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nannten Ortes werde sich niemals feststellen
lassen, weil dies von individuellen Ab-
schätzungen abhänge, und die Proklamation
des Kapitäns Dyer bezeichne mit jenem
Worte nicht einen Ort, sondern eine physi-
kalische Gestaltung des Bodens, wie einen
Berg oder Felsen, die klare Ansicht der
Eingeborenen zum Beweise heranzuziehen ist,
welche meinen, daß sich ihre Weideplätze
bis Ururas ausdehnen, und auch die in
Südafrika bestehende Gewohnheit, den Namen
ausgedehnter Orte von einer bestimmten
physikalischen Bodenbeschaffenheit herzuleiten;
. daß die Admiralitätskarten, die in der
deutschen Denkschrift, wie im Tatbestande
(Resultando) XXVIII gesagt wird, zum
Beweise dafür herangezogen worden sind,
daß die britischen Behörden bis zum Jahre
1885 annahmen, daß sich die heute be-
strittene Gegend außerhalb des Walfischbai-
Gebietes befand, nicht genaue, sondern nur
annähernd bestimmte Grenzen angaben, wie
in den Karten ausdrücklich gesagt wird,
weil man abwartete, bis jene Grenzen
mittels einer Besichtigung des Plateaus fest-
gesetzt werden konnten, da ja der Kapitän
Dyer aus Mangel an einer Karte für das
Innere weder imstande gewesen war, sie
mit Genauigkeit zu bestimmen, noch sie auf
der von ihm gebrauchten Karte angezeigt
hatte;
daß auf den Beweisgrund, der in der
deutschen Denkschrift als Fortsetzung des vor-
hergehenden dargelegt und auf dem Vertrag
vom 4. August 1883 betreffs Abtretung von
Minenanrechten gegründet ist, folgende Ant-
wort zu erteilen ist: daß der Ausdruck
Rooibank der Name für eine ausgedehnte,
bis Ururas reichende Landfläche ist; daß das
Mitwirken des britischen Magistrate, um
die Handlung rechtskräftig zu machen, nicht
seine Übereinstimmung mit dem Inhalte
dieser gerichtlichen Handlung anzeigt; daß
in dem Ubereinkommen nichts vorhanden
ist, was bekunden würde, daß die vertrag-
schließenden Herren Wilmer und Evensen
nicht annahmen, wie es der anwesende
Magistrate, Mr. Simpson, annahm, daß
sich Rooibank bis Ururas erstreckte, und
daß beide Orte innerhalb der britischen
Landesgrenzen lagen; daß es im Gegenteil
erwiesen ist, daß genannte Herren diese
Tatsachen zugestanden, da sie im Jahre 1885,
während des von Mr. Wrey behufs der
Grenzbesichtigung abgestatteten Besuches, von
der Regierung des Kaps der Guten Hof-
nung zwei Stücke Land (lotes de terreno
13.
im Span., lots of ground im Engl. A. R.)
in Rooibank und ein drittes in Ururas er-
erbaten; daß Mr. Wilmer wohl verstand,
daß sich das Walfischbai-Gebiet bis Ururas
erstreckt, wie es Mr. Wrey am 25. Juni 1910
konstatiert; und endlich, daß der Umstand,
daß die erwähnte Minenkonzession sich außer-
halb Rooibank befand und durch das süd-
liche Ufer des Kuisipflusses begrenzt war,
keineswegs den von Großbritannien aufrecht
erhaltenen Ansprüchen widerstreitet;
daß bezüglich der Tatsache der Fortschaffung
von Waren von Sandwichhafen nach Damara=
land hinter der Kirche von Scheppmansdorf
vorbei und bezüglich der Tatsache ihrer Auf-
bewahrung in einer Niederlage in der Nähe
dieser Kirche ohne Bezahlung von Zollge-
bühren, Tatsachen, die in der deutschen
Denkschrift als Beweis dafür angeführt sind,
daß die britischen Behörden die heute strittige
Gegend ehemals nicht als zum Walkischbai-
Gebiet gehörig betrachteten, folgendes zu be-
merken ist: daß man Zollgebühren nur in
Walfischbai erhob und deshalb nur während
der kurzen Zeit, die zwischen dem 17. August
1884 und dem 13. August 1885 liegt, ein
Interesse dafür vorhanden sein konnte, ihrer
Bezahlung aus dem Wege zu gehen; daß
mröglicherweise während dieser Zeit irgend-
welcher Schleichhandel an dem äußersten
Ende des Territoriums, in beträchtlicher
Entfernung von dem Orte, wo die Behörden
ihren Sitz hatten, hat betrieben werden
können, und zwar, ohne daß der Magistrate
es verhindern konnte, in Anbetracht der ge-
ringen Polizeimacht, über die er verfügte,
aber daß jedenfalls ein derartiger Handel
nur beweisen würde, daß der Wert der fort-
geschafften Waren allzu unbedeutend war,
um die Einrichtung eines Zollhauses am
Kuisipflusse zu rechtfertigen, eine Erwägung,
die durch das Zeugnis des Missionars
Boehm bestätigt wird, das im Tatbestande
(Resultando) XXVIII angeführt ist, und
in dem gesagt wird, daß die erwähnte „Ein-
fuhr von Gütern nicht bedeutend sein konnte
und außerdem nur kurze Zeit dauerte, weil
der Zoll in Walfischbai so wenig einbrachte,
daß es nicht ausreichte, um einen Beamten
zu unterhalten“; daß anderseits der Mangel
an einer genauen Festsetzung der Grenzen
den Magistrate Mr. Simpson in Zweifel
sein lassen konnte, ob das Magazin oder
Lagerhaus der Herren Wilmer und Evensen,
das, wie eine von dem zweiten Herrn vor-
gelegte Skizze zeigt, südlich von den Missions-
gebäuden lag, sich innerhalb oder außerhalb