Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

7240 20 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. die Einführung des 
deutschen Maß- und Gewichtssystems im Schutzgebiet Neuguinea. 
Vom 20. Juli 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird für das Schutzgebiet Neuguinea einschließlich des 
Inselgebiets verordnet, was folgt: 
§ 1. Vom 1. Oktober 1912 an dürfen für das Zumessen und Zuwägen von Waren im 
öffentlichen Verkehr nur die durch das Bundesgesetz vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473), 
das Reichsgesetz vom 11. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 115) und das Reichsgesetz vom 26. April 1893 
(Reichs-Gesetzbl. S. 151) eingeführten metrischen Maße und Gewichte angewendet werden. 
Soweit Absatz 1 sich auf das Zuwägen bezieht, tritt die Vorschrift im Gebiete der Stationen 
Jaluit und Nauru erst mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft. 
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis 150 M 
oder mit Haft bestraft. 
Gegenüber Eingeborenen und den ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden diejenigen 
Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen 
regelnden Vorschriften für zulässig erklärt sind. · 
Rabaul, den 20. Juli 1911. 
Der Kaiserliche, Gouverneur. 
Hahl. 
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Holonialgesellschaft 
„Rfrika-Marmor-Rolonialgesellschaft“. 
Vom 22. Juni 1911. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. Juni 1911 beschlossen, der deutschen 
Kolonialgesellschaft „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“ auf Grund ihrer vom Reichskanzler 
genehmigten Satzungen die Rechtsfähigkeit zu verleihen. 
  
Satzungen der Kfrika-Marmor-Rolonialgesellschaft. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
& 1. Unter der Firma 
Afrrika-Marmor-Kolonialgesellschaft Hamburg 
wird auf Grund der 88 11 ff. des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 
10. September 1900 (R. G. Bl. 1900 S. 813) eine Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz 
und ordentlichen Gerichtsstand in Hamburg hat. 
Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt. 
Die Gesellschaft wird in das Handelsregister eingetragen. 
Soweit in diesem Gesellschaftsvertrage nicht ein anderes bestimmt ist, finden auf die 
Gesellschaft die allgemeinen Vorschriften des B. G. B. über Vereine Anwendung. 
§ 2. Der Zweck der Gesellschaft besteht in Gewinnung von Marmor in Deutsch-Südwestafrika 
und dessen Verwertung. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung dieses Zweckes dienlich 
erscheinenden Handlungen und Geschäfte nach Maßgabe der dafür geltenden allgemeinen Gesetze vor- 
zunehmen oder zu veranlassen, insbesondere Grundbesitz zu erwerben und sich auch an anderen 
Unternehmungen zur Erreichung ihres Zweckes zu beteiligen. 
5 3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten. 
§ 4. Die Organe der Gesellschaft sind: 
Der Vorstand, 
Der Aussichtsrat, 
Die Hauptversammlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.