Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Unter 2 werden namentlich gediegener Schwefel 
und alle nicht vorgenannten Schwefelverbindungen 
sowie schwefelsaurer Kalk erwähnt. 
Nr. 3 schließt Steinkohle, Anthrazitkohle, mi- 
neralisches Wachs, Petroleum, Asphalt, mineral- 
ölhaltiges Gestein und fossiles Kopalharz ein. 
Unter 4 sind namentlich alaunhaltige Erze, 
Baryumsulfat und vitriolhaltige Erze, wie Eisen- 
sulfat und Kupfersulfat, genannt. 
Um eine Schürftätigkeit auszuüben, muß der 
Betreffende zunächst einen allgemeinen Schürf- 
chein (permis général) lösen. 
Sowohl Privatpersonen als auch Gesellschaften 
können Schürsscheine lösen. Letztere müssen aber 
entweder unter dem belgischen Kolonialrecht kon- 
stituiert sein oder den gesetzlichen Vorschriften 
betreffs solcher Gesellschaften nachkommen, die in 
der Kolonie eine Tätigkeit ausüben und hierzu 
eine Niederlassung errichten wollen. Wenn Ge- 
sellschaften oder Private mehrere Schürfer be- 
schäftigen, so muß ein jeder von ihnen einen 
Schürsschein besitzen. 
Die Schürfscheine lauten auf den Namen des 
Schürfers, und wenn dieser für andere schürft, 
auch auf den Namen und die Adresse seines 
Auftraggebers. Jeder Schürfschein kostet 100 Frs., 
ist zwei Jahre gültig und kann für gleiche Zeit- 
räume erneuert werden. 
Der Inhaber eines Schürfscheins kann, soweit 
nicht besondere Ausnahmebestimmungen im Wege 
stehen, alle nötigen Schürfarbeiten ausführen, 
5. B. Gräben und Furchen ausheben, Schächte an- 
legen, Bohrungen vornehmen usw. 
Schürfarbeiten sind innerhalb von Städten 
und Vorstädten untersagt. Auf öffentlichen Wegen 
unterliegen sie der Genehmigung der Behörden; 
in der Nähe von Häusern unterliegen sie der 
Erlaubnis der Eigentümer bzw. Bewohner. Auf 
Grundstücken, die dem „Comité Speeial“ gehören 
und die eingehegt, bebaut oder bepflanzt sind, ist 
das Schürfen von der Erlaubnis des „Comité 
Spécial“ abhängig. Bei Grundstücken der gleichen 
Art, die vom „Comité“ Dritten pachtweise über- 
lassen sind, ist die Einwilligung des Pächters er- 
forderlich. 
Hat der Schürfer Erzlagerstätten gefunden, 
die ihm abbauwürdig erscheinen, so kann er einen 
speziellen und ausschließlichen Schürfschein (permis 
spécial et exelusif de récherche) lösen und ein 
reserviertes Schürffeld abstecken. Ein solches Feld 
hat Kreisform und einen Halbmesser von 500 m 
im Falle von Edelmetallen und Edelsteinen und 
2500 m in allen anderen Fällen. Vor Lösung 
dieses zweiten Schürfscheins muß der Schürfer 
sein Feld abstecken, was dadurch geschieht, daß 
er in der Mitte des von ihm festgelegten Kreises 
  
einen Pfahl oder Pfosten errichtet, auf dem er 
den von ihm für das Schürffeld gewählten Namen 
nebst Adresse, sowie eventuell auch Namen und 
Adresse seines Auftraggebers, ferner die Nummer 
seines allgemeinen Schürfscheins, und schließlich 
die Bezeichnung des gefundenen Minerals anbringt. 
Der Antrag auf Erteilung eines speziellen 
Schürfscheins muß schriftlich innerhalb 30 Tagen 
nach dem Abstecken des Schürffeldes erfolgen und 
von der dafür zu zahlenden Gebühr von 200 Frs. 
begleitet sein. Der Antrag wird durch Anschlag 
am Bureau des „Comité Spéeial“ für die Dauer 
von 40 Tagen öffentlich bekannt gemacht. Während 
dieser Zeit kann von anderer, berechtigter Seite 
Einspruch gegen Erteilung des speziellen Schürf- 
scheins erhoben werden. Wer Einspruch erhebt, 
muß seine Rechte innerhalb zweier Monate vor 
Gericht geltend machen. 
Auch wenn kein Einspruch erhoben wird, hat 
das „Comité Special“ das Recht, den speziellen 
Schürsschein zu verweigern, wenn es wahrscheinlich 
oder sicher ist, daß das Schürffeld ganz oder zum 
Teil im rechtmäßigen Besitze eines Dritten ist. 
Der Antragsteller muß in diesem Falle die Er- 
teilung des Schürfscheins auf gerichtlichem Wege 
fordern. « 
Der spezielle Schürfschein ist für zwei Jahre 
gültig und kann nur einmal erneuert werden. 
Das „Comité Spéeial“ erteilt den Schurfschein 
nur widerruflich und sendet den Antrag zwecks 
endgültiger Entscheidung durch Vermittlung des 
Vizegouverneurs an den Generalgouverneur der 
Kolonie, welch letzterer die Genehmigung ver- 
weigern kann. Der Schürfer erhält in einem 
solchen Falle die gezahlten 200 Frs. zurück; An- 
spruch auf weitere Entschädigung hat er nicht. 
Der Inhaber eines speziellen Schürfscheins 
kann auf dem von ihm abgesteckten Schürffeld 
alle Arbeiten ausführen, die für die Erschließung 
des Mineralvorkommens notwendig sind. Fördert 
er während der Erschließung Mineralien, die er 
zu Geld zu machen wünscht, so kann ihm dies 
auf Antrag von dem „Comité Special“ gestattet 
werden. Er hat dann eine Abgabe von 10 v. H. 
vom Wert der geförderten Mineralien zu entrichten. 
Der spezielle Schürfschein kann mit Genehmi- 
gung des „Comité Spéeeial“ auf andere über- 
tragen werden. Es ist in einem solchen Falle 
eine Umschreibegebühr von 5 v. H. vom Preise 
der Zession, der Anlagen, Maschinen usw. zu 
entrichten. 
Der Inhaber eines speziellen Schürsscheins, 
der diesen verfallen läßt oder die Schürfarbeiten 
einstellt, geht aller seiner Rechte verlustig. Er ist 
ferner für den etwa durch seine Arbeitseinstellung. 
einem Dritten entstehenden Schaden haftbar.
	        
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