Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

S 751 0 
a) die Darlegung, daß das Grundkapital durch Zeichnung von Anteilen gedeckt und die 
nach dem Gesellschaftsvertrage zu bewirkende erste Leistung auf die Anteile bewirkt ist; 
b) die Darlegung, daß die für die laut § 6 übernommenen Rechte gewährten Beträge 
angemessen sind, wobei die in § 191 Absatz 2 des H. G. B. vorgeschriebenen Angaben 
zu machen sind; 
e) tatsächliche Hariegungen, aus denen ein Urteil über den wirtschaftlichen Erfolg des 
Gesellschaftsunternehmens gewonnen werden kann. 
Die Mitglieder des ersten Vorstandes und ersten Aussichtsrats haften der Gesellschaft für 
allen Schaden, der aus der Unrichtigkeit der vorstehend zu a bis c bezeichneten Angaben entsteht; 
es sei denn, daß sie die Unrichtigkeit weder kannten noch kennen mußten. 
Dieser Haftung haben sie sich ausdrücklich zu unterwerfen. 
5 71. Vergleiche über die in § 70 erwähnten Schadensersatzpflichten und Verzichtleistungen 
darauf dürfen nicht früher als nach fünf Jahren nach Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Gesell- 
schaft abgeschlossen werden und bedürfen auch dann eines mit erhöhter Stimmenmehrheit gefaßten 
Beschlusses der Hauptversammlung. 
finderung der Satzungen der Diamanten-pachtgesellschaft.) 
Zu der am 14. Juni d. Is. von der Hauptversammlung beschlossenen Anderung des 8 33 
der Satzungen der Diamanten-Pachtgesellschaft dahin, daß in Abs. 3 Satz 1 das Wort „fünf“ durch 
das Wort „drei“ ersetzt wird, ist die Genehmigung von Aufsichts wegen unter dem 3. Oktober 
erteilt worden. 
  
  
LDersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den bisherigen Direktor im 
Reichs-Kolonialamt Dr. Peter Conze zum Unterstaatssekretär und den mit Direktorialgeschäften 
beauftragten bisherigen vortragenden Rat bei derselben Behörde, Geheimen Ober-Regierungsrat 
Dr. Heinrich Schnee zum Direktor im Reichs-Kolonialamt mit dem Range eines Rates 1. Klasse 
zu ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirks- 
amtmann a. D. Gustav Spieth den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, anläßlich der 
Eröffnung der Kamerun-Nordbahn folgende Auszeichnungen zu verleihen, nämlich: 
den Roten Adler-Orden 3. Klasse mit der Schleife: 
Sr. Exzellenz dem Gouverneur von Kamerun Dr. Gleim; 
den Roten Adler-Orden 4. Klasse: 
dem Direktor der Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebsgesellschaft in Berlin Paul Mittelstaedt, 
dem Regierungsbaumeister a. D. Johannes Reichow in Duala und 
dem Bezirksamtmann Hermann Röhm in Duala; 
den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse: 
dem Leiter des Eisenbahnwesens bei dem Gouvernement Kamerun, Regierungsbaumeister Richard Eitel, 
dem kommiss. Bezirksamtmann Ludwig Wipfler, 
dem Missionar der Evangelischen Misiionsgesellshaft in Basel Philipp Hecklinger und 
dem Kaufmann Steyer — sämtlich in Duala; 
das Allgemeine Ehrenzeichen: 
dem Schachtmeister Franz Bange in Duala. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 21, S. 981 f.
	        
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