Ab- 
gabe von 20 v. H. des Wertes, den sie im Aus- 
fuhrhafen haben, zu entrichten ist. Der General- 
gouverneur von Mozambique wird im Hinblick 
auf die Verzeichnisse der Gesetze, welche die An- 
gelegenheit für die den Südafrikanischen Bund 
bildenden Kolonien regeln, ermächtigt, die in der 
Verordnung vom 2. Juni 1909 bezeichneten 
Verzeichnisse nötigenfalls zu erweitern. 
Gemäß Artikel 3 des Organisationsgesetzes 
vom 17. Mai 1897 wird die Mozambique- 
gesellschaft diese Verordnung mit Gesetzeskraft in 
dem ihrer Verwaltung unterstehenden Gebiete zur 
Veröffentlichung und Ausführung bringen. 
(Diario do Governo.) 
Deru. 
Ausfuhrzoll für Kautschuk. 
Laut Gesetz vom 10. Mai d. Is. unterliegen 
vom 1. Juli d. Is. ab Kautschuk, der Fine 
Peruvian oder Fine Mollendo, der Weak fine 
und im allgemeinen alle Gummisorten, die aus- 
geführt werden, anstatt des bisherigen festen 
Zolles einem Wertzoll von 8 v. H. auf den Preis, 
den sie auf dem Markte in Liverpool erzielen. 
Die Regierung ist ermächtigt, anzuordnen, daß 
zur Zahlung dieses Zolles Wechsel auf London, 
Paris oder New Vork mit einem Ziele von nicht 
mehr als 90 Tagen Sicht, zum Kurse des Tages, 
an welchem die Ausfuhr erfolgt, angenommen 
werden; sie ist ferner ermächtigt, die geeigneten 
Verfügungen zu treffen, um den Preis der 
Gummisorten auf dem Markte in Liverpool in 
Erfahrung zu bringen und ihn rechtzeitig den 
Zollämtern mitzuteilen, um dadurch die möglichst 
genaue Erhebung des Zolles sicherzustellen. 
Nach den Ausführungsbestimmungen vom 
gleichen Tage soll der perunanische Konsul in 
Liverpool wöchentlich telegraphisch der Schatz- 
amtsdirektion den Preis der Gummisorten auf 
diesem Markte mitteilen. Die genannte Direktion 
soll die Durchschnittspreise von 14 Tagen unter 
Gleichstellung der englischen Währung mit der 
peruanischen (1 & St. = 1 Lp) nehmen und sie 
telegraphisch der Präfektur von Loreto und dem 
Zollamt von Jquitos zur sofortigen Veröffent- 
lichung mitteilen, damit sie als Grundlage für 
die Einziehung der Ausfuhrzölle auf Gummisorten 
in dem folgenden halben Monat dienen. 
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Gesandtschaft 
in Lima.) 
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