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nachgewiesen wird, sollten in der Nähe von Arbeits-
zentren unter Regierungskontrolle Eingeborenen-
Lokationen zum Zweck der Wohnungsnahme an-
gelegt werden. «
Die Kommission des Bundes-Unterhauses er-
kennt an, daß eine gleichförmige Gesetzgebung im
Unionsgebiet schwierig ist, weil nur die Kap-
provinz ein ausgebildetes Selbstverwaltungssystem
besitzt, sie glaubt aber, daß dieser Übelstand durch
die Schaffung lokaler Beiräte (advisory boards)
unter dem Vorsitz der Resident Magistrates oder
anderer Beamter überwunden werden kann.
Bis eine gemeinsame Gesetzgebung möglich
ist, empfiehlt die Kommission die Durchführung
des Saquatter's Law im Transvaal, soweit dies
irgend angängig ist.
Außerdem wird eine bessere Kontrolle auf
Kronländereien in sanitärer Hinsicht angeraten.
Eritrea.
Genehmigung eines neuen Handels-
gesetzbuchs.
Durch Königliche Verordnung vom 28. Juni
1909 ist für die Kolonie Eritrea u. a. ein neues
Handelsgesetzbuch genehmigt worden. Der
Tag des Inkrafttretens ist noch nicht bekannt.
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Botschaft in Rom.)
Literatur-Bericht.
Lefner: Was müssen wir von unseren KolonienKarten beigegeben sind; um Schlusse wird noch eine
Wissen: Mit Karten von ullen Kolonien. Schull, Anzabl zum Nachdenken anrekender Fra en erläntert.
ausgabe. Berlin: „Heimat und Welt“-Verlag 1011. Zahlen sind tunlichst vermieden; in den Lüngen- und
s Flüchenangaben feblen sie ganz und sind durch Ver-
Das vorliegende Buch. welches ein als Kolonial-
Praktiker wie als Püdagoge erfahrener Offizier für
unsere Schuljugend geschrieben hat, zeichnet sich
durch zweckmäbßige Anordnung und, was boesonders
hervorgchoben werden mugl, durch absolute Zuverlissig-
eit aus. Nach einer die Zwecke unserer kolonialen
trebungen aufklärenden Einleitung folgen landes-
kundliche Brezbunzien der einzelnen Schutzgebiete,
von welchen auch völlig ausreichende Schwarzdruck-
gleiche mit Größen ersetzt, welche unseren heimischen
Verhältnissen entnommen, über welche aber erfahrungs-
emätß klare Vorstellungen selten zu finden sind. Aus
Wctzterem Grunde und um unsere Jugend in den zwar
unbequemen, uber in der Geographie unentbebrlichen
Zahlen zu üben, empfchlen wir in künftigen Auflagen
den Vergleichen abgerundete Zahlenangaben bei-
zufügen. Das Buch sei auch allen Erwachsenen,
welche in Kolonial-Geographie und -Wirtschaft knappe
Auskunft wünschen, bestens empfohlen. n
Literatur.)
XV.
I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik
im allgemeinen.
Arulug: „Opfer“ Frankreichs in Marokko-
DKolzZ. 28 540—51s1. 1
ꝰ v. Bllow: Marokko deutsch? Berlin: Maritima-
Verlagsges. 1911. 0,50 4“. 12
Coen, Gustavo: II Venezuela. Dati Staistici-
Immigrazione-Commercio. (H. 15: Bibliotecn di Studi
Coloniale. Roma.) Roma: Lipografia Editriec Nazio-
nale 1911. 21 3
Kerp, H.: Diè anf#rcuropüischen Erdteile ncbst
den deutschen Kolonien. 1. u. 5. Aufl. mit 35 Abb.
Trier: Lintzsche Buchhdlg. 1911. VIII, 390 S. 80°. l4
1u dieser Rubrik werden die neuesten Krschefpunfen.
it einem “ sind die Titel
Redaktion des Kolonlal--
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Weltorbeförderung derleulgen Werke berelt, welche
seals Rezenslonsezemplare oder zur Aufnahme in
dles Verzelchuls Ihm zugeschickt werden.
LeBner: Wus müssen wir von unsern Kolonien
wissen? Mit Karten von allen Kolonien (auf 1 Taf.).
SIchulausg. Berlin: „Heimat- u. Welt“-Verlag 1911.
94 S. 0,880 “¾. 8 lb
Eur Marokkofrage. Kolz. 12 529—532. sa
Kothstein, Theodor: Die Engländer in Agypten.
(Die Neue Zeit. Erg. Hefte. Nr. 10.) Stuttgart:
Dietz 1911. 40 S. 85. [Umschlagt.) #l
Wirth, Albr.: Die wirtschaftliche Bedeutung Ma-
rokkos. ID Kolz. 28 541—542. 15
*Wirth, Albrecht: Die Entscheidung über Marokko.
Monographien zur Zeitgeschichte hrsg. von F. W.
Schroeter. H. 1.) Siuttgart: Dolge 1911. 56 S.
1 A. go. v
Wirth: Marokko. Stuttgart: Dolge 1911. 1.A. I1
II. Geschichte der Kolonien und der
Kolonialpolitik.
* Zchn Jahre Gouverneur von Kiautschou.
DKKolz.
22 555—556. lii