Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

150  1875.

Jeder  Auszug  einer  Eintragung  muß  auch  die  zu  derselben  gehörigen  Ergänzungen
  und  Berichtigungen  enthalten.

Zweiter  Abschuitt.
Beurkundung  der  Geburten.

8.  17.
Jede  Geburt  eines  Kindes  ist  innerhalb  einer  Woche  dem  Standesbeamten
des  Bezirks,  in  welchem  die  Niederkunft  staktgefunden  hat,  anzuzeigen.

8.  18.

Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:
I)  der  eheliche  Vater;
2)  die  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesene  Hebamme;
3)  der  dabei  zugegen  gewesene  Arzt;
4)  jede  andere  dabei  zugegen  gewesene  Person;
5)  die  Mutter,  sobald  sie  dazu  im  Stande  ist.
Jedoch  tritt  die  Verpflichtung  der  in  der  vorstehenden  Reihensolge  später  genannten
  Personen  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden
  oder  derselbe  an  der  Erstatlung  der  Anzeige  verhindert  ist.

C.  19.
Die  Anzeige  ist  mündlich  von  dem  Verflichteten  selbst  oder  durch  eine  andere
aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtete  Person  zu  machen.

§.  20.

Bei  Geburten,  welche  sich  in  öffentlichen  Entbindungs.,  Hebammen,,  Kranken.,
Gesangen,  und  ähnlichen  Anslolten,  sowie  in  Kasernen  ereignen,  trifft  die  Verpflichtung
  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsleher  der  Anstalt  oder  den  von  der
zuständigen  Behörde  ermächtigten  Beamten.  Es  genügt  eine  schristliche  Anzeige  in
amtlicher  Form.