Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Arzneispezialitäten dürfen nur dann gemeinsam in Schränken oder Schiebekästen aufbewahrt 
werden, wenn sie in abgeschlossenen Packungen sich befinden, einzeln bezeichnet sowie ordnungsgemäß 
und übersichtlich aufgestellt sind. Eine äußere Bezeichnung der Schränke oder Schiebekästen ist in 
diesem Falle nicht erforderlich. 
5 10. Die sehr vorsichtig aufzubewahrenden Mittel (Tab. B des Arzneibuches) sowie alle 
dort nicht verzeichneten Mittel von gleicher Wirkung, mit Ausnahme des Phosphors, dürfen in der 
Offizin oder einem geeigneten Nebenraum in kleinen Mengen in einem besonderen, äußerlich mit 
„Gift“ oder „Tab. B“ oder „Venena“ bezeichneten Behältnisse vorrätig gehalten werden. Hinter der 
äußeren Tür derselben, welche außer der Zeit der Benutzung stets verschlossen zu halten ist, müssen 
drei oder vier ebenfalls verschließbare Abteilungen (Schränkchen oder zum Verschließen eingerichtete 
Schubfächer), je eine zur Aufnahme der Alcaloida, bei welchen auch die Cyanverbindungen auf- 
bewahrt werden können, der Arsenicalia und Mercurialia sich besinden. Die Türen dieser Abteilungen 
sind mit entsprechender dauerhafter Bezeichnung zu. versehen. 
In diesem Giftbehältnis oder in einem besonderen Kästchen müssen sich die mit „Gift“ oder 
„Tab. B“ oder „Venena“ bezeichneten Geräte, mindestens: eine Wage, ein Löffel, ein Mörser ebenfalls 
befinden; dieselben sind stets für die Verabfolgung und Verarbeitung jener Stoffe zu benutzen und 
nach dem Gebrauche sorgfältigst zu reinigen. 
Der Schlüssel zum Giftbehältnis ist zuverlässig aufzubewahren. 
§ 11. Die vorsichtig aufzubewahrenden Mittel (Tab. C des Arzneibuches) sowie alle dort 
nicht verzeichneten Mittel von gleicher Wirkung sind in besonderen, nur für diese Mittel bestimmten 
Abteilungen der Warengestelle unterzubringen. 
§ 12. Morphium und dessen Salze sowie für die Rezeptur vorrätige Zubereitungen der- 
selben (Verreibungen, Lösungen, Tabletten) sind in der Offizin in einem besonderen, lediglich für 
diesen Zweck bestimmten, verschließbaren, mit „Tab. C“ bezeichneten Schränkchen, welches aber von 
dem sonstigen Aufstellungsplatz der Mittel der „Tab. C“ entfernt angebracht sein muß, aufzubewahren. 
3 Zubereitungen des Morphinum und seiner Salze für die Rezeptur sind allein zulässig: 
1. eine Verreibung von 1 Teil des Morphinum hydrochloricum oder eines anderen 
Morphinumsalzes mit 9 Teilen Zucker, 
. Lösungen von 1 Teil dieser Salze in 49 Teilen: 
a) aqua destillata, 
b) aqua amygdalarum amararum, 
- Z. Tabletten, 
4. Injektionen in Ampullen. 
Als Standgefäße für Morphinum, dessen Salze und die vorbezeichneten Zubereitungen 1 bis 3 
sind dreieckige Gläser zu verwenden, welche an einer Seite die vorschriftsmäßige Bezeichnung des 
Inhaltes in eingebrannter roter Schrift auf weißem Schilde tragen. 
Der Innenraum des Schränkchens muß aus zwei Abteilungen bestehen, deren eine, mit 
verschließbarer Tür versehen, für die unvermischten Morphinumpräparate bestimmt ist, während in 
der anderen offenen die Lösungen, Mischungen, Tabletten und Injektionen aufzubewahren sind. 
§ 13. Lösungen von Extrakten mit Ausnahme der narkotischen, abgeteilte Pulver für die 
Rezeptur, fertige Abkochungen, Aufgüsse, mit Ausnahme der in das Arzneibuch ausgenommenen, 
dürfen nicht vorrätig gehalten werden. 
Zusammengepreßte Arzneizubereitungen (Tabletten) aller Art dürfen vorhanden sein, jedoch 
sind alle Tabletten, welche Arzneistoffe der Tabellen B oder C des Arzneibuches enthalten, nach Art 
und Gehalt unter Verwendung eines Kautschukstempels oder in sonst geeigneter Weise einzeln 
deutlich und leserlich zu bezeichnen. Ausgenommen davon sind Tabletten in Originalpackungen, wie 
z. B. Stypticin-Tabletten Merck. 
Sublimat-Tabletten, die rot gefärbt sein müssen, können in kleine Röhrchen oder Flaschen 
verpackt, die die genaue Bezeichnung mit dem Vermerk „Gikt“ tragen, ohne Aufdruck abgegeben werden. 
Salzlösungen vorrätig zu halten, ist gestattet, wenn die gelöste Substanz nicht zersetzbar und 
die Lösung haltbar ist; das Lösungsverhältnis ist auf der Signatur des Standgefäßes in gleicher 
Weise wie die Bezeichnung des Inhalts zu vermerken. 
§5 14. Diejenigen Mittel, welche durch Lichteinfluß leiden, sind in schwarzen oder gelben 
Gläsern oder sonst nach Vorschrift des Arzneibuches, alle übrigen Mittel so aufzubewahren, daß sie 
in tadellosem Zustande bleiben, narkotische und aromatische Pflanzenteile sollen in gut schließenden 
Behältnissen, Jodoformium mit den bezeichneten Dispensiergeräten in einem besonderen Schrank oder 
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