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11 Nach Monatsschluß haben die in § 1 genannten Aufsichtsbehörden aus ihren Nachweisungen
r#stüge über die im abgelaufenen Monat erteilten Genehmigungen dem Gouvernement unverzüglich
orzulegen. Diese Auszüge werden im Amtsblatt veröffentlicht werden.
ei Dabei ist folgendes Verfahren zu beachten: Handelt es sich um die Benachrichtigung von
uner Genehmigung, so ist der mit (römisch) I bezeichnete Abschnitt auszufüllen. Soll die erste
mschreibung mitgeteilt werden, so ist der mit (römisch) II bezeichnete Abschnitt auszufüllen, bei der
zweiten Umschreibung derselben Waffe der mit III bezeichnete Abschnitt und so fort. Für die Aus-
büge sind ganze Formulare, nicht einzelne Abschnitte zu benutzen.
. Durch den Abdruck der Auszüge im Amtsblatt wird jede Dienststelle in den Stand gesetzt,
lederzeit prüfen zu können, welche Waffen ein Europäer zu führen berechtigt ist, beziehungsweise
ber welche Waffen er einen Nachweis zu liefern hat.
§ 7 der dem Runderlaß 195 beigegebenen Verfügung ist zu streichen.
Die Abänderungen treten am 1. Januar 1911 in Kraft.
Buea, den 7. November 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Gleim.
personalie. —
Mi Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Leiter und den
1 #tgliedern der Expedition zur Festlegung der Grenze zwischen Togo und Dahomey in den Jahren
d0s und 1909 nachstehende Auszeichnungen zu verleihen, nämlich:
dem Hauptmann Freiherrn v. Seefried auf Buttenheim die Königliche Krone zum
Roten Adler-Orden 4. Klasse;
dem Leutnant im 10. Bayerischen Feldartillerie-Regiment Heilingbrunner den Königlichen
Kronen-Orden 4. Klasse;
dem Vizefeldwebel Leidl und dem Sergeanten Jaeger, beide beim Königlich Bayerischen
Telegraphendetachement, das Allgemeine Ehrenzeichen.
# Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Verkehrs-
mspektor bei der Eisenbahn des Gouvernements Deutsch-Südwestafrika Konrad Salomon anläßlich
leiner Versetzung in den Ruhestand den Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen. -
Nachruf.
Regierungsrat Gustav Boeder .
Ver Nach einem am 26. Dezember 1910 hier eingegangenen amtlichen Telegramm ist der Kaiserliche
bekzirksamtmann, Regierungsrat Gustav Boeder, am 18. Oktober 1910 auf der Insel Dschokadsch
ei Ponape zusammen mit drei anderen weißen Beamten von Eingeborenen ermordet worden.
n Boeder trat im Juni 1889 in den Dienst des Schutzgebiets Togo und wurde im Mai 1892
ll Kamerun versetzt. Hier wurde er am 22. September 1892 zum Zolldirektor und am 1. Juli
20 zum Bezirksamtmann befördert. Im November 1901 wurde er in gleicher Eigenschaft nach
utsch-Ostafrika und im Oktober 1909 nach Ponape versetzt.
ßi Während seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeit in den verschiedenen Schutzgebieten hat
Boeder stets als ein außerordentlich pflichttreuer und gewissenhafter Beamter bewährt.
Ve Die Kolonialverwaltung verliert in dem Dahingeschiedenen einen hervorragend tüchtigen
"r amten, welcher sich die Anerkennung seiner Vorgesetzten in gleich hohem Maße wie die Liebe und
ühlung seiner Untergebenen erworben hat. Sein vornehmes und stets liebenswürdiges Wesen haben
zenench die aufrichtige Freundschaft aller gewonnen, die ihm im persönlichen Verkehr näher-
n sind.
Sein Andenken wird allezeit in Ehren bleiben.
Berlin, den 9. Januar 1911.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
v. Lindequist.