Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

# 768 20 
Baumwollgewebe 14 327 (13 393), fertige Klei- 
dungsstücke 1512 (1797). Deutschland war an 
der Einfuhr der Baumwollengewebe mit 249 480 Fr. 
beteiligt. 
Von Ausfuhrartikeln der Jahre 1910 
(und 1909) sind nach dem Werte in 1000 Franken 
folgende die bedeutendsten: Palmkerne 359 (297), 
Erdnüsse, ungeschält 49770 (43 829), Gummi 
1331 (1531), Kautschuk 5060 (7700). Von den 
ausgeführten Erdnüssen gingen für 3 138 020 
(2453 828) Fr., von dem ausgeführten Kautschuk 
für 450 117 (571 916) Fr. nach Deutschland. 
(Bulletin de I'Office Colonial Nr. 43.) 
Nordrhodesia. 
Verschmelzung der bisherigen Gebiete 
Nordwest= und Nordostrhodesia zu dem 
Gebiete Nordrhodesia; Bestimmungen über 
die Erhebung von Zöllen und Steuern. 
Durch eine „Northern Rhodesia Order in 
Counecil, 1911“ betitelte Königliche Verordnung 
vom 4. Mai 1911 sind die „Barotziland-North 
Western Rhodesia Orders in Counecil, 1899, 
1902 und 1909“ sowie die „North Eastern 
Rhodesia Orders in Council, 1900, 1907 und 
1909“ aufgehoben worden. Die Königliche Ver- 
ordnung findet auf diejenigen Teile Afrikas An- 
wendung, die von Südrhodesia, Deutsch-Südwest- 
afrika, Angola, Belgisch-Kongo, Deutsch-Ostafrika, 
Nyassaland und Mozambique begrenzt werden. 
Das innerhalb dieser Grenzen liegende Gebiet 
soll den Namen „Nordrhodesia“ führen. Die Ver- 
waltung dieses Gebiets ist der Britisch-Südafrika- 
Gesellschaft übertragen, deren aus der Charter 
sich ergebende Befugnisse durch die Befugnisse er- 
weitert werden, die ihr durch diese Verordnung 
übertragen werden. Sie verwaltet das Gebiet 
durch einen Verwalter (Administrator), dem von 
der britischen Regierung ein Resident Commissioner 
zur Seite gestellt ist. Dieser hat dem Ober- 
kommissar für Südafrika über alle gesetzgeberischen 
Maßnahmen, die ihm vom Verwalter im Entwurf 
  
vorzulegen sind, sowie über sonstige Angelegen- 
heiten von Bedeutung Bericht zu erstatten. Dem 
Verwalter ist ein aus mindestens fünf Mitgliedern 
bestehender Rat beigegeben, zu dem auch der 
Resident Commissioner gehört. Dem Ober- 
kommissar steht das Recht zu, nach Beratung mit 
dem Verwalter über die Gerichtsbarkeit, die Er 
hebung von Abgaben usw. Bekanntmachungen zu 
erlassen, abzuändern und zu widerrufen; Be- 
kanntmachungen über die Erhebung von Abgaben 
bedürfen indes stets der zuvorigen Zustimmung 
der Britisch-Südafrika-Gesellschaft. 
Für Waren, die in irgendeinem Teile der 
britischen Herrschaftsgebiete oder in britischen 
Schutzgebieten gewonnen oder hergestellt sind und 
nach Nordrhodesia eingeführt werden, sollen keine 
höheren Zölle erhoben werden, als in dem Tarif 
vorgesehen sind, der an dem Tage des Inkraft- 
tretens der „Southern Rhodesia Order in Counci, 
1898“ im Gebiete des südafrikanischen Zollvereins 
in Geltung war, oder in dem Tarif zu dem 
Zollabkommen, das im Mai 1898 zwischen der 
Kapkolonie, dem Oranjefreistaat und Natal ge- 
schlossen wurde, je nachdem, welcher der höhere 
ist. Vertragliche Verpflichtungen, die das Gebiet 
oder einen Teil davon angehen, sind indes bei 
der Zollbemessung zu berücksichtigen. 
Die Eingeborenen genießen dieselbe Behand- 
lung wie die Nichteingeborenen; eine Ausnahme 
bilden die Überlassung von Feuerwaffen, Munition 
und Getränken sowie sonstige Angelegenheiten, 
die von dem Staatssekretär auf Vorschlag des 
Oberkommissars für angezeigt erachtet werden. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung sollen alle auf Grund der aufgehobenen 
Verordnungen erlassenen Bekanntmachungen, Aus- 
führungsbestimmungen und Vorschriften innerhalb 
der von ihnen betroffenen Gebiete in Geltung 
bleiben. 
Laut Bekanntmachung des Oberkommissars 
für Nordrhodesia vom 4. August 1911 (Nr. 1/1911) 
ist die Verordnung am 17. August 1911 in Kraft 
getreten. (Official Gazctte of the High Commissioner 
for South Africa.) 
— 
Vermischtes. 
*'Hoamburgisches folonialinstitut. 
Heute (15. Oktober) beginnt das 7. Semester 
des Hamburgischen Kolonialinstituts. Das 
Institut bietet Kaufleuten die günstigste Gelegen- 
heit, sich in ihrem Beruf, besonders für übersee, 
weiterzubilden. Für sie kommen in erster Linie 
die Vorlesungen und Übungen in der Kolonial= 
politik, über Warenkunde, Landeskunde der deutsch- 
afrikanischen Kolonien, Wirtschaftsgeographie von 
Südamerika (mit besonderer Berücksichtigung der 
deutschen Handelsinteressen) und der erstmals ü. 
Hörer mit abgeschlossener kanfmännischer Vorbile 
dung eingerichtete Kursus in der Buchführung un n 
Bilanzkunde in Frage; ferner dürften folgende 
Vorlesungen von Interesse sein: Grundzüge 6 
allgemeinen Erdkunde (Zur Einführung in # 
Verständnis der Länderkunde), allgemeine Völier, 
kunde und Übersicht über das englische Kolonia-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.