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Der erste Geschäftsbericht dieses neuen Unter-
nehmens umfaßt nur die kurze Zeit von der Errichtung
(14. März) bzw. Eintragung der Gesellschaft (4. April)
bis zum 80. Juni 1911. Er rekapituliert die Einzel-
heiten des Gründungsherganges und teilt über die
Berichtszeit selbst mit, daß infolge der Regenzeit zu-
nächst für Unterkunftsräume für die vor allem in
ordtogo anzuwerbenden Arbeiter gesorgt werden
mußte. Die bei Gründung übernommene Versuchs-
bflanzung umfaßte 1 ha Manihot, 4 ha Agaven und
le 2 ha Dividivi und Quebracho. Neu gepflanzt wurden
10 ha Manihot.
5½ In der Gewinn= und Verlustrechnung stehen
279.16 Ik Kosten der heimischen Verwaltung und
21,38 ¾Z Abschreibung auf Gebäude 1100,63 / Ein-
—=
nahmen an Zinsen und Provisionen gegenüber, so daß
ein auf neue Rechnung vorzutragender Verlust von
1300,26 verbleibt.
Die Bilanz enthält, abgesehen von diesen Verlust-
posten, folgende Aktiva: rundbesitz 240 0 ¾,
Pflanzungsanlage (einschl. 5072,03 4 Zugang) 14872,03
vz“, Gebäude 831,97 /44, Inventar 570,68.#4, Materialien
704,45 „ Vieh 604,10 , Kasse 4109,70 /4, Bank-
guthaben 109 457,81 , noch nicht geleistete Ein-
zahlungen 562 500 , Debitoren 54 737,29 ./4.
Auf der Passivseite stehen: Kapital 850 000 /¾.
Steuerreserve (abzüglich bisher verbrauchter 5418,30 /)
37 086,70 ¼, Restkaufpreis 100 000 , Kreditoren
2602 .
Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Direktor C. J.
Lange, Berlin; Vorstand Direktor Fr. Hupfeld.
Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten.
Die Besteuerung der Einkünfte aus Bergwerken
in der südafrikanischen Union.
Die in dem Haushaltsvoranschlag des süd-
afrikanischen Bundes für 1910/11 vorgesehene
besondere Besteuerung der Einkünfte aus Berg-
werken ist durch ein Gesetz vom 26. Dezember
v. Is. — Nr. 6/1910 — festgelegt worden.
Danach werden folgende Steuern von dem
Reineinkommen erhoben:
a) bei Diamantminen 10 v. H.
b) bei Goldminen 10
e) bei anderen Bergwerken, wenn der
Gewinn 5 v. H. der Rohein-
nahme nicht übersteigt 2⅛.=
wenn der Gewinn zwischen 5 und
10 v. H. der Roheinnahmebeträgt 3
wenn der Gewinn zwischen 10 und
15 v. H. der Roheinnahme beträgt
wenn der Gewinn zwischen 15 und
20 v. H. der Roheinnahme beträüt 4
wenn der Gewinn zwischen 20 und
30 v. H. der Roheinnahme beträgt
wenn der Gewinn zwischen 30 und
40 v. H. der Roheinnahme beträgt 6
Beträgt der Gewinn mehr als 40 v. H. der
Roheinnahme, so wird für jedes Prozent dem
Steuersatz 1/10 v. H. zugeschlagen (Art. 3).
Art. 4 setzt fest, daß unter Gewinn alle Ein-
künfte des betreffenden Bergwerks zu verstehen
sind nach Abzug der Betriebsausgaben und einer
ewilligung für die Amortisation der Kapitalaus-
lagen. Unter letzteren sind zu verstehen alle Aus-
gaben für die Herstellung der Stollen, die Ein-
richtung, die Entwicklungsarbeiten vor dem Beginn
er Produktion und für weitere derartige Arbeiten
nach deren Anfang sowie für die allgemeine Ver-
waltung und Leitung des Unternehmens vor dem
Beginn der Produktion.
3½.
5.-—
Art. 5 bestimmt, wie diese Amortisationsbewilli-
gung zu berechnen ist. Danach ist dies eine
Summe, die, wenn sie als Rente vom Beginn
der Produktion oder einer weiteren Kapitalausgabe
an für die ganze Zeit der geschätzten Lebensdauer
des Bergwerks gezahlt würde, zu einem jährlichen
Zinseszinssatz von 3 v. H. einen dem Kapital
gleichen Betrag ergeben würde.
Die Lebensdauer eines Bergwerks wird von
dem Regierungsmineningenieur auf Grund ge-
wisser nach Art. 9 des Gesetzes jährlich zu liefern-
der statistischer Angaben, im Notfall aber auch
ohne diese festgesetzt. Gegen die Festsetzung kann
innerhalb eines Monots Einspruch erhoben und
gemäß Art. 13 ein Schiedsgerichtsspruch beantragt
werden. Die Entscheidung kann außerdem berich-
tigt und die bezüglichen Zahlungen können ja
nach der neuesten Festsetzung revidiert werden.
Diese Besteuerung ist eingeführt worden, um
einen Ersatz für die in der Kapprovinz in Fort-
fall gekommene Einkommensteuer von 10 v. H. der
Diamanten= und Kupfer-Bergwerksgesellschaften zu
schaffen. Sie hat daher auch nichts an den Ab-
gaben von 60 v. H. und 40 v. H. geändert, die die
Diamantminen im Transvaal und Oranjefreistaat
vorweg an den Staat zu zahlen haben. Auch
alle anderen auf diesem Gebiet bestehenden Un-
gleichheiten sind unverändert geblieben. Natürlich
konnte aber die neue Steuer nur den nach Abzug
dieser verschiedenen Abgaben übrig bleibenden Teil
des Einkommens treffen. Art. 6 bestimmt daher,
daß die im Tranusvaal und Oranjefreistaat auf
Grund besonderer Gesetze zu zahlenden oder sonst
auf Grund von Verleihung, Pacht und überein-
kunft dem Staat zustehenden Anteile am Gewinn
von Bergwerken der neuen Steuer nicht unter-
liegen, sofern die gedachten Abgaben nicht weniger
als diese betragen. Immerhin hat danach z. B.