Full text : Die vaterländische und militärische Erziehung der Jugend

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II.  Turnen,  Spiel  und  Sport
im  Dienste  der  Erziehung  und  der  Wehrkraft.

Auf  der  Dezember-Konferenz  1890  sprach  Kaiser  Wilhelm
  II.  in  wirkungsvollem  Zusammenhange  aus:  „Bedenken
Sie,  was  uns  für  ein  Nachwuchs  für  die  Landesverteidigung
  erwächst.  Ich  suche  nach  Soldaten;  wir  wollen
eine  kräftige  Nation  haben!“  und  legte  den  verantwortlichen
  Personen  die  Frage  aufs  Gewissen:  „Was  soll  außer
dem  rationelleren  Turnen  für  die  Schulhygiene  geschehen  ?“
Der  eiserne  Krieg,  der  plötzlich  über  Europa  hereingebrochen
ist,  hat  seinen  Worten  einen  hohen  aktuellen  Sinn  verschafft.

Daß  in  der  gesundheitlichen  Erziehung  und  der  militärischen
  Ertüchtigung  unseres  Nachwuchses  stetige  Fortschritte
gemacht  sind,  lehren  die  bekannt  gewordenen  Zahlen  über
Diensttauglichkeit  im  Heeresersatz.  Mußte  doch  im  Jahre
1885  von  der  gesamten  heerespflichtigen  Jugend  über  die
Hälfte  zurückgesetzt  werden,  weil  sie  nicht  felddienstfähig  erschien.
  Und  von’den  Abiturienten  der  höheren  Lehranstalten
waren  bis  67  %  zum  Heeresdienst  völlig  untauglich.  Die
Untersuchungen  der  Oberstabsärzte  SCHWIENING  und  NICOLAT,
die  sich  auf  5260  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigte
Wehrpflichtige  erstreckten,  über  deren  Militärverhältnis  1904  6
ein  endgültiges  Urteil  zu  fällen  war,  erbrachten  als  Tauglichkeitsziffer
  65  %  der  Abgefertigten,  die  der  übrigen  Militärpflichtigen
  im  gleichen  Jahre  war  56,2%.  Diese  Prozentzahlen
haben  freilich  nur  einen  relativen  Wert,  da  die  Aushebungsziffer
  gesetzlich  festgelegt  ist  und  mit  der  anwachsenden  Bevölkerungsziffer
  nicht  parallel  geht,  so  daß  bisher  manche
Pflichtige  mit  geringen  Mängeln  der  Ersatzreserve  und  dem
Landsturm  zugeteilt  wurden.  Gleichwohl  sind  darin  wichtige
statistische  Aufschlüsse  über  die  gesundheitlichen  Wirkungen
des  Schulbesuches  enthalten.

Unter  Berücksichtigung  der  Länge  des  Schulbesuches  bis
zum  16.,  bis  zum  17.  (bzw.  19.)  oder  bis  zum  20.  Lebensjahre