W 563 2O
Vermischtes.
Franbreisch.
Zolltarif für die französischen Gebiete
des konventionellen Kongobeckens.
Laut Verordnung der Franzöfischen Regierung
vom 30. Juni 1911 unterliegen Erzeugnisse jeden
Ursprungs, die in die zum konventionellen Kongo-
becken gehörigen französischen Gebiete eingeführt
werden, einem Einfuhrzolle von 10 v. H. des
Wertes. Die Branntweine sind von dieser Be-
stimmung ausgenommen und bleiben den darauf
bezüglichen, auf Grund der internationalen Ab-
machungen festgesetzten Zöllen unterworfen.
Frei vom Einfuhrzolle sind: Schiffe, Boote,
Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, die
im Gewerbebetrieb oder in der Landwirtschaft
gebraucht werden, sowie Werkzeuge für landwirt-
schaftliche und gewerbliche Zwecke; Eisenbahn-
Lokomotiven,-Wagen und -Material während des
Zeitraums, wo die Linien gebaut werden; wissen-
schaftliche und Präzisionsinstrumente sowie die für
den Gottesdienst bestimmten Gegenstände; Klei-
dungsstücke und Reisegerät für den persönlichen
Gebrauch der Reisenden und der Personen, die
sich in den oben bezeichneten Gebieten nieder-
lassen wollen.
Die aus diesen Gebieten ausgeführten
Gegenstände unterliegen folgenden Zöllen: Elfen-
bein und Kautschuk 10 v. H. des Wertes; Ara-
chiden, Kaffee, roter und weißer Kopal, Palmöl,
Palmnüsse und Sesam 5 v. H. des Wertes.
Der der Erhebung zugrundezulegende Wert
dieser Erzeugnisse wird durch Verordnung des
Generalgouverneurs von Französisch-Aquatorial-
Afrika nach dem Handelswerte der Erzeugnisse an
der afrikanischen Küste festgesetzt.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen nur bis
zum 1. Juli 1912 Wirksamkeit haben.
(Journal officich de la Républiquc Françaisc.)
Südafrikanischer Bund und Basutoland.
Regelung des Münzwesens.
Die königliche Proklamation zur Regelung des
Münzwesens in Britisch-Südafrika — the Union
of South Africa and Basutoland (Coinage)
Proclamation, 1911 — ist durch Bekanntmachung
des Generalgouverneurs vom 13. April 1911
(Nr. 124/1911) in der Union Government Ga-
zette vom 5. Mai 1911 veröffentlicht worden.
Danach ist in der Union und im Basutoland
neben englischen das in der Münze der früheren
Südafrikanischen Republik in Pretoria geprägte
Geld, sofern es vollwichtig und nicht außer Kurs
gesetzt ist, gesetzliches Zahlungsmittel. Ariikel 4
der Proklamation setzt fest, daß Goldmünzen in
beliebiger Höhe, Silbermünzen bis zum Betrage
von 40 sh und Bronzemünzen bis 1 sh in
Zahlung genommen werden müssen. Die für
den Umlauf von Papiergeld bestehenden Vor-
schriften werden durch das Gesetz nicht berührt.
Für Basutoland ist eine entsprechende Ver-
öffentlichung in der Ofkicial Gazette des High
Commissioners vom 9. Mai 1911 erfolgt. In
den anderen Eingeborenen-Territorien und in
Rhodesia gilt die Proklamation nicht.
Koloniale Liter atur.
XIII.
I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik
im allgemeinen.
Bnekhnus: Welche Aussichten bieten sich den
Deutschen in Südamerika. KolP. 18 514—555. #
Ciaß, Heinrich: West- Mlarokko deutsch. Mit einer
farbigen Karte Marokkos. 11.—20. Taus. München:
Lchmann 1911. 36 S. 50 Pf. 50. 12
Filscher, August: Die modernen Kolonialslaaten
und ihr heutiger Besitzstand Mit einer Karte in
korbend’ner. Wien u. Leipeig: Hôölder 1911. ui
80 S. S#. 3
) In dleser Rubrik worden die neuesten Ewchejgungen
ystematisch geordnet mitgetellt. Mlt eladem “ sind dle 7.
der Werke bezeichnet. wWelche bel der Redaktion des Kolonlal-
blattes eingingen; mit olnem - dlejenlgen, welche käuflich er-
worl wurden.
Der. Verlag erklärt sich gern zur Annahme und
Neigroelorasrne derrlenige a Vere beret olche
sals Rezensionseremplare oder zur Aufwmeh me lo
dies erceet chrn ihm zugeschlekt werde
Incobl, . E.: Zwei englische Streitschriften des
3. Julrhunderts und ihre kolonialpolitischen Lehren.
Kolpol. 3.513—521. 14
ZEZur Marokkofrage. DKolz. 28 488—189. "
* Rhodeslen. 2 KolPol. 13 522—538.
*Samoanisches. Kolz. 12 453—455, 469—471. 4
Général de Torey. L’Espagne et #6 Francc au
Maroc, au début de 1911. Avce 2 ct. 2. 64. Aus:
Rervuc de Cavalerie. Paris, Nancy: Berger- Levrault
ss
1911. 35 S. 80.
II. Geschichte der Kolonien und der
Kolonialpolitik.
Vacat.
III. Geographie. Reisebeschreibungen.
Ethnologie. Archäologie.
* Das überseeische Deutschland. Die deutschen
Kolonien in Wort und Bild. 2. Anfl. Bd. 2 mit