G 573 20
Baumwollverordnung für Kamerun.
Vom 15. Juni 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt:
§ 1. Baumwollsaat darf nur mit Erlaubnis des Gouverneurs in das Schutzgebiet ein-
geführt werden.
Die Erlaubnis wird erteilt, nachdem durch Untersuchung festgestellt ist, daß die Baumwollsaat
gemeingefährliche tierische oder pflanzliche Schädlinge nicht enthält.
Baumwollsaat, welche solche Schädlinge enthält, ist zu vernichten. Ein Anspruch auf
Schadenersatz gegen den Landesfiskus wird hierdurch nicht begründet.
. Jeder Baumwollpflanzer hat der örtlichen Verwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige
äu erstatten, sobald er Anzeichen des Auftretens von gemeingefährlichen tierischen oder pflanzlichen
Schädlingen in seiner Pflanzung bemerkt.
Ist das Auftreten solcher Schädlinge festgestellt, so hat er diejenigen Maßnahmen zu treffen
oder zu gestatten, welche die örtliche Verwaltungsbehörde als notwendig bezeichnet.
. Jeder Baumwollpflanzer hat, auch wenn das Auftreten von Schädlingen in seiner
Pflanzung nicht nachgewiesen ist, die abgeerntete Baumwollstaude alsbald nach der Ernte mit den
Wurzeln auszuheben und durch Feuer zu vernichten. Bei mehrjähriger Kultur sind die abgeschnittenen
Zweige alsbald nach der Ernte zu verbrennen.
4 § 4. Baumwollsaat darf an Eingeborene für ihre Pflanzzwecke nur von der zuständigen
örtlichen Verwaltungsbehörde oder auf Grund besonderer Erlaubnis des Gouverneurs abgegeben werden.
.Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 600 /¼ oder
mit Haft bis zu vier Wochen, an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers
vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft.
· Die widerrechtlich eingeführle oder abgegebene Baumwollsaat kann eingezogen werden,
einerlei ob sie dem Täter gehört oder nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1911 in Kraft.
Ausführungsbestimmungen werden im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erlassen.
Buea, den 15. Juni 1911. ·
Der Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
Bekanntmachung zur Baumwollverordnung für Ramerun vom 15. Juni 1911.
Vom 15. Juni 1911.
1. Für die Einfuhr von Baumwollsaat wird nur der Hafen von Victoria freigegeben.
2. Die Untersuchung wird durch die Versuchsanstalt für Landeskultur in Victoria
vorgenommen.
3. Dem Antrage auf die Erteilung der Erlaubnis zur Einfuhr von Baumwollsaat ist eine
vom Antragsteller durch Unterschrift zu bescheinigende Erklärung beizufügen, in der das Ursprungs-
land und die Baumwollsorten angegeben sind.
» 4. Die Untersuchung von Baumwollsaat durch die Versuchsanstalt für Landeskultur in
Victoria geschieht bis auf weiteres kostenlos.
Buea, den 15. Juni 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Sollberechnung bei der Einfuhr
von Spirituosen, Detroleum und den übrigen Jollpflichtigen Waren.
Vom 16. Juni 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und § 5 der Ver-
lügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird unter Abänderung der
Verordnung, betreffend den Zolltarif vom 24. März 1910, folgendes verordnet:
· 8 1. Solange der Lösch- und Ladebetrieb nicht über die Landungsbrücke erfolgt, werden
bei der über See erfolgenden Einfuhr von Spirituosen und Petroleum für die unterwegs und beim