Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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auf Ersatz der Selbstkosten für Ablöhnung und Heimsendung der Schiffsbesatzung nach Maßgabe der 
gesetzlichen Bestimmungen. 
gesehen wurde, als Tag des Verlustes. 
Sollte das Schiff verschellen, so gilt der 15. Tag, nachdem es zuletzt 
Ohne schriftliche Genehmigung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts darf der Nord- 
deutsche Lloyd den Betrieb des Dampfers nicht an andere übertragen. 
§* 9. Alle aus diesem Vertrage entstehenden Meinungsverschiedenheiten werden unter 
Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. 
Das Schiedsgericht soll in der Weise gebildet werden, daß jeder Teil zwei Schiedsrichter 
bestellt und von den Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. Können sich die Schiedsrichter über 
die Person des Obmanns nicht einigen, so wird dieser von dem Präsidenten des Hanseatischen Ober- 
landesgerichts ernannt. 
staate haben. 
Der Obmann soll die Befähigung zum Richteramte in einem Bundes- 
Das schiedsrichterliche Verfahren regelt sich im übrigen nach den Vorschriften der Zivil- 
prozeßordnung. 
Berlin-Mitte zuständig. 
In Fällen der §§ 1045 und 1046 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht 
10. Die Kosten des Abschlusses dieses Vertrages, insbesondere etwa entstehende Stempel- 
§ 
kosten hat der Norddeutsche Lloyd zu tragen. 
5 11. Dieser Vertrag wird in einer Hauptausfertigung für den Fiskus und in einer 
Nebenausfertigung für den Norddeutschen Lloyd ausgefertigt. 
Berlin, den 15. August 1911. 
Der Staatssekretär 
des Reichs-Kolonialamts. 
i. B. gez. v. Lindequist. 
Bremen, den 5. Juli 1911. 
Der Norddeutsche Lloyd. 
gez. Greve. gez. Walter. 
  
Dersonalien. 
Seine Moajestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, 
  
  
dem Regierungsarzt bei dem 
Gouvernement von Togo Dr. Ernst Krüger den Charakter als Kaiserlicher Medizinalrat 
zu verleihen. 
Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 10. August 1911. 
v. Oelhafen, Leutnant im Königlich Bayerischen 11. Feldartillerie-Regiment, wird nach erfolgtem 
Ausscheiden aus dem Königlich Bayerischen Heere mit dem 23. August 1911 mit einem 
Patent vom 8. September 1905 in der Schutztruppe angestellt. 
A. K. O. vom 24. August 1911. 
John, Feuerwerksoberleutnant bei der 7. Feldartillerie-Brigade, 
scheidet am 18. September aus 
dem Heere aus und wird mit dem 19. September 1911 in der Schutztruppe angestellt. 
  
Deutsch-Ostafrika. 
Die Ausreise bzw. Wiederausreise in das 
Schutzgebiet haben am 2. September von Marseille 
aus angetreten: die Leutnants Frhr. v. Perfall, 
v. Brandis und Bentivegni, die Feldwebel 
Czeczatka und Ferdinand und der Sanitäts- 
vizefeldwebel Jaletzki; am 4. September von 
Neapel: Oberarzt Dr. Wolff. 
Ramerun. 
Die Ausreise bzw. Wiederausreise haben an- 
getreten: am 25. August Sekretär Schweder, 
landwirtschaftlicher Assistent Weber, Polizeimeister 
Richter; am 9. September: Assessor a. D. Dr. Ja- 
cob, Leiter der Versuchsanstalt für Landeskultur 
Dr. Fickendey, Landwirt Dr. Wolff, Lehrer 
Schmitt.
	        
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