Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 922 e9 
Artikel IX. 
* 13 erhält hinter Absatz II folgenden Zusatz: 
Der Gouverneur ist ferner befugt, die Jagd auf einzelne Tierarten in gewissen Gebieten 
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verbieten. 
Artikel X. 
In § 12 sind hinter Klasse II die Worte „oder Klasse III“ einzuschalten. 
Artikel IXlI. 
u# § 18 ist das Wort „und“ hinter Klasse 1 zu streichen und hinter II einzufügen 
„un . 
Artikel XII. 
In § 21 sub a) ist hinter Klasse II einzuschalten „und III“ und ebenda in Absatz III 
hinter „Jagdschein“ die Worte „bzw. Erlaubnisschein“ (Ziff. 4 8 5°) zu setzen. 
Artikel XIII. 
Der Erlaß von Ausführungs= und Übergangs-Bestimmungen zu dieser Verordnung bleibt 
vorbehalten. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
Daressalam, den 1. November 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
Verfügung des Couverneurs von Ramerun, betr. die Hbgabe von KRrankenbedbürfnissen 
(Krznei., Verband- und Hilfsmitteln zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen. 
Vom 13. Juli 1911. 
Um eine geordnete Versorgung des Schutzgebietes mit Arznei-, Verband= und Hilfsmitteln 
zur Krankenpflege, auch an Orten ohne Arzt, zu gewährleisten, bestimme ich unter Aufhebung der 
Runderlasse Nr. 194 vom 18. Februar 1906 und 243 vom 27. April 1907 folgendes: 
1. An allen Orten mit Siß einer Dienststelle wird ein ausreichender Bestand an Kranken- 
bedürfnissen (Arznei-, Verbandmitteln und den gewöhnlichen Hilfsmitteln zur Krankenpflege) vor- 
rätig gehalten. 
An Orten, an denen eine Apotheke besteht, kann nach Ermessen des Gouvernements von 
der Haltung solcher Bestände abgesehen werden. . 
2. An Orten, an denen eine Apotheke besteht, dürfen außer in dringenden Fällen Kranken- 
bedürfnisse aus amtlichen Beständen nur an die Kranken in den Regierungskrankenhäusern und den 
Polikliniken für Farbige sowie an solche Personen abgegeben werden, welche Anspruch auf un- 
entgeltliche Lieferung haben, 
3. Die auf den Aufschriften besonders als Gift bezeichneten Arzneimittel dürfen nur auf 
Verordnung eines Arztes abgegeben werden, in Ermangelung eines solchen in Ausnahmefällen durch 
einen europäischen Heilgehilfen oder eine Krankenschwester, in Ermangelung auch solcher Personen 
durch den Vorsteher der Dienststelle oder seinen Vertreter, und zwar auf eigene Verantwortung. Auch 
muß der Empfänger vertrauenswürdig erscheinen. I 
4. Weißen und farbigen Angehörigen des Gouvernements und der Schutztruppe stehen 
Krankenbedürfnisse nur in Fällen eigener Erkrankung zu, den Familienmitgliedern europäischer Beamter 
und Militärpersonen nur, wenn das jährliche Diensteinkommen des Familienhauptes nicht mehr als 
4800 Mark beträgt. Für die Familienmitglieder europäischer Beamter und Militärpersonen mit 
einem höheren Einkommen werden Krankenbedürfnisse zum Selbstkostenpreise abgegeben. 
Ist ein beamteter Arzt vorhanden, so ist sein Einverständnis zur Abgabe der Arzneimittel 
erforderlich. Der Arzt kann um Angabe des Gebrauchszweckes ersuchen und die Abgabe verweigern, 
wenn wichtige Gründe vorliegen. 
5. Werden von Angehörigen des Gouvernements und der Schutztruppe zu anderen, z. B. 
wirtschaftlichen Zwecken Arzneimittel verlangt, so müssen diese sofort bezahlt werden. Dasselbe gilt
	        
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