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Die Besetzungsarmeen üben gleichfalls weiterhin das Recht der Anlage
militärischer Draht= und Fernsprechlinien, Funkspruchstationen und aller
ähnlichen Verkehrsmittel aus, die ihnen erforderlich scheinen. Zu diesem
Zwecke dürfen sie, vorbehaltlich der Zustimmung des Hohen Ausschusses,
jeden beliebigen öffentlichen oder privaten Ort betreten und in Anspruch
nehmen.
Das Personal des öffentlichen Draht= und Fernsprechdienstes hat den
Befehlen, die ihm von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten
Armeen zu militärischen Zwecken erteilt werden, weiterhin Folge zu
leisten.
Amtliche Drahtnachrichten und Meldungen von den oder für die alliierten
oder assoziierten Behörden oder von dem oder für den Hohen Ausschuß
gehen allen anderen Mitteilungen vor und werden unentgeltlich befördert.
Die alliierten oder assoziierten Militärbehörden sind berechtigt, die Reihenfolge
der Übermittlung solcher Mitteilungen nachzuprüfen.
Ohne vorherige Zustimmung der alliterten oder assoziierten Militärbehörden
dürfen keine Funkspruchstationen von den Behörden oder Einwohnern
der besetzten Gebiete errichtet werden.
Artikel 12.
Die Postbeamten haben allen Befehlen, die ihnen von dem Hoöchstkommandierenden
der alliierten und assoziierten Armeen oder seinem Vertreter
zu militärischen Zwecken erteilt werden, Folge zu leisten. Der öffentliche
Postdienst arbeitet unter Leitung der deutschen Behörden weiter, ohne
daß jedoch dadurch der militärische Postdienst beeinträchtigt werden soll,
der von den Besetzungsarmeen eingerichtet worden ist; diese haben das Recht,
für die militärischen Bedürfnisse alle bestehenden Postverbindungen in
Anspruch zu nehmen.
Die genannten Armeen sind berechtigt, auf sämtlichen bestehenden Postlinien
Postwagen mit allem erforderlichen Personal fahren zu lassen.
Die Deutsche Regierung hat unentgeltlich und ohne Prüfung die bei
ihren Postämtern von den Besetzungstruppen oder dem Hohen Ausschuß
oder für die Besetzungstruppen oder den Hohen Ausschuß eingelieferten
Briefe und Pakete zu befördern und haftet für den Wert aller von der Post')
verlorenen oder gestohlenen Briefe oder Pakete.
Artikel 13.
Der Hohe Ausschuß ist befugt, so oft er es für nötig hält, den Belagerungszustand
über das ganze Gebiet oder einen Teil davon zu verhängen.
Auf Grund einer solchen Erklärung des Belagerungszustandes erhalten die
Militärbehörden die im deutschen Reichsgesetz vom 30. Mai 1892 vorgesehenen
Befugnisse.
) „Von der Post" fehlt im englischen Text.
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