Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 46 2 
Eingeborenen-Relsepaß. 
Ordnungsnummer: Deutsches Schutzgebiet Kamerun. 
Name des Inhabers: 
Stammeszugehörigkeit: 
Bisheriger Wohnort: 
Dienstverhältnis (eventuell zu streichen): 
Reiseziel: 
Reisezweck: 
Tag der Abreise: 
Dauer der Erlaubnis zum Aufenthalt außerhalb des Schutzgebiets: 
Ausgefertnit ... den. 
Unterschrift des Beamten. Dienststempel. 
§* 12. Für die Erteilung der Auswanderungs= und der Ausführungs-Erlaubnis ist in 
jedem Einzelfalle eine Gebühr von 20 .K zu entrichten. 
Bei der Auswanderung nach dem Schutzgebiete Togo kommt die Gebühr nicht zur Erhebung- 
§ 13. Der Reisepaß ist erst auszuhändigen, nachdem die Gebühr (§ 12) bezahlt und 
nachgewiesen ist, daß der Eingeborene seiner Steuerpflicht für das laufende Rechnungsjahr genügt hat. 
§* 14. Die Versagung der Erlaubnis erfolgt in einem mit Gründen versehenen Bescheid 
der entscheidenden Behörde. 
§ 15. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können 
Eingeborene, die nicht Schutzgebietsangehörige sind, sowie von den Eingeborenen des Schutzgebiets 
die Angehörigen bestimmter Stämme oder bestimmter Bezirke durch den Gouverneur einer dauernden 
oder zeitweiligen Beschränkung der Freizügigkeit oder einer Paßpflicht oder einer Meldepflicht unter 
Festsetzung von Paß- und Meldegebühren unterworfen werden. 
Die auf Grund des Absatz 1 ergehenden Anordnungen des Gouverneurs sind öffentlich 
bekannt zu machen. 
§ 16. Verträge von Eingeborenen untereinander und mit Nichteingeborenen, die gegen 
ein Verbot dieser Verordnung verstoßen, sind nichtig. 
§5 17. Zuwiderhandlungen Nichteingeborener gegen die Vorschriften der §§ 1, 4 und 5 
werden mit Geldstrafen bis zu 300 ./“ bestraft. 
Eingeborenen gegenüber, die den Vorschriften dieser Verordnung oder der auf Grund des 
5* 15 erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln, finden diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den 
allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig 
erklärt sind. 
§5 18. Diese Verordnung tritt am 1. November 1910 in Kraft. 
Mit demselben Tage werden die Verordnung betreffend die Anwerbung und die Ausfuhr 
. .um . . 
von Eingeborenen aus dem Schutzgebiete, vom v 1887, die Verordnung betreffend die 
Auswanderung der Eingeborenen des Kaiserlichen Schutzgebiets von Kamerun vom 11. Dezember 
1893 (Kol. Bl. 1894 S. 105) und die Verordnung wegen Abänderung letzterer Verordnung vom 
1. Juni 1909 (Amtsbl. S. 100) aufgehoben. 
Buea, den 15. Oktober 1910. 
« Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hansen. 
EEIELE 
Veriũgung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Wasfenkongolle. 
Vom 7. November 1910. 
Die Absätze 4/5 des Runderlasses Nr. 195 vom 1. März 1906, betr. Waffenkontrolle,) 
erhalten folgende Fassung: 
* Vol. „D. Kol. Bl.“ 1906, S. 418 ff.
	        
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