Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 5. Auf jeder Druckschrift müssen der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie 
für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers 
oder — beim Selbstvertrieb der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Statt 
des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister ein- 
getragenen Firma. 
Ausgenommen hiervon sind die nur zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen 
und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Vordrucke, Preiszettel, Besuchskarten und der- 
gleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als den Zweck, die Zeit 
und den Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten. 
§ 6. Zeitungen und Zeitschriften, die in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregel- 
mäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem 
Stücke oder Heste den Namen und Wohnort des verantwortlichen Schriftleiters enthalten. 
Mehrere Personen können nur dann als verantwortliche Schriftleiter benannt werden, wenn 
Form und Inhalt der Benennung bestimmt den Teil der Druckschrift ersehen lassen, dessen Schrift- 
leitung jede der benannten Personen führt. 
§ 7. Verantwortliche Schriftleiter periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, die 
verfügungsfähig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im Schutzgebiet ihren Wohnsitz 
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 
§* 8. Von jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte einer periodischen Druckschrift muß der 
Verleger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Stück durch Boten an die Polizei- 
behörde des Ausgabeorts gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich abliefern. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, die ausschließlich Zwecken der 
Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen. 
§* 9. Der verantwortliche Schriftleiter einer periodischen Druckschrift, die Anzeigen aufnimmt, 
ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren 
Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern 
der Druckschrift aufzunehmen. 
§& 10. Der verantwortliche Schriftleiter einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, auf 
Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson eine Berichtigung der in der 
Druckschrift mitgeteilten Tatsachen ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die 
Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche 
Angaben beschränkt. 
Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck 
nicht bereits abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Teile der Druckschrift und mit derselben 
Schrift wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen. 
Die Aufnahme ist kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden 
Mitteilung überschreitet; für die über dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Ein- 
rückungsgebühren zu entrichten. 
§ 11. Auf die von Behörden eines Schutzgebiets ausgegebenen Druckschriften finden, soweit 
sich ihr Inhalt auf amtliche Mitteilungen beschränkt, die Vorschriften der §§ 5 bis 10 keine Anwendung. 
§ 12. Die mechanisch oder chemisch vervielfältigten periodischen Mitteilungen unterliegen, 
sofern sie ausschließlich an Schriftleitungen verbreitet werden, nicht den in dieser Verordnung für 
periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen. 
§ 13. Ist wegen einer Nummer, eines Stückes oder Heftes einer im Ausland erscheinenden 
periodischen Druckschrift zweimal binnen Jahresfrist im Reiche oder in einem Schutzgebiet eine 
Verurteilung auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt, so kann der Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt) innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Urteils durch 
öffentliche Bekanntmachung die Verbreitung der Druckschrift in einem oder mehreren Schutzgebieten 
bis auf zwei Jahre verbieten. 
§ 14. Die öffentliche Verbreitung von Druckschriften, die geeignet sind, Eingeborene zu 
Gewalttätigkeiten gegen Weiße anzureizen, ist verboten. 
Ist wegen einer Nummer, eines Stückes oder Heftes einer periodischen Druckschrift zweimal 
binnen Jahresfrist eine Verurteilung auf Grund des § 14 Absatz 1, § 18 Nr. 1 der Verordnung 
erfolgt, so steht dem Gouverneur die im § 13 vorgesehene Befugnis zu.
	        
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