Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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W 949 2O 
nannten Ortes werde sich niemals feststellen 
lassen, weil dies von individuellen Ab- 
schätzungen abhänge, und die Proklamation 
des Kapitäns Dyer bezeichne mit jenem 
Worte nicht einen Ort, sondern eine physi- 
kalische Gestaltung des Bodens, wie einen 
Berg oder Felsen, die klare Ansicht der 
Eingeborenen zum Beweise heranzuziehen ist, 
welche meinen, daß sich ihre Weideplätze 
bis Ururas ausdehnen, und auch die in 
Südafrika bestehende Gewohnheit, den Namen 
ausgedehnter Orte von einer bestimmten 
physikalischen Bodenbeschaffenheit herzuleiten; 
. daß die Admiralitätskarten, die in der 
deutschen Denkschrift, wie im Tatbestande 
(Resultando) XXVIII gesagt wird, zum 
Beweise dafür herangezogen worden sind, 
daß die britischen Behörden bis zum Jahre 
1885 annahmen, daß sich die heute be- 
strittene Gegend außerhalb des Walfischbai- 
Gebietes befand, nicht genaue, sondern nur 
annähernd bestimmte Grenzen angaben, wie 
in den Karten ausdrücklich gesagt wird, 
weil man abwartete, bis jene Grenzen 
mittels einer Besichtigung des Plateaus fest- 
gesetzt werden konnten, da ja der Kapitän 
Dyer aus Mangel an einer Karte für das 
Innere weder imstande gewesen war, sie 
mit Genauigkeit zu bestimmen, noch sie auf 
der von ihm gebrauchten Karte angezeigt 
hatte; 
daß auf den Beweisgrund, der in der 
deutschen Denkschrift als Fortsetzung des vor- 
hergehenden dargelegt und auf dem Vertrag 
vom 4. August 1883 betreffs Abtretung von 
Minenanrechten gegründet ist, folgende Ant- 
wort zu erteilen ist: daß der Ausdruck 
Rooibank der Name für eine ausgedehnte, 
bis Ururas reichende Landfläche ist; daß das 
Mitwirken des britischen Magistrate, um 
die Handlung rechtskräftig zu machen, nicht 
seine Übereinstimmung mit dem Inhalte 
dieser gerichtlichen Handlung anzeigt; daß 
in dem Ubereinkommen nichts vorhanden 
ist, was bekunden würde, daß die vertrag- 
schließenden Herren Wilmer und Evensen 
nicht annahmen, wie es der anwesende 
Magistrate, Mr. Simpson, annahm, daß 
sich Rooibank bis Ururas erstreckte, und 
daß beide Orte innerhalb der britischen 
Landesgrenzen lagen; daß es im Gegenteil 
erwiesen ist, daß genannte Herren diese 
Tatsachen zugestanden, da sie im Jahre 1885, 
während des von Mr. Wrey behufs der 
Grenzbesichtigung abgestatteten Besuches, von 
der Regierung des Kaps der Guten Hof- 
nung zwei Stücke Land (lotes de terreno 
  
13. 
im Span., lots of ground im Engl. A. R.) 
in Rooibank und ein drittes in Ururas er- 
erbaten; daß Mr. Wilmer wohl verstand, 
daß sich das Walfischbai-Gebiet bis Ururas 
erstreckt, wie es Mr. Wrey am 25. Juni 1910 
konstatiert; und endlich, daß der Umstand, 
daß die erwähnte Minenkonzession sich außer- 
halb Rooibank befand und durch das süd- 
liche Ufer des Kuisipflusses begrenzt war, 
keineswegs den von Großbritannien aufrecht 
erhaltenen Ansprüchen widerstreitet; 
daß bezüglich der Tatsache der Fortschaffung 
von Waren von Sandwichhafen nach Damara= 
land hinter der Kirche von Scheppmansdorf 
vorbei und bezüglich der Tatsache ihrer Auf- 
bewahrung in einer Niederlage in der Nähe 
dieser Kirche ohne Bezahlung von Zollge- 
bühren, Tatsachen, die in der deutschen 
Denkschrift als Beweis dafür angeführt sind, 
daß die britischen Behörden die heute strittige 
Gegend ehemals nicht als zum Walkischbai- 
Gebiet gehörig betrachteten, folgendes zu be- 
merken ist: daß man Zollgebühren nur in 
Walfischbai erhob und deshalb nur während 
der kurzen Zeit, die zwischen dem 17. August 
1884 und dem 13. August 1885 liegt, ein 
Interesse dafür vorhanden sein konnte, ihrer 
Bezahlung aus dem Wege zu gehen; daß 
mröglicherweise während dieser Zeit irgend- 
welcher Schleichhandel an dem äußersten 
Ende des Territoriums, in beträchtlicher 
Entfernung von dem Orte, wo die Behörden 
ihren Sitz hatten, hat betrieben werden 
können, und zwar, ohne daß der Magistrate 
es verhindern konnte, in Anbetracht der ge- 
ringen Polizeimacht, über die er verfügte, 
aber daß jedenfalls ein derartiger Handel 
nur beweisen würde, daß der Wert der fort- 
geschafften Waren allzu unbedeutend war, 
um die Einrichtung eines Zollhauses am 
Kuisipflusse zu rechtfertigen, eine Erwägung, 
die durch das Zeugnis des Missionars 
Boehm bestätigt wird, das im Tatbestande 
(Resultando) XXVIII angeführt ist, und 
in dem gesagt wird, daß die erwähnte „Ein- 
fuhr von Gütern nicht bedeutend sein konnte 
und außerdem nur kurze Zeit dauerte, weil 
der Zoll in Walfischbai so wenig einbrachte, 
daß es nicht ausreichte, um einen Beamten 
zu unterhalten“; daß anderseits der Mangel 
an einer genauen Festsetzung der Grenzen 
den Magistrate Mr. Simpson in Zweifel 
sein lassen konnte, ob das Magazin oder 
Lagerhaus der Herren Wilmer und Evensen, 
das, wie eine von dem zweiten Herrn vor- 
gelegte Skizze zeigt, südlich von den Missions- 
gebäuden lag, sich innerhalb oder außerhalb
	        
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