Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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§ 18. Den Anteilscheinen (nicht den Interimsscheinen) sind Gewinnanteilscheine auf zehn 
Jahre nebst Talons beizufügen. 
Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Talons neue Gewinnanteil- 
scheine auf je zehn Jahre ausgegeben. Ein vor Ausgabe der Anteile zur Verteilung kommender 
eingewinn wird unter Abstempelung der Interimsscheine bezahlt. 
Die Talonsteuer trägt die Gesellschaft. 
5 19. Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, find von dem Vorstand 
mittels eingeschriebenen Briefes oder, falls ihr Wohnort nicht bekannt ist, mittels öffentlicher Bekannt- 
machung unter Angabe der Nummern der Anteile, auf welche die Zahlung rückständig geblieben ist, 
aufzufordern, diese nebst Zinsen zu fünf Prozent innerhalb einer nicht unter vier Wochen zu 
bestimmenden Frist zu entrichten. 
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer 
den Zinsen eine Vertragsstrafe von zehn Prozent des fälligen Betrages verwirkt und kann zur 
Zahlung der fälligen Rate samt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von dem Vorstand 
angehalten werden; er haftet außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden. 
Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Aufsichtsrat oder mit seiner Genehmigung 
der Vorstand befugt, den Säumigen seiner Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf be- 
wirkten Leistungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig zu erklären, jedoch nur nach vorheriger 
Androhung unter Stellung einer zweiten Erfüllungsfrist von mindestens vier Wochen. Diese Erklärung 
wird öffentlich und außerdem persönlich dem Betroffenen bekannt gemacht; damit ist die Kraftlos- 
erklärung des über den Anteil ausgegebenen Zwischenscheines zu verbinden. Es werden neue 
Zwischenscheine an Stelle der kraftlos erklärten ausgefertigt, welche die bereits geleisteten Teil- 
zahlungen und den zuletzt eingeforderten Teilbetrag umfassen. Für einen Ausfall, welchen die 
Gesellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der säumige Verpflichtete haftbar. Die auf den für 
kraftlos erklärten Zwischenschein bereits geleisteten Zahlungen werden dem Reservefonds (§ 27) 
überwiesen. 
§* 20. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die 
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschafts- 
vertrage von der Verteilung ausgeschlossen ist. 
21. Die Gesellschaft soll unbeschadet der in § 20 enthaltenen Vorschriften eigene Anteil- 
rechte im regelmäßigen Geschäftsbetriebe weder erwerben noch zum Pfande nehmen. 
§ 22. Die Gesellschaft ist befugt, auf Beschluß des Aufsichtsrates, mit Genehmigung der 
Aufssichtsbehörde, Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage der Hälfte des eingezahlten 
Grundkapitals auszugeben. 
Der Neunbetrag der Schuldverschreibungen, der Zinsfuß, die Kündigungs= und die Rück- 
zahlungsbedingungen, sowie der Begebungskurs werden von dem Aussichtsrat unter Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde festgestellt und bekannt gemacht. Die Kündigung der Schuldverschreibungen 
geschieht auf Beschluß des Aussichtsrates. 
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bedarf außerdem der in § 795 
B. G. B. vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung. 
§5 23. Sind Anteile oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der §8 19, 
20 und 24 ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen 
Teilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand 
ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige 
Papiere auszufertigen und auszuhändigen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Aushändigung neuer Urkunden an Stelle der 
beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung zulässig. 
Gewinnanteilscheine werden nicht gerichtlich für kraftlos erklärt; sie sind, wenn sie nicht 
innerhalb vier Jahren, vom 31. März desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem sie fällig geworden 
sind, geltend gemacht werden, wertlos, und die betreffenden Gewinnanteile verfallen der Gesellschaft; 
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Gewinnanteilscheinen vor Ablauf der gedachten vier- 
jährigen Frist bei dem Vorstand anmeldet und den früheren Besitz durch Vorzeigung der Anteile 
oder sonst in glaubhafter Weise dartut, nach Ablauf der Frist der Betrag der angemeldeten Gewinn-= 
anteilscheine gegen Quittung ausgezahlt werden, es sei denn, daß der abhanden gekommene Schein 
vor dem Ablauf der Frist dem Aussteller vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein vor diesem 
Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht worden ist.
	        
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