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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XV. Stück. München, Mittwoch den 3. Mai r816.
Verordnung.
(Die Landwehr betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wasschiedene Anfragen und Austände, welche
seit einiger Zeit in Landwehr Angelegenheiten
an Uns gebracht worden sind, haben Uns
bewogen, auf den Bericht Unsers Ober Kommando
der Landwehr, nach Vernehmung Unserer
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und des Kriegswesens, nachstehende
bestimmte Vorschriften zu ertheilen.
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Die Vorschlaͤge zu Officiers-Stellen
betreffend.
Ruͤksichtlich der Vorschlaͤge zu den Officiers
Stellen bei der Landwehr vom Hauptmanne
abwaͤrts soll folgender Geschaͤftsgang
eingehalten werden.
Im Falle einer Erledigung oder nothwendigen
Abaͤnderung tritt der Bataillons-Chef
nebst deu zwei aͤltesten Hauptlenten und
den zwei aͤltesten Lieutenants mit Unserm betreffenden
Landrichter zusammen, weicher seiner
Seits zwei der Personenkundige Gemeinde
Vorsteher beizuziehen hat.
Der Landrichter als Vorstand der Kommission
nimmt über die geschehenen motivir"
ten Vorschläge ein förmliches Protokoll auf,
bemerkt bei seiner Unterschrift, ob er mit dem
Vorschlage einverstanden sey, oder was er
dagegen zu erinnern habe, und sendet sodann
das Protokoll an das ihm vorgesezte General-Kreis
Kommissariat ein.
Dieses übermacht dasselbe mit seiner allenfallsigen
Erinnerung an das Kreis Kommando,
welches seinen Bericht an das Ober-Kommando
erstatter.
Von Unserm Ober Kommando werden die
Vorschläge an Unser Ministerium des Kriegswesens,
und von diesem mit oder ohne Erinnerung
an jenes der auswärtigen Angelegenheis
ten übersendet, welches sodann Unsere Entschließung
darüber veranlaße, dieselbe an die
Redaktion des Regierungsblatts ausschreibr,
und zugleich Unserm Kriegs Ministerium mittheilt,
damit dasselbe durch Unser Ober Kommando
die Pi#tente ausfertigen lasse.
Fur die Stellen der Bataillons Chefs wird
der nämliche Gang beobachtet, nur daß hiebei
die Vorschläge der Bataillons und Candrichrer
wegfallen.
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