Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 563 2O 
Vermischtes. 
Franbreisch. 
Zolltarif für die französischen Gebiete 
des konventionellen Kongobeckens. 
Laut Verordnung der Franzöfischen Regierung 
vom 30. Juni 1911 unterliegen Erzeugnisse jeden 
Ursprungs, die in die zum konventionellen Kongo- 
becken gehörigen französischen Gebiete eingeführt 
werden, einem Einfuhrzolle von 10 v. H. des 
Wertes. Die Branntweine sind von dieser Be- 
stimmung ausgenommen und bleiben den darauf 
bezüglichen, auf Grund der internationalen Ab- 
machungen festgesetzten Zöllen unterworfen. 
Frei vom Einfuhrzolle sind: Schiffe, Boote, 
Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, die 
im Gewerbebetrieb oder in der Landwirtschaft 
gebraucht werden, sowie Werkzeuge für landwirt- 
schaftliche und gewerbliche Zwecke; Eisenbahn- 
Lokomotiven,-Wagen und -Material während des 
Zeitraums, wo die Linien gebaut werden; wissen- 
schaftliche und Präzisionsinstrumente sowie die für 
den Gottesdienst bestimmten Gegenstände; Klei- 
dungsstücke und Reisegerät für den persönlichen 
Gebrauch der Reisenden und der Personen, die 
sich in den oben bezeichneten Gebieten nieder- 
lassen wollen. 
Die aus diesen Gebieten ausgeführten 
Gegenstände unterliegen folgenden Zöllen: Elfen- 
bein und Kautschuk 10 v. H. des Wertes; Ara- 
chiden, Kaffee, roter und weißer Kopal, Palmöl, 
Palmnüsse und Sesam 5 v. H. des Wertes. 
Der der Erhebung zugrundezulegende Wert 
dieser Erzeugnisse wird durch Verordnung des 
Generalgouverneurs von Französisch-Aquatorial- 
  
Afrika nach dem Handelswerte der Erzeugnisse an 
der afrikanischen Küste festgesetzt. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen nur bis 
zum 1. Juli 1912 Wirksamkeit haben. 
(Journal officich de la Républiquc Françaisc.) 
Südafrikanischer Bund und Basutoland. 
Regelung des Münzwesens. 
Die königliche Proklamation zur Regelung des 
Münzwesens in Britisch-Südafrika — the Union 
of South Africa and Basutoland (Coinage) 
Proclamation, 1911 — ist durch Bekanntmachung 
des Generalgouverneurs vom 13. April 1911 
(Nr. 124/1911) in der Union Government Ga- 
zette vom 5. Mai 1911 veröffentlicht worden. 
Danach ist in der Union und im Basutoland 
neben englischen das in der Münze der früheren 
Südafrikanischen Republik in Pretoria geprägte 
Geld, sofern es vollwichtig und nicht außer Kurs 
gesetzt ist, gesetzliches Zahlungsmittel. Ariikel 4 
der Proklamation setzt fest, daß Goldmünzen in 
beliebiger Höhe, Silbermünzen bis zum Betrage 
von 40 sh und Bronzemünzen bis 1 sh in 
Zahlung genommen werden müssen. Die für 
den Umlauf von Papiergeld bestehenden Vor- 
schriften werden durch das Gesetz nicht berührt. 
Für Basutoland ist eine entsprechende Ver- 
öffentlichung in der Ofkicial Gazette des High 
Commissioners vom 9. Mai 1911 erfolgt. In 
den anderen Eingeborenen-Territorien und in 
Rhodesia gilt die Proklamation nicht. 
  
  
Koloniale Liter atur. 
XIII. 
I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik 
im allgemeinen. 
Bnekhnus: Welche Aussichten bieten sich den 
Deutschen in Südamerika. KolP. 18 514—555. # 
Ciaß, Heinrich: West- Mlarokko deutsch. Mit einer 
farbigen Karte Marokkos. 11.—20. Taus. München: 
Lchmann 1911. 36 S. 50 Pf. 50. 12 
Filscher, August: Die modernen Kolonialslaaten 
und ihr heutiger Besitzstand Mit einer Karte in 
korbend’ner. Wien u. Leipeig: Hôölder 1911. ui 
80 S. S#. 3 
) In dleser Rubrik worden die neuesten Ewchejgungen 
ystematisch geordnet mitgetellt. Mlt eladem “ sind dle 7. 
der Werke bezeichnet. wWelche bel der Redaktion des Kolonlal- 
blattes eingingen; mit olnem - dlejenlgen, welche käuflich er- 
worl wurden. 
Der. Verlag erklärt sich gern zur Annahme und 
Neigroelorasrne derrlenige a Vere beret olche 
sals Rezensionseremplare oder zur Aufwmeh me lo 
dies erceet chrn ihm zugeschlekt werde 
  
Incobl, . E.: Zwei englische Streitschriften des 
3. Julrhunderts und ihre kolonialpolitischen Lehren. 
  
Kolpol. 3.513—521. 14 
ZEZur Marokkofrage. DKolz. 28 488—189. " 
* Rhodeslen. 2 KolPol. 13 522—538. 
*Samoanisches. Kolz. 12 453—455, 469—471. 4 
Général de Torey. L’Espagne et #6 Francc au 
Maroc, au début de 1911. Avce 2 ct. 2. 64. Aus: 
Rervuc de Cavalerie. Paris, Nancy: Berger- Levrault 
ss 
1911. 35 S. 80. 
II. Geschichte der Kolonien und der 
Kolonialpolitik. 
Vacat. 
III. Geographie. Reisebeschreibungen. 
Ethnologie. Archäologie. 
* Das überseeische Deutschland. Die deutschen 
Kolonien in Wort und Bild. 2. Anfl. Bd. 2 mit
	        
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