Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Der Gouverneur ist ermächtigt, von der Beibringung einzelner der unter 3 bis 5 benannten 
Nachweise aus besonderen Gründen abzusehen. 
§ 2. Die Erlaubnis darf nur natürlichen Personen erteilt werden. 
Beim Erwerb einer bestehenden Apotheke darf die Erlaubnis, abgesehen von den Fällen 
des § 3 und sofern den Erfordernissen des § 1 genügt ist, nur aus wichtigen Gründen versagt werden. 
§ 3. Die Erlaubnis muß versagt werden, wenn der Bewerber: 
1. sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, 
2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. 
#5 4. Die Erlaubnis zum Betriebe der Apotheke kann durch den Gonverneur zurück- 
genommen werden: -. " 
1. wenn der Berechtigte wegen eines Verbrechens oder Vergehens, bei welchem auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann oder bei welchen ein Verstob 
gegen die Berufspflichten eines Apothekers vorliegt, rechtskräftig verurteilt worden ist, 
lwenn der Berechtigte sich durch wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
über den Betrieb von Apotheken als unzuverlässig in bezug auf die Aunsübung des 
Apothekerberufs erwiesen hat, 
3. wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren die Erlaubnis 
erteilt worden ist, 
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4. wenn der Berechtigte unbefugt den Betrieb der Apotheke einstellt oder durch einen 
anderen, dem der Gouverneur die Ausübung nicht gestattet hat, wahrnehmen läßt, 
5. wenn der Berechtigte unbefugt den Betrieb der Apotheke länger als ein Jahr durch 
einen Stellvertreter wahrnehmen läßt, 
6. wenn der Berechtigte den Betrieb der Apotheke binnen der festgesetzten Zeit nicht beginnt. 
§8 5. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Apotheke erlischt: 
1. durch Verzicht, 
2. durch Zurücknahme der Approbation des Berechtigten, 
3. durch Entmündigung des Berechtigten, 
4. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Berechtigten, 
Wenn bei dem Tode oder im Falle der Entmündigung eine Witwe, eine Ehefrau ode 
minderjährige eheliche Kinder vorhanden sind, so ist diesen, und zwar der Witwe bis zur Wiede#“ 
verheiratung, der Ehefrau bis zur Auflösung der Ehe, den Kindern bis zur Großzährigkeit, 
Weiterbetrieb für ihre Rechnung durch einen approbierten Apotheker zu gestatten, dessen Anstelluch 
der Genehmigung des Gouverneurs bedarf. Diese Genehmigung kann dem Apotheker in den Fäll 
der 88 3, 4 entzogen werden. Wird während des Weiterbetriebes der Apotheke für Rechnung 
Ehefrau oder der Kinder des Entmündigten die Entmündigung ausgehoben, so fällt die Erlaub 
mit der Aufhebung der Entmündigung wieder an den Apotheker zurück. 
Sind bei dem Tode oder im Falle der Entmündigung des Berechtigten andere als die 
vorstehenden Absatze genannten Angehörigen vorhanden, so kann ihnen seitens des Gouverneurs 
Weiterbetrieb durch einen approbierten Apotheker auf Zeit gestattet werden; den Zeitraum bestime 
der Gouverneur. 
#5 6. Zweigapotheken sind nur an solchen Orten zuzulassen, an welchen noch kei- 
Apothele besteht. 
Die Errichtung und der Betrieb bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Gouverneurs. 
Der Gouverneur kann die Erlaubnis an die Erfüllung von Bedingungen knüpfen. 
§5 7. Hausapotheken, aus denen Gegenstände an Dritte abgegeben werden sollen, sind 
an solchen Orten zulässig, an denen sich keine Voll= oder Zweigapotheke befindet. Der Gonverne“ 
kann in besonderen Fällen Ausnahmen auf beschränkte Zeit zulassen. 
teilt eer Betrieb bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Gouverneurs, welche auf Miders 
erteilt wird: 
1. Arkten, jedoch nur zum Zwecke der Arzneimittelabgabe an die von ihnen behandel 
anken, 
2. Tierärzten für die Abgabe von Tierarzneimitteln innerhalb ihrer Berufstätigkeit, ! 
3. Kranken-, Pflege= und ähnlichen Anstalten zum Zwecke der Arzneimittelabgabe 
ihre Insassen, D 
5. durch den Tod des Berechtigten. .
	        
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