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Unter 2 werden namentlich gediegener Schwefel
und alle nicht vorgenannten Schwefelverbindungen
sowie schwefelsaurer Kalk erwähnt.
Nr. 3 schließt Steinkohle, Anthrazitkohle, mi-
neralisches Wachs, Petroleum, Asphalt, mineral-
ölhaltiges Gestein und fossiles Kopalharz ein.
Unter 4 sind namentlich alaunhaltige Erze,
Baryumsulfat und vitriolhaltige Erze, wie Eisen-
sulfat und Kupfersulfat, genannt.
Um eine Schürftätigkeit auszuüben, muß der
Betreffende zunächst einen allgemeinen Schürf-
chein (permis général) lösen.
Sowohl Privatpersonen als auch Gesellschaften
können Schürsscheine lösen. Letztere müssen aber
entweder unter dem belgischen Kolonialrecht kon-
stituiert sein oder den gesetzlichen Vorschriften
betreffs solcher Gesellschaften nachkommen, die in
der Kolonie eine Tätigkeit ausüben und hierzu
eine Niederlassung errichten wollen. Wenn Ge-
sellschaften oder Private mehrere Schürfer be-
schäftigen, so muß ein jeder von ihnen einen
Schürsschein besitzen.
Die Schürfscheine lauten auf den Namen des
Schürfers, und wenn dieser für andere schürft,
auch auf den Namen und die Adresse seines
Auftraggebers. Jeder Schürfschein kostet 100 Frs.,
ist zwei Jahre gültig und kann für gleiche Zeit-
räume erneuert werden.
Der Inhaber eines Schürfscheins kann, soweit
nicht besondere Ausnahmebestimmungen im Wege
stehen, alle nötigen Schürfarbeiten ausführen,
5. B. Gräben und Furchen ausheben, Schächte an-
legen, Bohrungen vornehmen usw.
Schürfarbeiten sind innerhalb von Städten
und Vorstädten untersagt. Auf öffentlichen Wegen
unterliegen sie der Genehmigung der Behörden;
in der Nähe von Häusern unterliegen sie der
Erlaubnis der Eigentümer bzw. Bewohner. Auf
Grundstücken, die dem „Comité Speeial“ gehören
und die eingehegt, bebaut oder bepflanzt sind, ist
das Schürfen von der Erlaubnis des „Comité
Spécial“ abhängig. Bei Grundstücken der gleichen
Art, die vom „Comité“ Dritten pachtweise über-
lassen sind, ist die Einwilligung des Pächters er-
forderlich.
Hat der Schürfer Erzlagerstätten gefunden,
die ihm abbauwürdig erscheinen, so kann er einen
speziellen und ausschließlichen Schürfschein (permis
spécial et exelusif de récherche) lösen und ein
reserviertes Schürffeld abstecken. Ein solches Feld
hat Kreisform und einen Halbmesser von 500 m
im Falle von Edelmetallen und Edelsteinen und
2500 m in allen anderen Fällen. Vor Lösung
dieses zweiten Schürfscheins muß der Schürfer
sein Feld abstecken, was dadurch geschieht, daß
er in der Mitte des von ihm festgelegten Kreises
einen Pfahl oder Pfosten errichtet, auf dem er
den von ihm für das Schürffeld gewählten Namen
nebst Adresse, sowie eventuell auch Namen und
Adresse seines Auftraggebers, ferner die Nummer
seines allgemeinen Schürfscheins, und schließlich
die Bezeichnung des gefundenen Minerals anbringt.
Der Antrag auf Erteilung eines speziellen
Schürfscheins muß schriftlich innerhalb 30 Tagen
nach dem Abstecken des Schürffeldes erfolgen und
von der dafür zu zahlenden Gebühr von 200 Frs.
begleitet sein. Der Antrag wird durch Anschlag
am Bureau des „Comité Spéeial“ für die Dauer
von 40 Tagen öffentlich bekannt gemacht. Während
dieser Zeit kann von anderer, berechtigter Seite
Einspruch gegen Erteilung des speziellen Schürf-
scheins erhoben werden. Wer Einspruch erhebt,
muß seine Rechte innerhalb zweier Monate vor
Gericht geltend machen.
Auch wenn kein Einspruch erhoben wird, hat
das „Comité Special“ das Recht, den speziellen
Schürsschein zu verweigern, wenn es wahrscheinlich
oder sicher ist, daß das Schürffeld ganz oder zum
Teil im rechtmäßigen Besitze eines Dritten ist.
Der Antragsteller muß in diesem Falle die Er-
teilung des Schürfscheins auf gerichtlichem Wege
fordern. «
Der spezielle Schürfschein ist für zwei Jahre
gültig und kann nur einmal erneuert werden.
Das „Comité Spéeial“ erteilt den Schurfschein
nur widerruflich und sendet den Antrag zwecks
endgültiger Entscheidung durch Vermittlung des
Vizegouverneurs an den Generalgouverneur der
Kolonie, welch letzterer die Genehmigung ver-
weigern kann. Der Schürfer erhält in einem
solchen Falle die gezahlten 200 Frs. zurück; An-
spruch auf weitere Entschädigung hat er nicht.
Der Inhaber eines speziellen Schürfscheins
kann auf dem von ihm abgesteckten Schürffeld
alle Arbeiten ausführen, die für die Erschließung
des Mineralvorkommens notwendig sind. Fördert
er während der Erschließung Mineralien, die er
zu Geld zu machen wünscht, so kann ihm dies
auf Antrag von dem „Comité Special“ gestattet
werden. Er hat dann eine Abgabe von 10 v. H.
vom Wert der geförderten Mineralien zu entrichten.
Der spezielle Schürfschein kann mit Genehmi-
gung des „Comité Spéeeial“ auf andere über-
tragen werden. Es ist in einem solchen Falle
eine Umschreibegebühr von 5 v. H. vom Preise
der Zession, der Anlagen, Maschinen usw. zu
entrichten.
Der Inhaber eines speziellen Schürsscheins,
der diesen verfallen läßt oder die Schürfarbeiten
einstellt, geht aller seiner Rechte verlustig. Er ist
ferner für den etwa durch seine Arbeitseinstellung.
einem Dritten entstehenden Schaden haftbar.