Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Der erste Geschäftsbericht dieses neuen Unter- 
nehmens umfaßt nur die kurze Zeit von der Errichtung 
(14. März) bzw. Eintragung der Gesellschaft (4. April) 
bis zum 80. Juni 1911. Er rekapituliert die Einzel- 
heiten des Gründungsherganges und teilt über die 
Berichtszeit selbst mit, daß infolge der Regenzeit zu- 
nächst für Unterkunftsräume für die vor allem in 
ordtogo anzuwerbenden Arbeiter gesorgt werden 
mußte. Die bei Gründung übernommene Versuchs- 
bflanzung umfaßte 1 ha Manihot, 4 ha Agaven und 
le 2 ha Dividivi und Quebracho. Neu gepflanzt wurden 
10 ha Manihot. 
5½ In der Gewinn= und Verlustrechnung stehen 
279.16 Ik Kosten der heimischen Verwaltung und 
21,38 ¾Z Abschreibung auf Gebäude 1100,63 / Ein- 
—= 
  
nahmen an Zinsen und Provisionen gegenüber, so daß 
ein auf neue Rechnung vorzutragender Verlust von 
1300,26 verbleibt. 
Die Bilanz enthält, abgesehen von diesen Verlust- 
posten, folgende Aktiva: rundbesitz 240 0 ¾, 
Pflanzungsanlage (einschl. 5072,03 4 Zugang) 14872,03 
vz“, Gebäude 831,97 /44, Inventar 570,68.#4, Materialien 
704,45 „ Vieh 604,10 , Kasse 4109,70 /4, Bank- 
guthaben 109 457,81 , noch nicht geleistete Ein- 
zahlungen 562 500 , Debitoren 54 737,29 ./4. 
Auf der Passivseite stehen: Kapital 850 000 /¾. 
Steuerreserve (abzüglich bisher verbrauchter 5418,30 /) 
37 086,70 ¼, Restkaufpreis 100 000 , Kreditoren 
2602 . 
Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Direktor C. J. 
Lange, Berlin; Vorstand Direktor Fr. Hupfeld. 
Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Die Besteuerung der Einkünfte aus Bergwerken 
in der südafrikanischen Union. 
Die in dem Haushaltsvoranschlag des süd- 
afrikanischen Bundes für 1910/11 vorgesehene 
besondere Besteuerung der Einkünfte aus Berg- 
werken ist durch ein Gesetz vom 26. Dezember 
v. Is. — Nr. 6/1910 — festgelegt worden. 
Danach werden folgende Steuern von dem 
Reineinkommen erhoben: 
a) bei Diamantminen 10 v. H. 
b) bei Goldminen 10 
e) bei anderen Bergwerken, wenn der 
Gewinn 5 v. H. der Rohein- 
nahme nicht übersteigt 2⅛.= 
wenn der Gewinn zwischen 5 und 
10 v. H. der Roheinnahmebeträgt 3 
wenn der Gewinn zwischen 10 und 
15 v. H. der Roheinnahme beträgt 
wenn der Gewinn zwischen 15 und 
20 v. H. der Roheinnahme beträüt 4 
wenn der Gewinn zwischen 20 und 
30 v. H. der Roheinnahme beträgt 
wenn der Gewinn zwischen 30 und 
40 v. H. der Roheinnahme beträgt 6 
Beträgt der Gewinn mehr als 40 v. H. der 
Roheinnahme, so wird für jedes Prozent dem 
Steuersatz 1/10 v. H. zugeschlagen (Art. 3). 
Art. 4 setzt fest, daß unter Gewinn alle Ein- 
künfte des betreffenden Bergwerks zu verstehen 
sind nach Abzug der Betriebsausgaben und einer 
ewilligung für die Amortisation der Kapitalaus- 
lagen. Unter letzteren sind zu verstehen alle Aus- 
gaben für die Herstellung der Stollen, die Ein- 
richtung, die Entwicklungsarbeiten vor dem Beginn 
er Produktion und für weitere derartige Arbeiten 
nach deren Anfang sowie für die allgemeine Ver- 
waltung und Leitung des Unternehmens vor dem 
Beginn der Produktion. 
3½. 
5.-— 
  
  
Art. 5 bestimmt, wie diese Amortisationsbewilli- 
gung zu berechnen ist. Danach ist dies eine 
Summe, die, wenn sie als Rente vom Beginn 
der Produktion oder einer weiteren Kapitalausgabe 
an für die ganze Zeit der geschätzten Lebensdauer 
des Bergwerks gezahlt würde, zu einem jährlichen 
Zinseszinssatz von 3 v. H. einen dem Kapital 
gleichen Betrag ergeben würde. 
Die Lebensdauer eines Bergwerks wird von 
dem Regierungsmineningenieur auf Grund ge- 
wisser nach Art. 9 des Gesetzes jährlich zu liefern- 
der statistischer Angaben, im Notfall aber auch 
ohne diese festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann 
innerhalb eines Monots Einspruch erhoben und 
gemäß Art. 13 ein Schiedsgerichtsspruch beantragt 
werden. Die Entscheidung kann außerdem berich- 
tigt und die bezüglichen Zahlungen können ja 
nach der neuesten Festsetzung revidiert werden. 
Diese Besteuerung ist eingeführt worden, um 
einen Ersatz für die in der Kapprovinz in Fort- 
fall gekommene Einkommensteuer von 10 v. H. der 
Diamanten= und Kupfer-Bergwerksgesellschaften zu 
schaffen. Sie hat daher auch nichts an den Ab- 
gaben von 60 v. H. und 40 v. H. geändert, die die 
Diamantminen im Transvaal und Oranjefreistaat 
vorweg an den Staat zu zahlen haben. Auch 
alle anderen auf diesem Gebiet bestehenden Un- 
gleichheiten sind unverändert geblieben. Natürlich 
konnte aber die neue Steuer nur den nach Abzug 
dieser verschiedenen Abgaben übrig bleibenden Teil 
des Einkommens treffen. Art. 6 bestimmt daher, 
daß die im Tranusvaal und Oranjefreistaat auf 
Grund besonderer Gesetze zu zahlenden oder sonst 
auf Grund von Verleihung, Pacht und überein- 
kunft dem Staat zustehenden Anteile am Gewinn 
von Bergwerken der neuen Steuer nicht unter- 
liegen, sofern die gedachten Abgaben nicht weniger 
als diese betragen. Immerhin hat danach z. B.
	        
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